Leitsatz
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB voraus, daß eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Es müssen Merkmale vorliegen, welche die Tat aus dem Kreis vergleichbarer, gewöhnlich vorkommender Durchschnittsfälle deutlich herausheben. Das ist nicht der Fall, wenn bei der begangenen Zivildienstflucht zwar Milderungsgründe vorliegen, die geeignet sind, die Verhängung einer Geld- statt einer Freiheitsstrafe zu begründen, die Tatausführung sich aber nicht wesentlich von einem Durchschnittsfall zugunsten des Angeklagten abhebt.
Leitsatz
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht (§ 53 ZDG) verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,– DM vorbehalten. Das Landgericht hat die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Ihm obliegt es, sich in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von der Tat und der Täterpersönlichkeit zu verschaffen und auf dieser Grundlage die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen und zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Mit der Revision kann die Strafzumessung erfolgreich nur angegriffen werden, wenn die dazu vom Tatrichter angestellten Erwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich an-erkannte Strafzwecke außer Betracht lassen oder wenn die verhängte Strafe nicht mehr innerhalb des Rahmens liegt, in dem sie noch als gerecht anerkannt werden kann (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 17, 35, 36; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 337 Rdn. 34 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht keine Freiheitsstrafe verhängt, sondern lediglich eine Geldstrafe festgesetzt hat. Der Tatrichter ist erkennbar von dem Strafrahmen nach § 53 Abs. 1 ZDG (ein Mo-nat bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) ausgegangen und hat zugunsten des Angeklagten seine Motivation, seine retardierte Persönlichkeit, seine Naivität und Hilflosigkeit berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten für schuldangemessen erachtet und diese gemäß § 47 Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen umgewandelt. Der Ansicht der Revision, das Urteil lasse ausreichende Feststellungen zur Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung des Angeklagten und zur Auswirkung der Tat auf die Disziplin im Zivildienst (§ 56 ZDG) vermissen, vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht nicht zu folgen. Das Landgericht hat den Gewissenskonflikt des Angeklagten als Zeugen Jehovas im einzelnen dargelegt und in den Mittelpunkt seiner Überlegungen zur Strafzumessung gestellt. Für das Verhältnis des Zeugen Jehovas zur weltlichen Macht ist kennzeichnend, daß sie sich durch die Taufe ganz in den Dienst Jehovas gestellt haben und anderen Mächten nicht dienen dürfen. Dieser Haltung liegt eine ein- für allemal getroffene Gewissensentscheidung zugrunde, die als unabdingbares religiöses Gebot aufgefaßt wird und für den Betroffenen als innerer Zwang absolut verbindlich ist (vgl. BVerfG NJW 1989, 1211; BayObLG NStZ-RR 1996, 349). Das Landgericht hat mit den ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismitteln rechtsfehlerfrei geprüft, ob das, was der Angeklagte als Gewissensentscheidung kundgegeben hat, wirklich den Charakter eines unabdingbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebotes trägt (vgl. BVerfGE 12, 45, 55). Das Revisionsvorbringen, seit der Ausgabe des “Wachtturm” vom 1. Mai 1996 sei den Zeugen Jehovas bekannt, daß nach einer Entscheidung der zentralen Führung der Religionsgemeinschaft die Ableistung des Zivildienstes nicht mehr bibelwidrig sei, geht schon deshalb fehl, weil der Angeklagte bereits zum 14. Juli 1995 einberufen worden war; abgesehen davon ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, daß die genannte Ausgabe des “Wachtturm” dem Angeklagten bekannt gewesen ist. Auch die Frage, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin (§ 56 ZDG) erforderlich ist, hat das Landgericht erörtert und rechtsfehlerfrei verneint. Somit führt das “Wohlwollensgebot” bei der vorliegenden Fallkonstellation dazu, daß die Verhängung einer Geldstrafe nicht ausgeschlossen ist (vgl. OLG Bremen StV 1996, 378, 381; BayObLG NJW 1992, 191).
2. Dagegen halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Angeklagten verwarnt und die Verurteilung zu der festgesetzten Geldstrafe vorbehalten hat, rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB u.a. voraus, daß eine Ge-samtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Es müssen Merkmale vorliegen, welche die Tat aus dem Kreis vergleichbarer, gewöhnlich vorkommender Durchschnittsfälle deutlich herausheben. Besondere Umstände dieser Art fehlen hier. Die von dem Landgericht angeführten Milderungsgründe, insbesondere der Gewissenskonflikt des Angeklagten, seine kindliche Persönlichkeit und seine Standfestigkeit, sind zwar geeignet, die Verhängung einer Geld- statt einer Freiheitsstrafe zu begründen, bieten aber in Anbetracht der Tatausführung, die sich nicht wesentlich von einem Durchschnittsfall zugunsten des Angeklagten abhebt, keinen Anlaß zu der Wertung, daß für die vorliegende Dienstflucht die geringste Sanktion des Strafgesetzbuchs ausreichend ist.
Auch mit der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zur Strafe gebietet (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), hat sich das Landgericht nicht fehlerfrei auseinandergesetzt. Die Auslegung des Begriffs der Verteidigung der Rechtsordnung in § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterscheidet sich insofern von der der gleichen Kriterien in §§ 47 Abs. 1 und 56 Abs. 3 StGB, als es bei § 59 StGB nicht um die Verhängung etwaiger Freiheitsstrafe oder um die Notwendigkeit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe geht, sondern darum, ob nicht wenigstens die Verurteilung zu der Geldstrafe als solche ohne Rücksicht auf ihre etwaige Vollstreckung geboten ist, weil eine bloße Verwarnung von einer vollständig über den Sachverhalt unterrichteten Bevölkerung nicht verstanden und gebilligt würde und daher das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (vgl. BayObLG NJW 1990, 58, 59; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 59 Rdn. 5). Im vorliegenden Fall drängt sich auf, daß es für die rechtstreue Bevölkerung unverständlich wäre, wenn die beharrliche Weigerung des Angeklagten, seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen, nicht zu einer auch zu vollstreckenden Strafe führen würde.
Die fehlerhafte Anwendung des § 59 StGB nötigt dazu, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin.