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760
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LG Amberg
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17.05.2001 |
1. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des AG Amberg vom 14.04.1999 werden verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft Amberg diejenigen der ihrigen. Die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren werden der Staatskasse auferlegt, soweit sie durch die Berufung der Staatsanwaltschaf...
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759
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LG Amberg
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17.05.2001 |
B. wird auf seinen Antrag gem. §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 2 StPO als Wahlverteidiger zugelassen.
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756
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AG B-Tiergarten
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06.03.2001 |
Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig. Ihm wird die Weisung erteilt, 15 Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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755
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LG Berlin
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27.02.2001 |
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des AG Tiergarten in Berlin vom 27. April 2000 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
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730
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AG B-Tiergarten
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27.04.2000 |
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit [richtig: Fahnenflucht] von der Truppe schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 10,– DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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720
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AG Bremen
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07.02.2000 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,– DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
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736
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AG Hildesheim
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14.12.1999 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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705
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AG Oberhausen
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18.11.1999 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
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692
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LG Duisburg
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22.10.1999 |
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 18.10.1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 08.10.1999 – 23 Ds 12 Js 455/98 (983/98) – aufgehoben. Herr B. wird als Wahlverteidiger des Angeklagten zugelassen.
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691
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AG Oberhausen
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08.10.1999 |
Herr B. wird als Wahlverteidiger für den Angeklagten gemäß § 138 Abs. 2 StPO nicht zugelassen.
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