Leitsatz
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der heute 25-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Die Mutter des Angeklagten ist Sekretärin, ist heute aber arbeitslos, sein Vater ist selbständiger Versicherungskaufmann. Der Angeklagte hat noch einen jüngeren Bruder, der 1975 geboren wurde.
Der Angeklagte besuchte die Polytechnische Oberschule der damaligen DDR und erreichte dort den Abschluß der zehnten Klasse. Während seiner Schulzeit war der Angeklagte Mitglied der Pioniere und der FDJ der damaligen DDR. Als der Angeklagte 14 Jahre alt war, wurde er in der Schule angesprochen, ob er Interesse daran habe, die Offizierslaufbahn einzuschlagen. Da der Angeklagte studieren wollte und wußte, daß ein längerer Wehrdienst sich günstig auf die Studienplatzvergabe auswirkt, und da er außerdem Interesse an der Marine hat, nahm er dieses Angebot an. Hinzu kam, daß der Angeklagte die Nationale Volksarmee der DDR für eine Friedensarmee hielt und deshalb der Meinung war, mit dem Dienst als Soldat etwas für den Frieden zu tun. In der neunten Klasse mußte der Angeklagte, wie damals in der DDR üblich, an einem Zivilverteidigungslager teilnehmen, das in militärischer Weise organisiert war und wo er erste Ein-blicke in das militärische Leben gewann.
Nach dem Schulabschluß machte der Angeklagte von 1988 bis 1990 eine Lehre zum Schlosser. Im Rahmen dieser Lehre mußte er wiederum an einem vierzehntägigen Lager teilnehmen, in welchem eine militärische Ausbildung stattfand. Dem Angeklagte mißfiel es, das hierbei gute Schießleistungen belohnt, schlechte jedoch bestraft wurden. Da er den Dienst als Soldat für einen Friedensdienst hielt und der Meinung war, der Frieden sollte, wenn auch unter Mitwirkung des Militärs, durch Konfliktvermeidung und Verhandlungen gesichert werden, fand er es „schleierhaft“ – so seine Ausdrucksweise – weshalb so großer Wert auf das Schießen gelegt wird.
Im Herbst 1989 fand die friedliche „Wende“ in der damaligen DDR statt, der Angeklagte selbst nahm an der Montagsdemonstration in Leipzig am 9. Oktober 1989 teil, deren friedlicher Verlauf schließlich entscheidend für den Erfolg der „Wende“ wurde. Der Angeklagte war davon beeindruckt, daß der Erfolg der Bürgerbewegung mit friedlichen Mitteln erreicht werden konnte. Er unterhielt sich damals auch mit vielen Menschen, die ihm von Mißständen in der DDR berichteten, von denen er zuvor keine Ahnung hatte. Das Thema Gewalt rückte für ihn immer mehr in den Vordergrund. Auf der Demonstration in Leipzig hatte er das brutale Vorgehen nicht nur der Polizei, sondern auch des Militärs erlebt. So kam er vor dem Hintergrund, daß für ihn schon immer die Friedenserhaltung eine hoher Wert war, zu dem Ergebnis, daß er Gewalt und insbesondere auch den Dienst mit der Waffe ablehnt. Er will nicht genötigt sein, Menschen zu töten. Er beschloß für sich, daß er an einem Krieg nicht teilnehmen wolle. Er entschloß sich daher, den Wehrdienst zu verweigern.
Nach Beendigung seiner Lehre arbeitete der Angeklagte im erlernten Beruf weiter.
Im November 1992 stellte der Angeklagte einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit unanfechtbarem Bescheid vom 14. Dezember 1993 stellte das Bundesamt für den Zivildienst fest, daß der Angeklagte berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der Angeklagte sah damals im Zivildienst eine echte Alternative zum Wehrdienst.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1994 teilte das Bundesamt für den Zivildienst dem Angeklagten mit, daß beabsichtigt sei, den Angeklagten zum 1. August 1994 zum Zivildienst einzuberufen.
Der Angeklagte nahm aber von 1991 bis 1994 an einer Ausbildung auf einer Schule des zweiten Bildungsweges teil. Deshalb ließ er sich zunächst vom Zivildienst zurückstellen. Die Ausbildung hätte eigentlich bis 1995 gehen und zum Abitur führen sollen, der Angeklagte brach die Ausbildung aber 1994 mit der Fachhochschulreife ab. Anschließend war der Angeklagte arbeitslos. Von August 1995 bis zum November 1996 war der Angeklagte im Bereich Messe- und Bühnenbau selbständig. Danach war er erneut arbeitslos. Zur Zeit studiert der Angeklagte an der Fachhochschule Bernburg Ökotrophologie mit dem Berufsziel Ernährungsberater. Der Angeklagte hat BAFöG beantragt, lebt aber zur Zeit von Unterstützung durch seine Eltern.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Im Verlauf der Zeit nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer machte sich der Angeklagte weiter Gedanken zum Thema Krieg und Gewalt. Er führte auch Gespräche mit Zivildienstleistenden und Angehörigen von Friedensgruppen. Allmählich kam er zu der Überzeugung, daß entgegen seiner früheren Auffassung der Zivildienst keine Alternative zum Wehrdienst ist. Vielmehr stört sich der Angeklagte daran, daß gemäß § 3 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz der Zivildienst die Wehrpflicht erfüllt und daß § 79 Nr. 1 Zivildienstgesetz § 4 Abs. 1 Nr. 4 Wehrpflichtgesetz (unbeschränkter Wehrdienst im Verteidigungsfall) für entsprechend anwendbar erklärt. Weiter stört sich der Angeklagte daran, daß er im Zivildienst einer straffen Disziplin unterworfen ist; er will nicht genötigt werden, Befehle auszuführen. Desweiteren mißfielen dem Angeklagten die in jüngster Zeit durchgeführten Auslandseinsätze der Bundeswehr, er befürchtet, daß auch als Zivildienstleistender er beispielsweise nach Bosnien geschickt werden könne. Schließlich ist nach Auffassung des Angeklagten der Zivildienst – so der Angeklagte wörtlich – „in die militärische Planung mit einbezogen“. Im Ergebnis beruft sich der Angeklagte darauf, daß er aus den vorgenannten Erwägungen aus Gewissensgründen den Zivildienst ablehnt, wobei es nicht darum gehe, daß er nicht bereit sei, für die Gemeinschaft nützliche Tätigkeiten zu erbringen.
Der Angeklagte beschloß daher, einer Einberufung zum Zivildienst nicht zu folgen.
II. Mit Einberufungsbescheid vom 27. August 1996 wurde der Angeklagte zum 1. Oktober 1996 zum Zivildienst im Kreisalten- und Pflegeheim Palling in der Feichtnerstraße 23 in 83 349 Palling einberufen. Er leistete dieser Einberufung jedoch bis heute keine Folge, er will auch in Zukunft den Zivildienst nicht ableisten. Er hatte und hat hierbei die Absicht, sich dauernd der Verpflichtung zum Zivildienst zu entziehen. Insbesondere wußte er auch, daß er zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet ist.
Mit Schreiben vom 19. September 1996 teilte der Angeklagte dem Kreisalten- und Pflegeheim in Palling mit, daß er den Zivildienst nicht antreten werde, da er jede Art von Wehr- und Wehrersatzdiensten ablehnt. Dieses Schreiben sandte der Angeklagte auch an das Bundesamt für den Zivildienst. Dieses wertete das Schreiben als Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 ab, einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid legte der Angeklagte nicht ein.
III. Die Feststellungen unter oben I. und II. beruhen auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20. Januar 1997.
Entscheidungsgründe
IV. Durch die Tat unter oben II. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte der Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz) schuldig gemacht.
Der Angeklagte ist durch die von ihm vorgebrachten Gewissensgründe weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Auch Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz steht dem Angeklagten nicht als Rechtfertigungsgrund zur Seite, da die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz) für den Bereich der Wehrpflicht durch Art. 12a Grundgesetz sowie das Zivildienstgesetz und das Kriegsdienstverweigerungsgesetz abschließend geregelt ist. Diese Gesetze sind auf Grund des Gesetzesvorbehaltes in Art. 4 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz in zulässiger und wirksamer Weise erlassen worden.
Auch aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1971 (1 BvR 387/65 – BVerfGE 32, 98ff. – „Gesundbeter“) ergibt sich für den Angeklagten kein Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgrund. In einer derartig außergewöhnlichen „Grenzsituation“ und „seelischen Bedrängnis“ wie der Beschwerdeführer in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall war der Angeklagte vorliegend jedenfalls nicht. Auch ging es in dem dortigen Fall um die Frage der “Zumutbarkeit” i.S.d. § 330c StGB a.F. (heute § 323c StGB). Die Strafbarkeit unterlassener Hilfeleistung setzt voraus, daß die Hilfeleistung „zumutbar“ ist (was das Bundesverfassungsgericht in dem dort entschiedenen Fall verneint hat), während § 53 ZDG nicht voraussetzt, daß die Erfüllung des Zivildienstes zumutbar ist, vielmehr ergibt sich die Zumutbarkeit bereits aus dem Gesetz.
V. Bei der Strafzumessung ist das Gericht wie folgt verfahren:
Auszugehen ist vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Innerhalb dieses Strafrahmens war strafschärfend zu beachten, daß der Angeklagte dem Zivildienst schon seit über einem Jahr fernbleibt. Dies darf aber nicht überbewertet werden, da die Absicht, sich dem Zivildienst auf Dauer zu entziehen, bereits Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 1 ZDG ist, daher kann es nicht erheblich strafschärfend wirken, wenn der Täter diese Absicht auch in die Tat umsetzt.
Nicht strafschärfend kann hingegen gewertet werden, daß die Wehrpflicht bzw. die Zivildienstpflicht strafbewehrt sein müsse; sei es aus Gründen der Wehrgerechtigkeit oder weil sonst keiner mehr den Wehr- oder Zivildienst ableisten und dann das ganze System der Wehrpflicht zusammenbrechen würde. Denn diese Erwägungen haben den Gesetzgeber bereits zur Schaffung des § 53 ZDG veranlaßt. Gemäß § 46 Abs. 3 StGB hat der kriminalpolitische Grundgedanke (Regelungsgrund), der zur Schaffung des Tatbestandes geführt hat, bei der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Auflage 1995, Rz. 306). Insbesondere ist die Erwägung unzulässig, daß das jeweils geschützte Rechtsgut besonderen Schutzes bedürfe (Schäfer a.a. O.).
Strafmildernd war zu beachten, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Strafmildernd mußte auch das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Angeklagten beachtet werden, wodurch dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart blieb. Allerdings ist hierzu einschränkend zu sagen, daß das Geständnis kein Ausdruck echter Unrechtseinsicht und Reue war, denn der Angeklagte hat angekündigt, auch in Zukunft den Zivildienst nicht abzuleisten.
Strafmildernd muß auch beachtet werden, daß der Angeklagte für die Tat ein nachvollziehbares und achtbares Motiv hatte. Der Angeklagte sieht sich nach seiner Einlassung durch sein Gewissen an der Ableistung des Zivildienstes gehindert. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zwar zunächst vorwiegend juristisch und politisch argumentiert, wobei seine Argumente teilweise abwegig waren (so seine Befürchtung, als Zivildienstleistender nach Bosnien geschickt zu werden). Auch sein Mißfallen an der Disziplin im Zivildienst und am Zwang, Befehle auszuführen, scheinen zunächst nicht unbedingt ein Indiz für einen starken Gewissensdruck zu sein, sondern scheinen eher auf einen generellen Unwillen zum Dienen schließen zu lassen. Schließlich war zunächst auch die sehr überlegt-rationale, abstrakt-juristische Argumentation des Angeklagten (Berufung auf § 3 Wehrpflichtgesetz und § 79 Zivildienstgesetz) eher irritierend.
In einem längeren Gespräch konnte das Gericht dann aber doch ein umfassendes Bild von der Motivationslage des Angeklagten gewinnen, wobei der Angeklagte mehrfach betonte, daß es Gewissensgründe sind, die ihn an der Ableistung des Zivildienstes hindern. Im Ergebnis hat das Gericht den Eindruck, daß der Angeklagte sich offen, ehrlich und wahrhaftig eingelassen hat. Seine Einlassung war nachvollziehbar und einfühlbar. Gerade daß er auch Dinge geschildert hat, die auf den ersten Blick dem Bild des überzeugten Kriegsdienstgegners entgegenstehen, wie seine Bereitschaft als Jugendlicher, sich längerfristig zur Armee zu verpflichten, erhöhen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten. Der Angeklagte hat es offensichtlich vermieden, sich in irgendeiner Weise aufzuspielen oder sich besser zu machen als er ist.
Auch das etwas ungeschickte und unbeholfene Verhalten des gerichtsunerfahrenen Angeklagten hat beim Gericht im Ergebnis den Eindruck verstärkt, daß der Angeklagte ehrlich aufgetreten ist und daß bei ihm jedenfalls auch ernsthafte Gewissensgründe eine Rolle spielen. Soweit der Angeklagte auch politisch argumentiert hat, ist zu sagen, daß eine saubere Abgrenzung von persönlichen Gewissensgründen und politischen Gründen ohnehin nicht durchführbar ist. Hätte der Angeklagte dem Gericht etwas vorspielen wollen, hätte er sicher einen eindrucksvolleren Auftritt „einstudiert“. Im übrigen gibt es schlechterdings keine objektivierbaren Kriterien, nach denen das Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung festgestellt werden kann. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat das Gericht schlicht keine andere Wahl, als unter Beachtung des Zweifelssatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ dem Angeklagten seine Gewissensentscheidung zu glauben.
Gegen das Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung spricht auch nicht, daß sie nach Einlassung des Angeklagten nicht religiös motiviert, sondern aus moralisch-ethischen Gesichtspunkten gespeist ist. Denn es ergibt sich nirgendwoher, auch nicht aus dem Grundgesetz, daß religiös motivierte Gewissensentscheidungen einen höheren Stellenwert haben als nicht religiös motivierte, oder daß etwa gar eine ernsthafte Gewissensentscheidung nur religiös motiviert sein kann.
Einschränkend muß zu diesem Strafmilderungsgrund jedoch gesagt werden, daß die Motivation, die den Angeklagten zur „Totalen Kriegsdienstverweigerung“ veranlaßt hat, der Motivation vieler Zivildienstleistender entspricht, die sich nicht für eine Totalverweigerung entscheiden, sondern sich – vielfach unter nicht unerheblichen Gewissensnöten – mit der Verpflichtung zum Ersatzdienst abfinden. Auch wird der Strafmilderungsgrund der Gewissensentscheidung relativiert durch die Notwendigkeit der Achtung vor der Autorität gesetzten Rechts (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Juni 1997 – 27 Ns 16/97). Allerdings wird durch diese Argumente der Strafmilderungsgrund der Gewissensentscheidung nur relativiert, nicht aber aufgehoben.
In Anbetracht der vorgenannten Umstände hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten für nicht tat- und schuldangemessen. Hierbei ist insbesondere auch zu beachten, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist und es üblicher Strafzumessungspraxis entspricht, den nicht vorbestraften Ersttäter selbst bei Delikten mit einer erhöhten Mindeststrafe von drei Monaten (§§ 223a, 243 Abs. 1 StGB) nicht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu belegen, wenn nicht besondere Strafschärfungsgründe vorliegen. Zwar ist in jedem Einzelfall eine gesonderte Strafzumessung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, die nicht ersetzt werden kann durch Berufung auf das Übliche. Andererseits muß aber im Interesse der Rechtssicherheit und der Glaubwürdigkeit der Strafrechtspflege eine gewisse Gleichmäßigkeit bei der Strafzumessung gewahrt werden.
Gemäß § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StGB und § 56 Zivildienstgesetz ist an Stelle einer kurzfristigen Freiheitsstrafe jedoch auf eine Geldstrafe zu erkennen.
Es liegen keine besonderen Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten oder der Tat im Sinne der vorgenannten Vorschriften vor. Zwar mag man den Entschluß des Angeklagten zur “Totalverweigerung” als Umstand in seiner Persönlichkeit sehen, jedoch ist dies kein Umstand, der ihn oder die Tat aus dem Durchschnitt praktisch vorkommender Fälle dieser Art heraushebt, nur solche Umstände sind aber “besondere” Umstände. Der Umstand, daß der Angeklagte „Totalverweigerer“ aus Gewissensgründen ist, kann allenfalls strafmildernd wirken, kann den Angeklagten oder seine Tat jedoch nicht nach oben aus dem Durchschnitt praktisch vorkommender Fälle der Dienstflucht nach § 53 ZDG herausheben.
Auch ist eine kurzfristige Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst nicht erforderlich, da im Fall von „Totalverweigerern“, die sich wie der Angeklagte endgültig dazu entschlossen haben, weder Wehrdienst noch Zivildienst zu leisten, jeder Versuch der Disziplinierung ohnehin von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist. Auch unterscheiden sich die Fälle der „Totalverweigerung“ aus Gewissensgründen so stark von sonstigen Straftaten von Zivildienstleistenden, daß auch insoweit die Wahrung der Disziplin nicht die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe erfordert.
Da der Angeklagte endgültig zur „Totalen Kriegsdienstverweigerung“ entschlossen ist, ist auch jeder Versuch, mit einer kurzfristigen Freiheitsstrafe auf ihn einzuwirken, zum Scheitern verurteilt, daher ist auch insoweit eine kurzfristige Freiheitsstrafe nicht unerläßlich. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet schließlich die kurzfristige Freiheitsstrafe nicht. Es ist nicht zu befürchten, daß die Rechtstreue der Bevölkerung erschüttert wird, wenn der Angeklagte nicht zu einer kurzfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Dies gilt vor allem angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte für die Tat ein nachvollziehbares Motiv hatte. Zur Verteidigung der Rechtsordnung ist eine kurzfristige Freiheitsstrafe – im Rahmen des § 47 StGB, abgesehen von den Besonderheiten des § 56 ZDG – nur bei „schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalls“ zulässig (OLG Köln, Urteil vom 28. März 1984 – 3 Ss 69/84 – StV 1984, 378f.; zum Begriff „Verteidigung der Rechtsordnung“ im Rahmen des § 56 Absatz 3 StGB – damals § 23 Abs. 3 StGB – ebenso BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 – 1 StR 353/70 –, BGHSt 24, 40ff.). Solche schwerwiegenden Besonderheiten sind vorliegend nicht zu erkennen.
Auch zur Frage der kurzfristigen Freiheitsstrafe ist wiederum zu bemerken, daß es üblicher Strafzumessungspraxis entspricht, unbestrafte Ersttäter, wenn Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten nicht in Betracht kommen, im Regelfall – Ausnahmen sind natürlich möglich! – nicht zu einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zu verurteilen, und zwar auch bei Straftatbeständen, die an sich eine Geldstrafe nicht vorsehen (§§ 223a, 243 Abs. 1 StGB). Die obigen Ausführungen zur Notwendigkeit einer gleichmäßigen Strafzumessungspraxis gelten auch hier.
Unter Beachtung aller erörterten Umstände ist eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war auf 10 DM festzusetzen, da der Angeklagte derzeit keinerlei Einkünfte hat und auch das – nun von ihm beantragte – BAFöG ihm kaum finanziellen Spielraum lassen wird, sondern nur gerade eben den notwendigsten Lebensbedarf decken wird.
Zu der tat- und schuldangemessenen Geldstrafe, die der Angeklagte verwirkt hat, ist er jedoch nicht zu verurteilen. Vielmehr ist die tat- und schuldangemessene Strafe zu bestimmen, der Angeklagte zu verwarnen und die Verurteilung zu der Strafe vorzubehalten (§ 59 StGB).
Es ist zu erwarten, daß der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, er führt ein ordentliches und sozial integriertes Leben und hat in der Hauptverhandlung den Eindruck eines anständigen Menschen gemacht. Daß er auch in Zukunft den Zivildienst nicht antreten will, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, denn hierbei würde es sich nicht um eine neue Straftat handeln, sondern nur um eine erneute Betätigung der endgültigen Gewissensentscheidung, die bereits zu dem Schuldspruch in diesem Verfahren geführt hat. Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz ist bei der Frage, ob der Angeklagte künftig Straftaten begehen wird, der Gesichtspunkt des Willens dauerhafter Totalverweigerung keinesfalls negativ zu werten. Dies ergibt sich bereits daraus, daß nach Ansicht des Gerichts einer erneuten Bestrafung des Angeklagten Art. 103 Abs. 3 GG entgegensteht (vgl. für den analogen Fall von Straftaten nach dem Wehrstrafgesetz Landgericht Halle a.a.O.).
Eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben besondere Umstände, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu schonen (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und machte den Eindruck eines anständigen und – abgesehen von der Problematik der „Totalverweigerung“ – rechtstreuen Menschen. Das Motiv für die Tat ist, ungeachtet der Frage, ein wie starker Gewissensdruck beim Angeklagten wirklich vorliegt, jedenfalls nicht unehrenhaft, sondern nachvollziehbar und menschlich verständlich und sogar achtbar. Hierbei ist vor allem zu beachten, daß im Gegensatz zu den allermeisten sonst abgeurteilten Straftaten der Angeklagte die Tat nicht aus einem eigennützigen oder eigensüchtigen Motiv beging. Der Angeklagte weicht in erheblichem Maße ab von dem durchschnittlichen Bild der sonst in Strafverfahren abgeurteilten Straftäter. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls wäre eine Kriminalstrafe eine übermäßig harte Sanktion.
Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Trotz der zu beachtenden Bedeutung der Tat des Angeklagten für die staatliche Ordnung und der Autorität gesetzten Rechts, welcher ein größeres Gewicht gegenüber der Stärke des Gewissensdruckes beizumessen ist, ist dennoch, da eine Gewissensentscheidung – wie stark auch immer – beim Angeklagten jedenfalls vorhanden ist, die Verurteilung zu Strafe nicht geboten. Wegen der nachvollziehbaren Motivation des Angeklagten ist nicht zu befürchten, daß die Rechtstreue der Bevölkerung erschüttert wird, wenn der Angeklagte nicht verurteilt, sondern nur verwarnt wird. Im übrigen kann von der Notwendigkeit der “Verteidigung der Rechtsordnung” nur bei schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalls ausgegangen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall des § 56 Abs. 3 StGB entschieden (BGHSt 24, 40ff., siehe oben), insoweit spielen im wesentlichen bei § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB die gleichen Kriterien eine Rolle wie bei § 56 Abs. 3 StGB (Dreher/Tröndle, StGB, 47. Auflage, § 59 Rz. 5). Zwar muß bei § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB erwogen werden, ob nicht wenigstens die Verurteilung zu einer Geldstrafe als solche geboten ist. Auch insoweit ist aber angesichts der genannten Umstände des Einzelfalles, insbesondere des achtbaren Tatmotivs, vorliegend eine Verurteilung nicht geboten.
Abschließend ist zu betonen, daß der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung sowohl im Rahmen des § 47 StGB als auch im Rahmen des § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht bereits mit Erwägungen begründet werden kann, die dem verletzten Tatbestand im ganzen zugrunde liegen (vgl. für den Begriff „Verteidigung der Rechtsordnung“ in § 56 Abs. 3 StGB BGHSt 24, 40ff, 46, siehe oben). Daher kann auch hier beispielsweise das Argument, daß das System der Wehrpflicht zusammenbrechen wurde, wenn der Angeklagte nicht zu einer kurzfristigen Freiheitsstrafe oder wenigstens zu einer Geldstrafe verurteilt wird, nicht durchgreifen.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Absatz 1 StPO.
Amtsgericht Halle-Saalkreis, Richter am Amtsgericht Dancker als Strafrichter.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).