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701
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LG Berlin
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17.08.1999 |
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte zu zwei Dritteln; ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden...
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639
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OLG Hamm
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19.11.1998 |
1. Eine sich an der Länge des Wehr- bzw. Zivildienstes orientierende Strafzumessung ist unzulässig, da Freiheitsstrafe und Ersatzdienst ihrem Wesen nach nicht vergleichbar sind. Die Gleichsetzung von Kriminalstrafe mit Wehr- oder Ersatzdienst verbietet sich von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt. Der Vergleich von Dienstzeiten der Wehr- bzw. Ersatzdienstpflichtigen mit Gefängnistage...
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622
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KG Berlin
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20.07.1998 |
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB voraus, daß eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Es müssen Merkmale vorliegen, welche die Tat aus dem Kreis vergleichbarer, gewöhnlich vorkommender Durchschnittsfälle deutlich herausheben. Das...
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603
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AG Gütersloh
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16.04.1998 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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420
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OLG Bremen
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18.09.1984 |
Soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt geblieben ist, wird das angefochtene Urteil nebst den ihm insoweit zugrundeliegenden Feststellungen, ferner auch im Kostenausspruch, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision al...
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251
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OLG Hamm
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13.02.1984 |
1. Das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) führt im Falle eines ein für allemal gefaßten gewissensbedingten Entschlusses zur Verweigerung des Zivildienstes nicht ohne weiteres zu einer günstigen Sozialprognose i.S. des § 56 I StGB. 2. Bei gleichwohl festgestellter günstiger Sozialprognose sind besonders sorgfältig die Voraussetzungen des § 56 III StGB zu prüfen.
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416
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OLG Nürnberg
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19.04.1982 |
Bei einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der auch den Zivildienst verweigert, kann als Bewährungsauflage angeordnet werden, daß er den in § 15a ZDG vorgesehenen freiwilligen Dienst in einer Kranken- oder Heil- oder Pflegeanstalt ganz oder teilweise innerhalb einer bestimmten Bewährungszeit abzuleisten hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Bei ernstlichem Anerbieten z...
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