Leitsatz
Das Verfahren wird gem. § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegte Geldbuße gezahlt hat.
Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte gem. § 467 Abs. 5 StPO selbst.
Volltext
Amtsgericht – Schöffengericht – Bonn, Richter am Amtsgericht Wippenhohn als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Am Markt 4, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08, Fax 03531 / 24 54.
Der Verteidiger teilt hierzu mit:
Nachdem sich mein Mandant in der Hauptverhandlung zur Sache geäußert hatte, ist unsererseits angeregt worden, das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen. Dabei erfolgte auch der Hinweis darauf, daß der Abbruch des Zivildienstes am 01.06.1990 erfolgte und mein Mandant zu diesem Zeitpunkt bereits 13 Monate geleistet hatte und ab Oktober ohnehin eine kürzere Dienstzeit gegolten hätte.
Das Verfahrens wurde sodann mit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO vorläufig eingestellt. Es wurde meinem Mandanten, der als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität ein Einkommen erzielt, aufgegeben, 800 Mark an Amnesty International zu zahlen.