Leitsatz
Das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 12. März 1998 wird unter Zurückweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft im übrigen im Strafausspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 40,– DM verurteilt (§ 53 ZDG).
Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Strafe in monatlichen Raten von 200,– DM zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung einer Rate in Rückstand gerät.
Die Kosten trägt der Angeklagte nach einer auf 1/4 ermäßigten Gebühr, er trägt 1/4 seiner Auslagen, 3/4 trägt die Landeskasse.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I.
Das Amtsgericht – Strafrichter – hat den Angeklagten der Dienstflucht schuldig gesprochen und ihn verwarnt. Es hat sich vorbehalten, ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,– DM zu verurteilen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel, wie sich aus der Begründung ergibt, zulässigerweise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
II.
1. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die erneute Hauptverhandlung vor der Berufungskammer zu den folgenden Feststellungen geführt:
Der jetzt 27 Jahre alte Angeklagte ist ledig. Er hat eine Freundin, mit der er zusammen ein Haus beziehen will, das er zur Zeit renoviert. Aus dem Hauskauf hat er Schulden von 70.000,– DM, die er mit monatlich 600,– DM abzahlt.
Der Angeklagte hat den Beruf des Tischlers erlernt und ist in seinem Beruf tätig. Er verdient ca. 2.000,– DM netto monatlich.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
2. Wegen der zulässigen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind die Feststellungen des Amtsgerichts zur Tat und Schuld des Angeklagten für die Berufungskammer verbindlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe
III.
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG strafbar gemacht.
Der Strafrahmen des Gesetzes sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Bei der Strafzumessung gemäß § 46 StGB war zu berücksichtigen, daß dem Angeklagten kein hohes Maß an Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen war, weil er – wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – bei Begehung der Straftat seinem Gewissen gefolgt ist. Die Kammer hat den Angeklagten, nach dem persönlichen Eindruck, den sie bei der Anhörung im Termin von ihm gewonnen hat, geglaubt, daß in der Familie des Angeklagten das Thema Krieg und Gewalt früh thematisiert und eingehend besprochen worden ist. Der Großvater des Angeklagten und weitere nähere männliche Verwandte sind im 2. Weltkrieg gefallen. Es liegt nahe, daß bei einem solchen Familienschicksal das Thema Wehrdienst/Ersatzdienst diskutiert und erörtert wird, ganz besonders dann, wenn der Vater ein überzeugter Pazifist ist, wie der Angeklagte angegeben hat. Deshalb geht die Kammer davon aus, daß der Angeklagte nicht nur rationalen, ihn überzeugenden Argumenten gegen Krieg und Gewalt gefolgt ist, sondern sich auch den Gewissensappell seiner Familie, insbesondere seines Vaters, zu eigen gemacht und entsprechend gehandelt hat.
Unter Beachtung des Wohlwollensgebotes ist das Maß der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten deshalb als gering anzusetzen. Aus der Tat des Angeklagten spricht keine niedrige gegen die Gesellschaft gerichtete Gesinnung, sondern eher eine ernste Verantwortung für die Gesellschaft und die Menschen, die in ihr leben.
Die Auswirkungen der Tat sind mangels Anknüpfungstatsachen, die nicht ermittelt worden sind, abstrakt geblieben.
Allerdings hat der Angeklagte außer der Tatsache, daß er den Zivildienst verweigert, keine andere, insbesondere keine friedensorientierte Tätigkeit übernommen oder sonst ein Engagement gezeigt, das in etwa ein Äquivalent für das Engagement seiner Altersgenossen darstellen kann, die, auch um für den Frieden einzutreten, Wehrdienst oder Zivildienst leisten.
Unter Abwägung der genannten Strafzumessungsgründe und unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, erschien die vom Amtsgericht in Ansatz gebrachte Freiheitsstrafe von vier Monaten dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Angeklagten angemessen.
Die Freiheitsstrafe war gemäß § 47 StGB in eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen umzuwandeln.
Dem steht das Gebot des § 56 ZDG nicht entgegen. Gründe, eine Geldstrafe nicht zu verhängen, weil die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst unerläßlich sind, sind nicht ersichtlich. Ob und wie die Disziplin im Zivildienst beeinträchtigt wird, wenn statt Freiheitsstrafe eine empfindliche Geldstrafe verhängt wird, wäre durch Tatsachen zu belegen, die sich ohne einen entsprechenden Beweis nicht erschließen.
Es mußte deshalb bei der Regel des § 47 StGB bleiben und statt einer kurzen Freiheitsstrafe Geldstrafe verhängt werden.
Die Höhe der Tagessätze entspricht den dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
Die Bestrafung konnte nicht gemäß § 59 StGB vorbehalten bleiben.
Nach § 59 StGB kann das Gericht, sofern es wie hier eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt, die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung hat die Kammer, sofern es um Verstöße gegen Tatbestände des Strafgesetzbuches geht, bei dem bisher unbestraften Angeklagten. Weitere Verstöße gegen das Zivildienstgesetz stehen – möglicherweise – unter dem Verbot der Doppelbestrafung, wenn und sofern der Angeklagte noch einmal eingezogen wird.
Die Verwarnung scheitert nach Ansicht der Kammer jedenfalls an § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Danach müssen sich bei Gesamtwürdigung von Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergeben, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu verschonen. Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Sie müssen von solcher Art sein, daß sie die Tat des Angeklagten in die Nähe des § 153a StPO rücken. Das wäre möglicherweise dann der Fall, wenn der Angeklagte statt Zivil- oder Wehrdienst zu leisten, seine Sorge für eine friedliche Gesellschaft auch in Taten und unter Verzicht für eigenes Fortkommen gezeigt hätte, was nicht der Fall ist. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen ernsthaften, aber nicht vom Normalfall abweichenden Totalverweigerer, der eine Straftat begangen hat, die das Gesetz grundsätzlich mit Freiheitsstrafe sanktioniert. Das Wohlwollensgebot erschöpft sich in der Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten, die in eine Geldstrafe umgewandelt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 IV StPO.
III. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Vizepräsidentin den Landgerichts Krix als Vorsitzende.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).