ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
730 AG B-Tiergarten 27.04.2000 Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit [richtig: Fahnenflucht] von der Truppe schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 10,– DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
628 LG Itzehoe 10.09.1998 Das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 12. März 1998 wird unter Zurückweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft im übrigen im Strafausspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 40,– DM verurteilt (§ 53 ZDG). Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Strafe in monatlichen Raten von 200,– DM zu zahlen. Die V...
622 KG Berlin 20.07.1998 Die Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB voraus, daß eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Es müssen Merkmale vorliegen, welche die Tat aus dem Kreis vergleichbarer, gewöhnlich vorkommender Durchschnittsfälle deutlich herausheben. Das...
620 AG Bonn 29.06.1998 Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit vom Zivildienst schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 25,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
596 AG Itzehoe 12.03.1998 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen je 60,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
568 AG Halle-Saalkreis 13.10.1997 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
523 AG Halle-Saalkreis 16.12.1996 Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit in zwei Fällen sowie der Gehorsamsverweigerung in einem Fall. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
479 LG Bremen 18.03.1996 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.08.1995 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,– DM bleibt vorbehalten. Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur L...
411 AG Pinneberg 19.07.1995 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 20,– DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
401 AG Nauen 27.04.1995 Der Angeklagte ist des Vergehens der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.