Leitsatz
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt.
Seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen je 60,00 DM bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist ledig. Er hat keine Kinder. Er ist von Beruf Tischler. Zur Zeit beschäftigt er sich als Möbelpacker. Er verdient etwa 2.000,00 DM netto im Monat. Er wohnt bei seinen Eltern. Er gibt bei ihnen für Wohnen 600,00 DM ab. Er hat Schulden in Höhe von 70.000,00 DM. Er kaufte sich vor kurzem ein Haus, das er renovieren und in das er mit seiner Freundin demnächst einziehen will. In diesem Zusammenhang nahm er 70.000,00 DM als Kredit auf. Hierfür muß er monatlich an Zinsen und Tilgung 600,00 DM an die Bank entrichten. Der Angeklagte ist unbestraft.
Der Angeklagte wurde als Wehrdienstverweigerer anerkannt.
Durch Bescheid vom 04. Februar 1997 wurde er zur Ableistung des Zi-vildienstes einberufen. Er solle in der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 30.04. 1998 bei der Rudolf-Steiner-Schule für Seelenpflege – bedürftige Kinder –, Rendsburger Landstraße 129 in 24 113 Kiel Dienst tun.
Der Angeklagte trat seinen Dienst jedoch nicht an. Er blieb dem Dienst auch fern, nachdem er durch Schreiben vom 02.04.1997 und vom 09.04. 1997 zum Dienstantritt aufgefordert worden war.
Der Angeklagte blieb dem Dienst fern, weil er überhaupt keinen Zivildienst ableisten wollte. Von diesem Willen ist er auch heute noch erfüllt. Er betrachtet den Zivildienst als einen Wehrdienst ohne Waffen. Er ist nach seiner Darstellung überzeugter Pazifist. Er will auch bei einer berechtigten Verteidigung nicht dabei helfen zu töten. Er geht davon aus, daß seine Tätigkeit im Kranken- und Gesundheitsbereich im Ernstfall dazu führt, Soldaten wieder gesund zu pflegen, damit sie wieder an der Front eingesetzt werden können. Ganz allgemein sei der Zivildienst so in den Wehrdienst integriert, daß der Zivildienst im Ernstfall zur Unterstützung des Wehrdienstes verwendet werde. Auch wenn seine Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung zur Zeit keinen direkten Zusammenhang mit Kriegs- oder Wehrhandlungen aufweise, ändere das nichts an der Beurteilung. Denn im Ernstfall werde der Zivildienst für die Wehrkraft unterstützend eingesetzt und irgendwelche Tötungshandlungen könne er jedoch in keiner Form unterstützen. Zu dieser inneren Überzeugung und Gewissensentscheidung sei er dadurch gekommen, daß viele seiner Verwandten gefallen seien und daß er in der Vergangenheit mit Zivildienstleistenden diskutiert habe. Darüberhinaus würden die Zivildienstleistenden als billige Arbeitskräfte verwendet, die Arbeitssuchenden Stellen wegnehmen würden und die die Gehälter von Leuten, die auf dem Gebiet arbeiteten, auf dem die Zivildienstleistenden tätig würden, drückten. Auch bei dem von ihm verlangten Einsatz bei der Steiner-Schule habe es sich um eine Art Dumpingaktion gehandelt. § 15a des Zivildienstgesetzes, der ihm die Erfüllung der Dienstpflicht durch freie Arbeit ermögliche, biete für ihn keinen Ausweg. Denn im Ernstfall, also im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen, würden diejenigen, die freie Arbeit nach § 15a geleistet hätten, genauso behandelt wie die übrigen Zivildienstleistenden, also als Personen, die Wehrdienst ohne Waffen verrichteten.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten steht fest, daß er gegen § 53 des Zivildienstgesetzes verstoßen hat. Die Vorschrift droht für jeden Fall der Zuwiderhandlung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre als Ahndung an.
Der Richter hielt eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für angemessen. Diese Freiheitsstrafe hat er gemäß § 47 des Strafgesetzbuches in eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen umgewandelt.
Die Höhe eines Tagessatzes hat der Richter unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten auf 60,00 DM bemessen.
Gemäß § 59 StGB hat der Richter den Angeklagten jedoch noch nicht zu dieser Geldstrafe verurteilt, sondern er hat den Angeklagten verwarnt, sich die Verurteilung lediglich vorbehalten. Er erwartet, daß der Angeklagte künftig auch ohne eine Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt besondere Umstände, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet keine Verurteilung zu einer Strafe. Dem Angeklagten muß aufgrund seines Gewissenskonfliktes mit Wohlwollen begegnet werden, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher auch noch nicht in Erscheinung getreten. Er hat in der Hauptverhandlung einen verantwortungsbewußten und ernsthaften Eindruck hinterlassen, so daß bei ihm – im Gegensatz zu manch anderen äußerlich ähnlich gelagerten Fällen – von einem echten Gewissenskonflikt ausgegangen werden muß.
Damit der Angeklagte jedoch im Ergebnis nicht als jemand, der trotz vorhandener Milderungsgründe gegen das Gesetz verstoßen hat, besser wegkommt als diejenigen, die ihren Zivildienst ableisten, hat der Richter dem Angeklagten die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 7.000,00 DM in monatlichen Raten von 350,00 DM an eine gemeinnützige Einrichtung aufgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Itzehoe, Richter am Amtsgericht Penzlin als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).