Leitsatz

Der Angeklagte ist schuldig der Zivildienstflucht.

Er wird zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Bewährungsauflage

Dem Angeklagten wird auferlegt, einen Betrag von 1.500,– DM zu zahlen.

Zum Sachverhalt

Der am 16.10.1981 geborene Angeklagte wurde im Jahre 1998 mit mittlerer Reife aus der Realschule entlassen. Zum 01.08.1998 begann er eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner bei der Firma Strenger in Bünde.

Aus körperlichen und persönlichen Gründen brach er die Ausbildung jedoch bereits im ersten Ausbildungsjahr ab und besuchte kurzfristig das Wilhelm-Normann-Berufskolleg in Herford (Jugendliche ohne Ausbildung).

Nach dem Abbruch des Zivildienstes im Februar 2000 hat der Angeklagte weder eine Ausbildung begonnen oder fortgesetzt, noch befindet er sich in einem festen Arbeitsverhältnis.

Nach dem Ermittlungen des Kreisjugendamtes Herford hat er verschiedentlich „gejobbt“, im übrigen wird er von den Eltern unterhalten.

Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung erhält er von seinen Eltern Geldbeträge in Höhe von monatlich ca. 100,00 DM.

Der Angeklagte ist jugendstrafrechtlich bereits in Erscheinung getreten:

1. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bünde vom 12.07.2000 wurde er wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu zwei Wochen Dauerarrest verurteilt. Der Arrest ist vom 12.03.2001 bis 26.03.2001 in der Jugendarrestanstalt Lünen zu verbüßen.

Der Verurteilung liegt zugrunde, daß der Angeklagte am 09.10.1999 in Osnabrück an einer Gegendemonstration gegen den Aufmarsch der „JN“, einer Gruppe des politisch rechten Spektrums, teilgenommen hatte. Dabei hatte er sich vermummt, indem er ein schwarzes Tuch über sein Gesicht gezogen, eine schwarze Baseballmütze aufgesetzt und die Kapuze seines schwarzen Sweatshirts über den Kopf gezogen hatte. Bei der Gegendemonstration kam es aus den Reihen der Gegendemonstranten zu Gewalttätigkeiten, insbesondere wurden Gegenstände geworfen.

2. Ein Verfahren wegen Ladendiebstahls wurde durch Beschluß der StA Bielefeld vom 21.01.2001 gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt.

Dem Verfahren lag zugrunde, daß der Angeklagte am 30.10.2000 in der Drogerie Schlecker in Steinhagen mehrere Batterien im Gesamtwert von 17,08 DM entwendet hatte.

Der Angeklagte, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, trat am 03.01.2000 seinen Dienst als Zivildienstleistender bei den von-Bodelschwinghschen-Anstalten – Teilanstalt Bethel – in Bielefeld an. Diese Beschäftigungsstelle hatte er zuvor selbst ausgewählt.

Seit Montag, dem 28.02.2000, blieb er dem Zivildienst fern. In einem undatierten Schreiben an das Bundesamt für den Zivildienst in Köln (dortiger Eingang 09.03.2000) teilte er mit, daß er aus Gewissensgründen den Zivildienst nicht weiter fortsetzen könne und werde. Seinen Dienstausweis fügte er bei. Nach den nicht widerlegten Angaben des Angeklagten hatte er seiner Zivildienststelle zuvor sein künftiges Fernbleiben angekündigt.

Ob es bei der Zivildienststelle aufgrund des Fernbleibens zu organisatorischen Schwierigkeiten gekommen ist, ist nicht bekannt.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bünde vom 15.08.2000 wurde der Angeklagte wegen Dienstflucht mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 DM belegt. Gegen den am 28.08.2000 zugestellten Strafbefehl wurde fristgerecht Einspruch eingelegt.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie aufgrund des in der Hauptverhandlung erörterten Akteninhalts.

Der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung eine mehrseitige schriftliche Ausarbeitung verlesen und sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

Er habe seit dem 28.02.2000 aus innerer Überzeugung die weitere Ableistung des Zivildienstes verweigert. Auch als Zivildienstleistender sei er ein potenzieller Mörder, da er im Kriegsfall bzw. Verteidigungsfall unbefristet zum Dienst gezwungen werden könne. Er wolle und könne auf keinen Fall ein Teil eines kriegsvorbereitenden Dienstes sein. Durch Kriege würden keine Konflikte gelöst. Er wende sich insbesondere dagegen, daß er für den Eintritt des Kriegsfalls bzw. Verteidigungsfalls fest in eine Planung der Zivilverteidigung eingeplant sei. Damit sei er ein Teil der Kriegsvorbereitung.

Im übrigen würden durch den Zivildienst Arbeitsplätze zerstört. Anstatt Fachkräfte anzustellen, würden Zivildienstleistende für die Arbeiten herangezogen. Er habe im übrigen als Zivildienstleistender keinerlei hinreichende Ausbildung, um schwerbehinderte Personen zu betreuen. Das sei für die Behinderten unzumutbar. Insgesamt lehne er den Zivildienst aus Gewissensgründen ab.

Auf Nachfrage des Gerichts hinsichtlich der Entstehung seiner schriftlichen Ausarbeitung erklärte der Angeklagte, daß er Informationen zu seiner Erklärung aus der Literatur habe. Mit dem Pazifismus habe er sich beschäftigt.

Auf weitere Nachfrage des Gerichts äußerte der Angeklagte, daß ihm die Namen „Bertha von Suttner“ und „Carl von Ossietzky“ nicht sagten. Auch mit dem Namen „Verdun“ könne er nichts anfangen. Erst als darauf hingewiesen wurde, daß es sich um einen Ort handele, an dem im ersten Weltkrieg schwere Kämpfe stattgefunden hätten, erklärte er, daß ihm der Name doch bekannt vorkomme.

Entscheidunggründe

Der Angeklagte hat sich der vorsätzlichen Zivildienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.

Bereits nach eigenem Vorbringen des Angeklagten war davon auszugehen, daß er als Totalverweigerer eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Er hat damit den Tatbestand der Zivildienstflucht erfüllt. Die Strafvorschrift des § 53 ZDG ist verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden hat (BVerfG NJW 1968, 979 m.w.N.).

Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus einem Verstoß der allgemeinen Wehrpflicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Das Landgericht Potsdam hat in einem Beschluß von 19.03.1999 (23 (H) Ns 72/98) in einem Strafverfahren gegen einen Totalverweigerer die Auffassung vertreten, daß die allgemeine Wehrpflicht und darauf basierend die Strafbarkeit der Zivildienstflucht mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.

Das Landgericht Potsdam hat das Strafverfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In einer Zusammenfassung des Vorlagebeschlusses führt das Landgericht Potsdam aus:

„Die fundamental veränderte sicherheitspolitische Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, daß eine militärische Bedrohung der Bundesrepublik Deutschland nach allgemeiner Ansicht weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit möglich erscheint, führt dazu, daß die allgemeine Wehrpflicht unter den heutigen Bedingungen ein unverhältnismäßiger, weil nicht länger erforderlicher Eingriff in die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 1 GG, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, 6 Abs. 1 GG, 11 Abs. 1 GG und 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WPflG) erfaßt auch die Pflicht von Wehrdienstverweigerern, den Zivildienst abzuleisten, da der Zivildienst lediglich als Ersatzdienst für den Wehrdienst und damit als dessen Annex ausgestaltet ist und durch die Ableistung des Zivildienstes die Wehrpflicht erfüllt wird (§ 3 WPflG). Straftatbestände, die zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Dienste geschaffen wurden, hier: § 53 ZDG, aber auch die Strafnormen bezüglich der Verletzung der Pflicht zu militärischen Dienstleistung (§§ 15 ff WStG), soweit sie Wehrdienstleistende betreffen, sind daher ebenfalls mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig.“

Dieser Auffassung vermochte sich das Gericht im Ergebnis nicht anzuschließen.

Zwar ist zutreffend, daß die Westalliierten unter dem unmittelbaren Eindruck des Ausbruchs des Korea-Krieges im Jahre 1950 von der neugegründeten Bundesrepublik Deutschland einen massiven Wehrbeitrag einforderten und dieser Wehrbeitrag (Bundeswehrstärke über 500.000 Mann) letztlich nur über die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht erreicht werden könnte (dazu Klaus von Schubert: „Wiederbewaffnung und Westintegration – Die innere Auseinandersetzung um die militärische und außenpolitische Orientierung der Bundesrepublik 1950 bis 1952“, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1970).

Ebenso unbestreitbar ist die Tatsache, daß spätestens seit dem Jahre 1989 die militärische Bedrohung der Bundesrepublik Deutschland in einem derartigen Maße abgenommen hat, daß der Ausspruch des früheren Verteidigungsministers Rühe zutreffen mag, daß Deutschland nur noch „von Freunden umzingelt“ sei.

Abgesehen davon, daß der abnehmenden äußeren Bedrohung dadurch Rechnung getragen worden ist, daß seit 1971 der Grundwehrdienst ständig verkürzt worden ist (Dienstzeit bis Februar 1971 noch 18 Monate), gehört es im Grundsatz zum Wesen eines Staates, daß er als Ausdruck und Mittel des Selbstbehauptungswillens Streitkräfte unterhält. Hingegen sind Umfang, Struktur, Wehrsystem, Bewaffnung und Ausrüstung von Streitkräften variable Komponenten, die von der jeweiligen politischen und strategischen Gesamtlage abhängig sind (so Ulrich de Maiziere: „Plädoyer für die Wehrpflicht“, im Sammelband “Frieden ohne Macht?”, Bouvier-Verlag, Bonn 1991, Seite 274, 282).

Nach Auffassung des Gerichts ist es allein die Entscheidung des Gesetzgebers und nicht durch Gericht überprüfbar, in welcher Form die Bundesrepublik Deutschland Streitkräfte unterhält. Es gibt ebenso gute Gründe für die Schaffung einer Freiwilligenarmee wie gute Gründe für die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht.

Letztere verhindert aufgrund der starken personellen Fluktuation eine politische und geistige Isolierung, der eine Freiwilligenarmee nur zu leicht unterliegt. Die Bundeswehr bleibt dadurch Teil des Volkes und wird nicht zu einer abgeschotteten Institution, die Gefahr läuft, in elitäres Denken zu verfallen oder gar eigenen politischen Ehrgeiz zu entwickeln (vgl. Allende-Putsch 1973 in Chile und Pinochet-Regime).

Schließlich verhindert die Wehrpflicht, daß einer Stimmung Vorschub geleistet wird, in der sich die Masse der Staatsbürger von der Verantwortung und Anteilnahme für die Landesverteidigung distanzieren kann, weil sie glaubt, sich dafür gut bezahlte „Profis“ halten zu können (de Maiziere a.a.O., S. 279).

Ob diese und andere Gründe es rechtfertigen, die allgemeine Wehrpflicht aufrechtzuerhalten, hat allein der Gesetzgeber zu entscheiden.

Die allgemeine Wehrpflicht und die Strafvorschrift des § 53 ZDG erscheinen dem Gericht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit als verfassungswidrig.

Aufgrund einer Vorlage des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13.07.1998 hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 11.01.2000 entschieden, daß die in Artikel 12a Abs. 4 Satz 2 GG enthaltene Bestimmung der EU Richtlinie 76/207/EWG aus dem Jahre 1976 entgegensteht, die die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg usw. verlangt. Der EuGH hat u.a. ausgeführt, daß schon im Hinblick auf das Wesen der Streitkräfte die Tatsache, daß deren Angehörige zum Einsatz von Waffen verpflichtet sein können, für sich allein nicht den Ausschluß von Frauen zum Zugang zu militärischen Verwendungen rechtfertige (zitiert nach Günter Werner: „Fällt die Wehrpflicht in Deutschland“, abrufbar auf der Homepage der Deutschen Friedensgesellschaft www.dfg-vk.de).

Durch Änderung des Grundgesetzes vom 19.12.2000 wurde das in Artikel 12a Abs. 4 Satz 2 GG bisher enthaltene Verbot, daß Frauen auf keinen Fall Dienst an der Waffe leisten dürfen, dahingehend abgeändert, daß Frauen auf keinen Fall zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden dürfen. Daraus folgt, daß Frauen künftig freiwillig Wehrdienst leisten können, Männer jedoch weiterhin der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen. Nach Auffassung des Gerichts erscheint schon als fraglich, ob die ab dem Jahre 2001 geltende Grundgesetzänderung dahin führen kann, daß die allgemeine Wehrpflicht rückwirkend auf den 28.02.2000 (Beginn der Zivildienstflucht) als verfassungswidrig angesehen werden kann.

Im übrigen würde eine im WPflG – unterstellte – „verfassungswidrige Verfassungsnorm“ nicht zwingend dazu führen, daß die allgemeine Wehrpflicht als verfassungswidrig anzusehen ist. Ein – unterstellter – Verstoß gegen die Wehrgerechtigkeit könnte auch die Konsequenz haben, daß auch Frauen Grundwehrdienst zu leisten haben oder im Falle der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Zivildienst (Günter Werner a.a.O.).

Ebenso denkbar wäre, daß sich der Gesetzgeber – wenn es weiterhin zu einem nennenswerten Andrang von Frauen zur Bundeswehr kommen sollte – in der Zukunft entschließen könnte, ein „Soziales Jahr“ für Frauen verbindlich einzuführen.

Insgesamt sah das Gericht daher keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der Angeklagte hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind für das Gericht nicht ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1968, 979) schützt Artikel 4 Abs. 3 GG nicht die Gewissensentscheidung, den Ersatzdienst zu verweigern, so daß die Erstbestrafung von Totalverweigerern Verfassungsgrundsätze nicht verletzt und keine Gründe als denkbar erscheinen, die im Ergebnis zu einer Straffreiheit des Gewissenstäters führen können (so LG Duisburg NJW 1985, 814; LG Darmstadt NJW 1993, 77, 78). Die Berufung eines Totalverweigerers auf eine Gewissensentscheidung kann erst bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

Soweit in einzelnen nicht rechtskräftigen Entscheidungen ein Freispruch mit einer analogen Anwendung des § 35 StGB oder aufgrund eines unmittelbaren Rückgriffs auf Artikel 4 GG oder Artikel 1 GG begründet worden ist, erscheint dies juristisch nicht als haltbar (vgl. die Übersicht in dem genannten Beschluß des Landgerichts Potsdam). Dieses weist nach Auffassung des Gerichts zurecht daraufhin, daß die Ausnahmevorschrift des § 35 StGB als einem übergesetzlichen Schuldausschließungsgrund oder einem persönlichen Strafausschließungsgrund einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Im übrigen wird unter Bezug auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 22.04.1988, StV 1989, 107 darauf hingewiesen, daß es zu einer Auflösung der Rechtsordnung und einer Aufweichung des strafrechtlichen Rechtsgüter-Schutzes führen würde, wenn man ein Recht auf ein gewissenskonformes Leben und auf ein lebenswertes, vor sich selbst und den Mitmenschen verantwortbares Dasein für notstandsfähig oder sonst schuld- bzw. strafausschließungswürdig hielte. Durch eine solche Auffassung würde die Geltung und Verbindlichkeit der Rechtsordnung für den Einzelnen unter den Vorbehalt seines Gewissens gestellt und damit die Rechtsordnung letztlich außer Kraft gesetzt (OLG Frankfurt a.a.O., Seite 108).

Auch die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1971 (BVerfGE 32, 98 ff) kann zu keiner anderen Beurteilung führen. In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, daß die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Artikel 4 Abs. 1 GG bei einem Zeugen Jehovas zum Absehen von Strafe führen könne, der aus seiner religiösen Überzeugung eine Bluttransfusion für seine Ehefrau, die der gleichen Glaubensrichtung angehört hatte, abgelehnt hatte, so daß diese gestorben war. Der Angeklagte war wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden, bis das Bundesverfassungsgericht entschied, daß durch diese Verurteilung sein Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt worden sei. Dieser Fall ist nach Auffassung des Gerichts jedoch in keiner Weise vergleichbar mit dem vorsätzlich gefassten Entschluß eines Totalverweigerers, ein geltendes Strafgesetz zu verletzen. In dem Fall des Zeugen Jehovas hatte dieser aufgrund seiner religiösen Überzeugung geglaubt, daß sein intensives Beten eine bessere und angemessenere Methode zur Rettung seiner Frau sei als die objektiv indizierte medizinische Maßnahme. Er wollte sich damit subjektiv nicht gegen die geltende Rechtsordnung stellen, da er keine Hilfeleistung unterlassen wollte, sondern aufgrund seiner fehlerhaften subjektiven Vorstellungen nur über das richtige Mittel der Hilfeleistung irrte (so LG Potsdam a.a.O.).

Der Angeklagte mußte daher der vorsätzlichen Zivildienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gesprochen werden.

Der Angeklagte war zur Tatzeit 18 Jahre und vier Monate alt. Das Gericht hatte daher zu prüfen, ob Erwachsenenstrafrecht oder gemäß § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden war. Nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und nach dem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung konnte das Vorliegen von Reifeverzögerungen letztlich nicht ausgeschlossen werden, so daß Jugendstrafrecht anzuwenden war. Als der Angeklagte den Tatentschluß fasste, war er erst seit wenigen Monaten 18 Jahre alt. Er hat eine Lehre – wenn möglicherweise auch aus plausiblen Gründen – abgebrochen und offenbar keinerlei Versuche unternommen, einen anderen Ausbildungsplatz zu finden. Nach dem Abbruch des Zivildienstes lebt er offenbar ohne erkennbare Lebensperspektive in den Tag hinein , geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und läßt sich im Wesentlichen von seinen Eltern unterhalten.

Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erschien es gemäß § 17 Abs. 2 JGG als erforderlich, eine Jugendstrafe von sechs Monaten Dauer zu verhängen.

Zwar sind in der Tat des Angeklagten keine schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG hervorgetreten, jedoch machte die „Schwere der Schuld“ die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich.

Das Gericht hat sich insoweit zunächst an dem Strafrahmen des § 53 ZDG orientiert, der für Erwachsene die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zuläßt.

Die Strafandrohung ist deckungsgleich mit der Strafandrohung in § 16 WStG für das Delikt der Fahnenflucht.

Das Gericht hat nicht verkannt, daß hinsichtlich der „Schwere der Schuld“ im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG ein vom allgemeinen Strafrecht abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen ist (Eisenberg, „Jugendgerichtsgesetz“, 6. Auflage, Anm. 29 zu § 17 JGG). Es verbietet sich daher die schematische Gleichbehandlung der Tat eines nach Jugendrecht zu verurteilenden Heranwachsenden mit der äußerlich identischen Tat eines Erwachsenen, insbesondere im Hinblick auf eine hohe Strafandrohung.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, daß es sich bei der Zivildienstflucht ebenso wie bei der Fahnenflucht um typische Delikte handelt, die in der Regel von Heranwachsenden begangen werden. Es erscheint daher im Ergebnis als gerechtfertigt, neben der persönlichen Schuld des Angeklagten auch die Höhe des Strafrahmens des § 53 ZDG zu berücksichtigen.

Das Gericht hat ferner nicht verkannt, daß auch bei einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht grundsätzlich die Verhängung einer Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Soweit ersichtlich ist dies aber im Wesentlichen auf Ausnahmefälle beschränkt worden, in denen eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten zu verhängen gewesen wäre und in Anwendung von § 47 Abs. 2 StGB statt dessen die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht kam (etwa LG Lübeck in Strafverteidiger 1984, 158, in einem Fall, in dem der Angeklagte den Ersatzdienst bereits acht Monate lang unbeanstandet verrichtet hatte; OLG Bremen StV 1996, 378, in einem Fall, in dem der Angeklagte bereits elf Monate des damals 15-monatigen Zivildienstes abgeleistet hatte).

Im Einzelnen hatte sich die Strafzumessung einerseits an der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes als solchen zu orientieren, andererseits an der inneren Situation des Angeklagten, die zur Totalverweigerung geführt hat. Dabei ist die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus die Entscheidung zur Totalverweigerung erwachsen ist, besonders zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1986, 979). Bereits durch die Vortat hat der Angeklagte gezeigt, daß er ein zumindest sehr gespanntes Verhältnis zur staatlichen Rechtsordnung hat, wenn diese seinen Überzeugungen widerspricht.

Das AG Bünde sah sich in dem Urteil vom 12.07.2000 veranlasst, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß dem Angeklagten hinsichtlich des erzieherischen Bedarfs deutlich zu machen sei, daß er zwar die Normen und Werte der Gesellschaft, in der er lebt, ablehnen kann, diese Ablehnung und seine politische Auffassung aber nur im Rahmen der Gesetze vertreten darf. Die verhängte Jugendstrafe hat insoweit auch die Aufgabe, auf den Angeklagten dahingehend erzieherisch einzuwirken, daß er nicht berechtigt ist, seine politischen Vorstellungen und sonstigen Gewissensüberzeugungen über das Gesetz zu stellen.

Zu seinen Gunsten konnte berücksichtigt werden, daß im Ergebnis von einer anzuerkennenden Gewissensentscheidung auszugehen war, die nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage am unteren Rand anzusiedeln war. Nach der in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung des Angeklagten hat er nicht aus religiösen Motiven – wie etwa die Zeugen Jehovas – gehandelt. Darauf kam es aber letztlich nicht an, da nach vorherrschender Auffassung jede ernste sittliche Entscheidung eine Gewissensentscheidung sein kann, unabhängig davon, ob sie religiös, weltanschaulich oder allgemeinpolitisch motiviert ist (OLG Bremen StV 1996, 378).

Da die verlesene Erklärung des Angeklagten eine „pazifistische Grundhaltung“ erkennen ließ, ist dieser seitens des Gerichts danach befragt worden, ob er sich näher mit den Gedanken des Pazifismus befaßt habe. Nach dem er dies bejaht hatte, wurde seitens des Gerichts danach gefragt, ob ihm die Namen „Bertha von Suttner“, „Carl von Ossietzky“ und „Verdun“ etwas sagen würden, was der Angeklagte jedoch verneinte. Es ist zwar zutreffend, daß ein 18-jähriger mit Realschulabschluß diese Namen nicht unbedingt kennen muß und nicht daraus geschlossen werden kann, daß wegen dieser Unkenntnis eine Gewissensentscheidung nicht vorliegen kann. Die Nichtkenntnis legt jedoch den Schluß nahe, daß die behauptete Beschäftigung mit dem Pazifismus nicht von großer Intensität gewesen sein kann. Die Unkenntnis verwundert im übrigen, da der Angeklagte – was in keiner Weise zu beanstanden ist – offenbar von der Deutschen Friedensgesellschaft/Vereinigung der KriegsgegnerInnen (DFG-VK) im Rahmen des Strafverfahrens unterstützt wird.

Die Verbindung zur Deutschen Friedensgesellschaft ergibt sich bereits daraus, daß diese auf ihrer Internet-Homepage auf aktuelle Prozeßtermine gegen Totalverweigerer hinweist und zum Besuch der Prozesse aufruft, um Solidarität mit den totalen Kriegsdienstverweigerern zum Ausdruck zu bringen. Da selbst die wegen der Erkrankung des Verteidigers erforderliche Terminsverlegung vom 22.01.01 auf den 19.02.01 veröffentlicht worden ist, liegt der Schluß nahe, daß diese Informationen letztlich von dem Angeklagten stammen müssen. Die Deutsche Friedensgesellschaft unterhält einen Solidaritätsfond, der für Totalverweigerer einen Teil der Prozeßkosten übernimmt, ferner werden in einer im Internet frei abrufbaren Seite auf dem Gebiet der Totalverweigerung erfahrene Rechtsanwälte genannt. Sowohl auf der Homepage als auch in Informationsbroschüren weist die Deutsche Friedensgesellschaft darauf hin, daß sie von der Friedensnobelpreisträgerin Bertha von Suttner gegründet worden ist und daß ein weiterer Friedensnobelpreisträger, Carl von Ossietzky, zu ihren Mitgliedern gehört hat. Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Deutschen Friedensgesellschaft verwaltet ferner den Carl-von-Ossietzky-Fond, der „denjenigen Menschen Rechtshilfe geben soll, die aufgrund von pazifistischen oder gewaltfreien antimilitaristischen Aktivitäten von Kriminalisierung bedroht“ sind.

Der Ort Verdun ist für den Ersten Weltkrieg ebenso ein Synonym für sinnloses Töten wie der Ort Stalingrad für den Zweiten Weltkrieg.

Das Gericht hält es durchaus für denkbar, daß die genannten Namen Heranwachsenden mit Realschulabschluß unbekannt sein können. Sie müssten aber jedem, der sich nur oberflächlich mit den Ideen des Pazifismus befaßt hat, ein Begriff sein.

Für einen Gewissensdruck, der eher auf einer unteren Stufe liegt, spricht auch, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, daß nicht so sehr die konkrete Arbeit mit Behinderten in der Teilanstalt Bethel sein Gewissen belaste, sondern vielmehr die Tatsache, daß er im Kriegsfall bzw. Verteidigungsfall unbegrenzt zu Dienstleistungen herangezogen werden könne und daß er bereits jetzt Teil der Zivilverteidigungsplanung sei.

Es ist zutreffend, daß gemäß Artikel 12a Abs. 3 GG Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Abs. 1 oder 2 herangezogen sind, im Verteidigungsfall durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden können. Das Gericht verkennt nicht, daß auch derartige Befürchtungen grundsätzlich zum Inhalt einer Gewissensentscheidung gemacht werden können. Allerdings handelt es sich um abstrakte Überlegungen, die kaum in einem aktuellen Bezug zur gegenwärtigen Sicherheitslage stehen. Die von dem Angeklagten genannte Dienstverpflichtung kommt nur für den Verteidigungsfall in Betracht, d.h. nur für den Fall, daß das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht (Art. 115a GG). Nach den Ausführungen der Verteidigung ist der Eintritt des Verteidigungsfalles unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage weitgehend ausgeschlossen, da nach Auffassung der Verteidigung die äußere Bedrohung der Bundesrepublik Deutschland soweit abgenommen hat, daß die Wehrpflicht wegen Verfassungswidrigkeit abgeschafft werden müsse. Auch bei der weiteren Erörterung eines gedachten Verteidigungsfalles hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, daß er sich nicht zu sehr gegen konkrete Hilfeleistungen wende, sondern vielmehr dagegen, daß der Staat über ihn bestimme und ihn fest einplane. Im konkreten Verteidigungsfall könne er sich durchaus vorstellen, daß er Menschen aus brennenden Häusern retten werde, er wolle dazu aber nicht gezwungen sein.

Nach allem war nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, daß die Beweggründe des Angeklagten weniger im streng pazifistischen Bereich liegen, sondern eher mit allgemeinpolitischen Erwägungen begründet werden.

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts Darmstadt (NJW 1993, 77) zutreffend ist, daß bei der Strafzumessung nach § 53 ZDG das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wohlwollensgebot bei Gewissenstätern hinter der zu beachtenden Autorität des gesetzten Rechts zurücktritt, wenn für eine Totalverweigerung hauptsächlich politische Motive ausschlaggebend sind.

Wie bereits ausgeführt, können auch allgemeinpolitische Motive eine Gewissensentscheidung begründen. Insgesamt sah das Gericht jedoch die Stärke des Gewissensdrucks als eher an der unteren Stufe liegend an, so daß unter Berücksichtigung der Strafandrohung des § 53 ZDG Jugendstrafe zu verhängen war. Unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wohlwollensgebots erschien es als ausreichend, die Dauer der Jugendstrafe auf das Mindestmaß von sechs Monaten zu bemessen.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Es stimmt zwar bedenklich, daß der Angeklagte trotz einer Vorverurteilung zu Arrest in Kenntnis eines weiteren laufenden Strafverfahrens einen Ladendiebstahl begangen hat. Dennoch konnte davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Bei der Bewährungsentscheidung war nicht zu berücksichtigen, daß möglicherweise ein in die Zukunft gerichteter Wille vorhanden ist, auch im Falle einer erneuten Einberufung dem Ersatzdienst fernzubleiben. Es kann dahinstehen, ob die Gewissensentscheidung des Angeklagten als so gravierend anzusehen ist, daß einer erneuten Bestrafung das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 103 Abs. 3 GG entgegensteht.

Das Gericht geht davon aus, daß es angesichts der Verhängung einer Jugendstrafe von sechs Monaten Dauer nicht zu einer erneuten Einberufung kommen wird. Zwar gibt es für Fahnenflüchtige den sogenannten „Rühe-Erlass“ vom 18.02.1998. Dieser regelt, daß Totalverweigerer nur dann aus der Bundeswehr entlassen sind, wenn die verhängte Strafe mehr als sieben Monate Freiheits- oder Jugendstrafe beträgt. Eine ähnliche Regelung gilt für Totalverweigerer des Zivildienstes. Bei einer Entscheidung des Bundesamtes für den Zivildienst müßte aber nach Auffassung des Gerichts berücksichtigt werden, daß sich die Dauer des Zivildienstes in der Zwischenzeit weiter erheblich verkürzt und der Angeklagte bereits zwei Monate Zivildienst abgeleistet hat.

Im Rahmen der Bewährungsauflagen hat das Gericht von der Festsetzung gemeinnütziger Arbeiten abgesehen und statt dessen eine angemessene Geldauflage festgesetzt, da angesichts der Haltung des Angeklagten kaum damit gerechnet werden kann, daß die Ableistung von „Zwangsdiensten“ reibungslos verlaufen wird. Der Angeklagten kann die festgesetzte Geldauflage auch aufbringen, da ihm zuzumuten ist, entweder einer geregelten Arbeit nachzugehen oder aber einen Unterhaltsanspruch gegen seine beiden berufstätigen Eltern geltend zu machen.

Aus diesem Grund hat das Gericht auch von der Möglichkeit des § 74 JGG keinen Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht – Jugendgericht – Bünde, Richter am Amtsgericht Schaper als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).