Leitsatz
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit [richtig: Fahnenflucht] von der Truppe schuldig.
Er wird verwarnt.
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 10,– DM bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der kinderlose Angeklagte hat eine Erzieherausbildung, wobei noch das Anerkennungsjahr fehlt. Er lebt im elterlichen Haushalt. Da er zur Zeit ohne Anstellung ist, bezieht er von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld in Höhe von 300,– DM.
Ausweislich des gemäß § 249 StPO verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Bundeszentralregisterauszuges vom 29.04.1999 ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
II. Aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
Der Angeklagte wurde mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin vom 9. Dezember 1998 zum Wehrdienst bei dem 2./Panzerartelleriebataillon 425 in 16565 Lehnitz , Summter Chaussee, für die Zeit vom 4. Januar bis 31. Oktober 1999 einberufen. Der Angeklagte hat seinen Dienst nicht angetreten, so daß er am 22. Januar von den Feldjägern festgenommen worden ist und in die Kaserne gebracht wurde. Der Angeklagte wurde am 16. August 1998 fristlos gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG von der Bundeswehr entlassen.
Der Angeklagte hat auch bei der Bundeswehr die Dienstaufnahme weiterhin verweigert, so daß gegen ihn diverse Disziplinarmaßnahmen angeordnet und vollstreckt worden sind, weswegen der Angeklagte ca. 70 Tage in Arrest gesessen hat. Im einzelnen wurden folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt:
Unerlaubtes Fernbleiben von der Truppe: 14 Tage Arrest; Widersetzung gegen den Einkleidungsbefehl: 7 Tage Arrest; Widersetzung gegen den Einkleidungsbefehl: 14 Tage Arrest; Wäsche nicht abgeholt: 21 Tage Arrest; Waffe nicht angenommen: 21 Tage Arrest.
Entscheidungsgründe
III. Der Angeklagte hat sich des unerlaubten Entfernens von der Truppe gemäß § 16 WStG schuldig gemacht. Obgleich er durch wirksamen Bescheid des Kreiswehrersatzamtes zur Bundeswehr einberufen worden ist, was er auch wußte, ist er der Truppe unerlaubt ferngeblieben, indem er nicht zum Dienst angetreten ist. Er handelte als Soldat in der Absicht, sich dem Wehrdienst dauerhaft zu entziehen.
IV. Bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er geständig an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hat und strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Desweiteren wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß seine Motivation für die strafbare Handlung nicht in einer bloßen Unlust zu sehen ist, sondern daß der Angeklagte aus seiner Sicht in der Überzeugung handelte, daß die Einberufung zum Wehrdienst, als Zwangsverpflichtung des Staates, nicht berechtigt sei. Konsequenterweise hat der Angeklagte dann auch nach der Festnahme durch die Feldjäger jegliche Diensthandlung verweigert, weswegen er ca. 70 Tage in Disziplinararrest gesessen hat. Daß der Angeklagte trotz der nicht unerheblichen Sanktionen konsequent geblieben ist, zeigt nach Auffassung des Gerichts deutlich, daß der Angeklagte seinen Schritt bewußt gewählt hat. Dieser Umstand muß aber auch straferschwerend gewertet werden, da der Angeklagte sich auch in der Hauptverhandlung uneinsichtig hinsichtlich der allgemeinen Wehrpflicht zeigte, was aber in Hinblick auf die immer wieder stattfindende öffentliche Diskussion über das Für und Wider der allgemeinen Wehrpflicht nicht unbedingt verwundert.
Der vom Gesetzgeber vorgegebene Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Freiheitsstrafe, die unter sechs Monaten liegt, tat- und schuldangemessen.
Gemäß § 47 Abs. 2 StGB ist diese kurze Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, da die Voraussetzungen von § 47 Abs. 1 StGB nicht vorliegen. Es können keine in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände, die eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zum Zwecke der Einwirkung auf den Angeklagten unerläßlich machen, festgestellt werden. Das Gericht ist daher der Auffassung, daß die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen tat- und schuldangemessen ist. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wird die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB mit 10,– DM bemessen.
Das Gericht ist der Auffassung, daß es ausreichend ist, den Angeklagten gemäß § 59 Abs. 1 StGB zu verwarnen. Die Vorschrift des § 59 StGB kann auch dann Anwendung finden, wenn die Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB an die Stelle einer kurzfristigen Freiheitsstrafe tritt (vgl. Schönke/Schröder/Stree § 59 Rdnr. 5 StGB). Der Angeklagte ist aus der Bundeswehr entlassen worden, ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten und hat in der Hauptverhandlung den Eindruck hinterlassen, daß er nur ausnahmsweise, durch diese für ihn besondere Situation, mit dem Strafrecht in Konflikt geraten ist. Eine Wiederholungsgefahr besteht daher nach Auffassung des Gerichts nicht.
Darüber hinaus soll nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte insgesamt 70 Tage in Disziplinararrest gesessen hat. Diese nicht unerhebliche Zeit dürfte eher mit Untersuchungshaft zu vergleichen sein, wobei eine Anrechnung auf eine spätere Verurteilung hier nicht erfolgt. Die Gründe für die Arrestanordnung stehen in sehr engem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Straftatbestandes.
Letztlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung des Angeklagten nicht zwingend. Das Vertrauen in die Rechtsordnung durch die Bevölkerung wird durch die Verwarnung des Angeklagten nicht ernstlich beeinträchtigt, zumal auch von der Bevölkerung nicht unbeachtet bleiben wird, daß der Angeklagte in Arrest gesessen hat.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 476 StPO.
Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Richterin am Amtsgericht Guse-Manke als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.