ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
754 AG Bünde 19.02.2001 Der Angeklagte ist schuldig der Zivildienstflucht. Er wird zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
749 LG Dresden 10.11.2000 Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 13. April 2000 werden als unbegründet zurückgewiesen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
729 AG Dresden 13.04.2000 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zur Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
676 AG Papenburg 07.06.1999 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Von Strafe wird abgesehen. Dem Angeklagten wird auferlegt, einen Betrag von 800,– DM in monatlichen Raten zu je 200,– DM an das Kinderheim in Papenburg zu zahlen. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird gemäß § 74 JGG abgesehen. Seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
596 AG Itzehoe 12.03.1998 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen je 60,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
597 AG Meldorf 12.03.1998 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf diese Strafe ist der erlittene Disziplinararrest von 42 Tagen anzurechnen. Im übrigen wird er freigesprochen. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen im Umfang seiner Verurteilung; im übrigen...
521 LG Potsdam 06.12.1996 Das Verfahren wird endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte seiner Verpflichtung aus dem Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 06. Dezember 1996 nachgekommen ist. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
276 AG Bonn 06.09.1991 Das Verfahren wird gem. § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegte Geldbuße gezahlt hat. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte gem. § 467 Abs. 5 StPO selbst.