Leitsatz

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 13. April 2000 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Volltext

Bewährungsauflage

Dem Angeklagten wird auferlegt, einen Betrag von 2.400,– DM an den Verein der Freunde und Förderer der Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Dresden e.V. zu zahlen. Die Zahlung kann in Raten von mindestens 200,– DM monatlich erfolgen. Die Raten sind jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen.

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. Mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 13. April 2000 ist der Angeklagte wegen Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Ziel des Freispruchs, die Staatanwaltschaft beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem Ziel der Verhängung einer höheren Strafe Berufung eingelegt.

Beide Berufungen blieben ohne Erfolg.

II. Der nunmehr 29 Jahre alte ledige und kinderlose Angeklagte hat zunächst den Beruf eines Facharbeiters für Steuerungen und Regelungstechnik erlernt. Nach 15 Semestern des Studiums der Elektrotechnik hat er am 13.07.2000 erfolgreich sein Diplom abgelegt und befindet sich derzeit in einem auf drei Jahre angelegten Promotionsstudium, für das er ein Stipendium mit einer monatlichen Zuwendung von 1.950,– DM erhält. Seine während des Studiums unter eigenem Namen betriebene Hard- und Softwarefirma hat er im Hinblick auf die Bedingungen des Stipendiums aufgegeben.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

III. Der Angeklagte , der seit 1991 bis zum Jahre 1998 mehrfach im Hinblick auf sein Studium von der Ableistung des Wehrdienstes zurückgestellt wurde, hat – nachdem sein letzter Rückstellungsantrag vom 28.10.1998, in dem er vorsätzlich falsche Angaben zum voraussichtlichen Abgabetermin seiner Diplomarbeit gemacht hatte, abgelehnt worden ist – im Dezember 1998 aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigert. Nachdem er nach der zunächst erfolgten Ablehnung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zum Wehrdienst einberufen worden ist, wurde er schließlich einen Tag nach Antritt des Wehrdienstes bei der Bundeswehr mit Bescheid vom 04.05.1990 im Widerspruchsverfahren als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 07.06.1999 wurde sein Wehrdienstverhältnis in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt und er zugleich verpflichtet, vom 16.06.1999 bis zum 31.05.2000 seinen Zivildienst bei einer gemeinnützigen Rehabilitationseinrichtung in Schotten abzuleisten. Seinen Dienst trat der Angeklagte auch nach zwei weiteren schriftlichen Aufforderungen vom 22. Juni und 22. Juli 1999 (jeweils mit Hinweis auf die Strafbarkeit des Nichtantrittes des Zivildienstes) nicht an. Dies tat er vor allem, um den Abschluß seines Studiums nicht zu gefährden. Daneben hat sich bei ihm im Laufe der Zeit die Überzeugung gebildet, daß der Zivildienst aufgrund der Einbindung auch sozialer Einrichtungen und insbesondere der Zivildienstleistenden in die zivile Planung für den Verteidigungsfall jedenfalls mittelbar dazu beiträgt, daß die Bundesrepublik Deutschland in der Lage ist, sich mit der Bundeswehr an bewaffneten Auseinandersetzungen zu beteiligen. Die hieraus resultierende Ablehnung nicht nur des Wehr- sondern auch des Zivildienstes förderte seinen Entschluß, sich dem Zivildienst zu entziehen, ohne daß diese Überzeugung von der Richtigkeit seines Tuns jedoch den Charakter einer innerlich erfahrenen unbedingten Verpflichtung, gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln konnte, erreicht hätte.

Nachdem der Angeklagte wegen Überschreitens der nach § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZDG für ihn maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Nachdienen seiner Fehlzeit einberufen werden kann, ist es ihm endgültig gelungen, sich seiner Dienstverpflichtung zu entziehen.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte hat sich daher wegen Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht.

V. Nach dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG war die Tat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ahnden.

Zugunsten des Angeklagten war neben seinem Geständnis zu berücksichtigen, daß er nicht vorbestraft ist. Zudem mußte die Kammer zu seinen Gunsten davon ausgehen, daß die bei ihm jetzt sicher gegebene Überzeugung, daß der Zivildienst jedenfalls mittelbar zu Planungen bewaffneter Einsätze im Verteidigungsfall beiträgt, bereits bei seinem ersten Entschluß zur Dienstflucht vorhanden war. Nichts desto trotz ist die Kammer jedoch überzeugt, daß es sich hierbei nicht um eine echte Gewissensentscheidung handelte, sondern daß die Dienstflucht nicht einmal allein einer unter der Schwelle der Gewissenentscheidung bleibenden Überzeugung entsprang, sondern daß sie maßgeblich durch – wenn auch menschlich nachvollziehbar – eigennützige Überlegungen bestimmt wurde. Im Hinblick darauf, daß es dem Angeklagten schließlich gelungen ist, sich seiner Dienstpflicht endgültig zu entziehen, war auch unter mildernder Berücksichtigung der Mitmotivation der Tat durch eine echte Überzeugung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten tat- und schuldangemessen.

Die Kammer ist überzeugt, daß der Angeklagte künftig keine weiteren Straftaten begehen wird, so daß die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, daß im Hinblick auf die sich wandelnde Einstellung der Allgemeinheit und die derzeitige Diskussion über eine völlige Abschaffung der Dienstpflicht die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe nicht gebietet, auch wenn ohne diese in Fluß geratene Bewertung der Dienstpflicht generalpräventive Erwägungen hierzu drängen würden.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.

12. Kleine Strafkammer des Landgerichts Dresden, Richter am Landgericht Schlüter-Staats als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.