Leitsatz

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 20,– DM bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der gegenwärtig 24-jährige Angeklagte besuchte zunächst das Johann-Rist-Gymnasium in Wedel und studiert jetzt Volkswirtschaftslehre in Frankfurt an der Oder. Er wohnt dort im Studentenwohnheim und wird finanziell von seinen Eltern mit ca. 600,– DM monatlich unterstützt.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er hat sich in der Vergangenheit intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, welche Alternativen es zu einer militärischen Verteidigung gibt. Seit 1989 ist er in der Friedensbewegung tätig. Er ist Mitglied des internationalen Versöhnungsbundes, bei dem es sich um eine christlich-pazifistische Organisation handelt, deren Vorsitzender der Pastor Konrad Lübbert in Wedel ist. Ferner absolvierte der Angeklagte ein Praktikum beim Institut für Friedensforschung in Hamburg.

Darüber hinaus ist der Angeklagte in der Vergangenheit viermal nach Kroatien gefahren, um Hilfsgüter, die er aus zuvor gesammelten Spendengeldern beschafft hat, in ein dortiges Flüchtlingslager zu bringen. Auch hat er sich dort für längere Zeit aufgehalten und bei der Kinderbetreuung mitgeholfen. Besonders beeindruckt haben den Angeklagten bei seiner Arbeit in dem Flüchtlingslager die von den dortigen Kindern verfaßten Bilder, die das Leid und das Grauen des Krieges deutlich zum Ausdruck brachten.

Nachdem dem Angeklagten von Seiten des Bundesamtes für den Zivildienst die Heranziehung zur Ableistung des Zivildienstes angekündigt wurde, teilte der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst in einem Schreiben mit, daß der Zivildienst für ihn keine Alternative zum Kriegsdienst mit der Waffe darstelle. Er führte im Rahmen dieses Schreibens unter anderem aus:

[Ausführungen gekürzt]

Dem folgenden Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes in der Ostseeklinik in Damp vom 1. August 1994 bis zum 31. Oktober 1995 ist der Angeklagte sodann nicht nachgekommen. Obwohl er mit Schreiben vom 5. August 1994 erneut zum Dienstantritt aufgefordert wurde, hat er den Dienst bis heute nicht aufgenommen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte ferner ausgeführt, daß er auch den Zivildienst nicht mit seinen Gewissen vereinbaren könne, da der Zivildienst nach seiner Auffassung nur ein Ersatz sei und er im Ernstfall wieder unter das Kriegsgesetz fallen werde und auch zum Einsatz kommen müsse. Der Kriegsdienst sei bei den ganzen Ersatzleistungen der Hintergrund und die Grundlage, und dies könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Zu dieser Auffassung sei er aufgrund einer intensiven Beschäftigung mit der Frage, welche Alternativen es zu einer militärischen Verteidigung gäbe, gekommen, insoweit habe er auch zahlreiche Gespräche mit Freunden und Verwandten geführt. Er sei im Hinblick auf eine Bestrafung wegen des Tatbestandes der Dienstflucht auch bereit, sein persönliches Fortkommen aufs Spiel zu setzen.

Darüber hinaus führte der Angeklagte aus, daß er auch die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a des Zivildienstgesetzes ablehne, da es sich insoweit um den Ersatz für einen Ersatz handele und der Dienst zudem nicht freiwillig sei. Er sei gerne im sozialen Bereich tätig, so habe er in der Vergangenheit auch in der Altenpflege gearbeitet, insoweit müsse es sich jedoch um ein freiwilliges Engagement handeln.

Entscheidungsgründe

Das Gericht ist nach den Ergebnis der Hauptverhandlung davon überzeugt, daß der Angeklagte dem Zivildienst aus Gewissensgründen ferngeblieben ist.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte den Tatbestand des § 53 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes (Dienstflucht) erfüllt. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen.

Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Er kann sich nicht auf den Entschuldigungsgrund des sogenannten “übergesetzlichen entschuldigenden Notstandes” berufen. Eine übergesetzliche entschuldigende Notstandslage liegt vor, wenn der Täter in einer nicht anders abwendbaren Kollisionslage zwischen zwei Rechtsgütern handelt. Insoweit ist jedoch nicht ausreichend, daß der Angeklagte den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigert. Maßgebend ist vielmehr, ob ein tatsächlicher Zustand einer “übermächtigen Motivation” oder “unüberwindbarer psychischer Zwang” gegeben ist (vergleiche Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 23, 127, 133). Ob der Angeklagte dem Zivildienst aus einer “unüberwindlichen psychischen Zwangslage” heraus ferngeblieben ist, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn derjenige, der sich in einer Notstandslage befindet, handelt dann nicht ohne Schuld, wenn er diese Situation selbst herbeigeführt hat. Dies hat der Angeklagte getan, indem er es unterlassen hat, ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a den Zivildienstgesetzes einzugehen (so auch Schönke-Schröder, Vorbemerkung §§ 32 ff. Randnummer 120). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte auch aus einer unüberwindlichen Zwangslage heraus nicht in der Lage gewesen wäre, ein solches Arbeitsverhältnis zu begründen. Davon ist nach den Ergebnis der Hauptverhandlung jedoch nicht auszugehen. Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, daß er auch die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a des Zivildienstgesetzes ablehne, da es sich insoweit um einen Ersatz für den Ersatz handele und dieses Arbeitsverhältnis zudem nicht auf freiwilliger Basis begründet werde. Daß der Angeklagte aufgrund einer “unüberwindlichen psychischen Zwangslage” nicht in der Lage war, ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen, vermochte das Gericht aus dieser Einlassung des Angeklagten nicht zu folgern.

Der Hilfsbeweisantrag vom 10.07. 1995 war abzulehnen, da die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden konnten.

Bei der Strafzumessung war gemäß § 53 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes von einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Bei der Festsetzung der Strafe konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und zum Tatzeitpunkt noch relativ jung war. Wesentlich strafmildernd mußte sich darüber hinaus auswirken, daß die Tatbestandsverwirklichung auf einer Gewissensentscheidung beruht, die der Angeklagte aufgrund einer eingehenden Beschäftigung mit der Thematik des Wehr- und Zivildienstes getroffen hat. Darüber hinaus sprach für den Angeklagten sein beträchtliches soziales Engagement im sozialen Bereich. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB in Höhe von 90 Tagessätzen zu 20,– DM für tat- und schuldangemessen. Es lagen weder besondere Umstände in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten vor, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machten (§ 47 Abs. 1 StGB). Vielmehr war im vorliegenden Fall das allgemeine Wohlwollensgebot, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Grundrecht der Gewissensfreiheit folgt, zu berücksichtigen (vergleiche Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 23, 127, 134).

Vorliegend waren zudem die Voraussetzungen für eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB erfüllt. Der Angeklagte beging die Tat aufgrund eines Gewissenskonfliktes. Zudem ist es im vorliegenden Fall nicht so, daß der Angeklagte nunmehr keinerlei gemeinnützigen Dienste mehr erfüllt; er legt vielmehr ein bemerkenswertes soziales Engagement an den Tag, welches sogar mehrfache Aufenthalte in jugoslawischen Flüchtlingslagern beinhaltet. Im Hinblick auf diese Umstände ist es angezeigt, den Angeklagten von der Verurteilung zur Strafe zu verschonen. Im übrigen ist auch zu erwarten, daß der Angeklagte auch künftig ohne eine Verurteilung zur Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Auch ist im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zur Strafe nicht gebeten. Es ist nicht zu erwarten, daß ohne eine Verurteilung zur Strafe im vorliegenden Fall das Vertrauen auf einen wirksamen Rechtsgüterschutz erschüttert und die Rechtstreue der Bevölkerung ernstlich beeinträchtigt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Pinneberg, Richterin Fischer als Strafrichterin.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.