Leitsatz
Bei einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der auch den Zivildienst verweigert, kann als Bewährungsauflage angeordnet werden, daß er den in § 15a ZDG vorgesehenen freiwilligen Dienst in einer Kranken- oder Heil- oder Pflegeanstalt ganz oder teilweise innerhalb einer bestimmten Bewährungszeit abzuleisten hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Bei ernstlichem Anerbieten zu solcher freiwilligen Dienstleistung ist die Erteilung einer richterlichen Auflage jedoch nur dann geboten, wenn besondere Gründe hierfür vorliegen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Ein Zeuge Jehovas und anerkannter Wehrdienstverweigerer wurde von der Jugendkammer des LG R am 11.02.1982 wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die erkannte Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In dem Bewährungszeit- und Pflichtenbeschluß wurde die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt und dem Angeklagten zur Auflage gemacht, für die Dauer von zweieinhalb Jahren in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig zu sein. Die bis zur Rechtskraft des Urteils geleistete Tätigkeit in einer solchen Anstalt wurde hierauf angerechnet.
In seiner Beschwerde hat der Angeklagte geltend gemacht, eine Bewährungszeit von zwei Jahren sei ausreichend und die Auflage, zweieinhalb Jahre in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig zu sein, sei aufgrund seiner Gewissensentscheidung, nicht in einem staatlichen Zwangsverhältnis arbeiten zu wollen, unzulässig. Für eine solche Auflage habe im Hinblick darauf, daß er bereits im Klinikum Großhadern in München seit 01.10.1981 tätig sei und in diesem Verhältnis noch zweieinhalb Jahre bleiben wolle, auch keine Notwendigkeit bestanden.
Das Rechtsmittel hatte wegen der Auflage Erfolg.
Entscheidungsgründe
Zwar kann grundsätzlich auch einem anerkannten Wehrdienstverweigerer gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB zur Auflage gemacht werden, den in § 15a ZDG vorgesehenen Dienst ganz oder teilweise innerhalb einer festgesetzten Bewährungszeit abzuleisten. Dies hat das BayObLG, worauf auch die Jugendkammer hingewiesen hat, in seinem Urteil vom 14.05.1970 (BayObLGSt 1970, 122) festgestellt. Die tragenden Erwägungen der zu § 24a Abs. 2 Nr. 3 StGB aF ergangenen Entscheidung sind auch für die Auslegung der inhaltlich gleichen Vorschrift des § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB maßgeblich und haben daher zu Recht auch in die Gründe des Urteils des LG vom 11.02.1982 Eingang gefunden. Die Entscheidung des BayObLG ist insbesondere auch nicht durch den Beschluß des BVerfG vom 21.10.1981 (NStZ 1982, 67 = NJW 1982, 323) überholt worden, wonach die Bewährungsauflage, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, eine unzulässige Einschränkung der Freiheit der Berufswahl darstellt. Der Entscheidung des BVerfG lag nämlich eine auf § 56 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Auflage zugrunde, nach welcher ein Angeklagter den von ihm verursachten Schaden nach besten Kräften wieder gutmachen und dazu unverzüglich ein Arbeitsverhältnis begründen sollte. Dagegen stützt sich im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer angefochtene Bewährungsauflage auf § 56 Abs. 2 Nr. 3 StGB und wendet sich an einen Verurteilten, der zur Ableistung von Zivildienst oder zumindest zur Tätigkeit in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis nach dem Zivildienstgesetz gesetzlich verpflichtet ist, so daß neben § 56 Abs. 2 Nr. 3 StGB eine zusätzliche Rechtsgrundlage besteht, nach welcher vom Beschwerdeführer gemeinnützige Leistungen gefordert werden können.
Die Auflage, für noch zweieinhalb Jahre in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig zu sein, verstößt bei der vorliegenden Sachlage jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den es auch bei der Anordnung von Bewährungsauflagen zu beachten gilt.
Der Verurteilte hat von dem 16-monatigen Zivildienst, zu dem er verpflichtet worden ist, bereits 13 Monate abgeleistet. Er war im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das LG bereits seit viereinhalb Monaten auf freiwilliger Basis in einer Krankenanstalt tätig, wo er heute noch seinen Dienst tut und auch weiterhin zu tun gedenkt. Unter diesen Umständen ist seine Verpflichtung im Wege der Auflage zur Ableistung eines vollen “Ersatz-Zivildienstes” i.S.d. § 15a ZDG unverhältnismäßig und nicht zumutbar.
Hinzu kommt noch, daß nach § 56 Abs. 3 StGB i.d.R. vorläufig von Auflagen absieht, wenn sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen erbietet und die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer hat ein solches Angebot gemacht. Im Hinblick auf seine bereits aufgenommene Tätigkeit im Klinikum Großhadern ist dieses Anerbieten auch glaubhaft. Will in einem solchen Fall der Richter nicht von der Anordnung einer Auflage absehen, so muß er dafür besondere Gründe haben und nennen; es handelt sich um keine bloße Ermessensentscheidung (Dreher/Tröndle, StGB, 40. Aufl., Rdnr. 9 zu § 56b). Die Jugendkammer hat solche Gründe nicht genannt. Sie hat, jedenfalls nicht durch Bekanntgabe in den Gründen ihrer Entscheidung auch keine Ermessenserwägungen zu der Frage angestellt, ob eine Auflagenanordnung getroffen werden soll. Selbst wenn man daher in den Fällen des § 56b Abs. 3 StGB von einer gerichtlichen Ermessensentscheidung ausgeht, könnte die landgerichtliche Entscheidung nicht darauf überprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Dauer der Bewährungszeit wendet, ist es unbegründet. Die festgesetzte Bewährungszeit von vier Jahren bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Spielraums von zwei bis fünf Jahren und ist daher auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nur auf eine kurze Freiheitsstrafe erkannt wurde, nicht zu beanstanden. Für eine Gesetzwidrigkeit der getroffenen Anordnung, auf die allein gemäß § 305a StGB die Beschwerde gestützt werden kann und die nur vorläge, wenn die Entscheidung wegen offensichtlichen Ermessensmißbrauchs gegen das Recht verstoßen wurde, sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg.