Leitsatz
1. Das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) führt im Falle eines ein für allemal gefaßten gewissensbedingten Entschlusses zur Verweigerung des Zivildienstes nicht ohne weiteres zu einer günstigen Sozialprognose i.S. des § 56 I StGB.
2. Bei gleichwohl festgestellter günstiger Sozialprognose sind besonders sorgfältig die Voraussetzungen des § 56 III StGB zu prüfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der bisher nicht bestrafte Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Zum 2.11.1982 wurde er zur Ableistung des Ersatzzivildienstes einberufen. Er leistete dieser Aufforderung Folge und trat seinen Dienst an. Die ihm übertragenen Tätigkeiten führte er bis zum 19.11.1982 ordnungsgemäß durch. Danach blieb er dem Dienst mit der Erklärung fern, er verweigere aus Gewissensgründen nun auch die Ableistung des Zivildienstes, da sich dieser – unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit – strukturell und konzeptionell als mit dem Wehrdienst in engem Zusammenhang stehend darstelle.
Das AG hat den Angeklagten wegen eigenmächtigen Fernbleibens vom Ersatzzivildienst zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auf dessen hiergegen eingelegte – wirksam auf den Strafausspruch beschränkte – Berufung hat die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die hiergegen von der StA eingelegte Revision hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen
Den von der Strafkammer im Rahmen des § 56 I StGB hinsichtlich der Prognose angestellten rechtlichen Überlegungen begegnen durchgreifende Bedenken.
Auch wenn der Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen den gewissensbedingten Entschluß zur Verweigerung der Ersatzdienstleistung ein für allemal gefaßt hat, deswegen nicht noch einmal bestraft werden kann (vgl. BVerfGE 23, 191; OLG Nürnberg, NStZ 1983, 33), begründet dies nach Ansicht des Senats noch nicht ohne weiteres die Erwartung, er werde künftig keine Straftaten mehr begehen. Vielmehr würde der Angeklagte, sollte er einer erneuten Einberufung zum zivilen Ersatzdienst unter Hinweis auf die früher getroffene, fortwirkende Gewissensentscheidung wiederum nicht folgen, den auch bei einem Überzeugungstäter als strafwürdig anzusehenden Tatbestand der Dienstflucht materiellrechtlich verwirklichen und damit i.S. des § 56 I StGB eine Straftat begehen. Die in dem Urteil des hiesigen 4. Strafsenats vom 24.9.1969 (NJW 1970, 68) vertretene gegenteilige Auffassung verkennt, daß zwischen der Begehung einer Tat und deren Verfolgbarkeit unterschieden werden muß. Das BVerfG hat in der angeführten Entscheidung die Unzulässigkeit der Zweitbestrafung eines die Ableistung des Ersatzdienstes für alle Zeit aus Gewissensgründen Ablehnenden aus dem seit jeher geltenden und durch Art. 103 III GG zu verfassungsrechtlichem Rang erhobenen Rechtssatz des Verbots einer Doppelbestrafung (“ne bis in idem”) abgeleitet. Dieser Grundsatz ist verfahrensrechtlicher Natur (vgl. BVerfGE 9, 89; 23, 191) und stellt sich im Rahmen seines Anwendungsgebiets als Verfolgungshindernis einer materiell-rechtlich vorliegenden Straftat dar. Der Wortfassung des § 56 I StGB (Begehen einer Straftat) ist jedoch zu entnehmen, daß bei der zu stellenden Prognose nicht auf die Verfolgbarkeit der möglicherweise zu erwartenden Tat, sondern auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen ihrer Strafbarkeit, also die objektive Tatbestandsverwirklichung, die Rechtswidrigkeit und die Schuldmerkmale, abzustellen ist.
In der neuen Verhandlung wird, evtl. durch Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, zu klären sein, ob bei dem Angeklagten die Erwartung künftiger Straflosigkeit möglicherweise deswegen gerechtfertigt ist, weil im Hinblick auf die angeführte Entscheidung des BVerfG mit seiner erneuten Einberufung nicht gerechnet werden kann (vgl. hierzu OLG Schleswig, SchlHA 1969, 97). Sollte die Strafkammer aufgrund des Ergebnisses dieser Ermittlung wiederum zu einer günstigen Täterprognose i.S. von § 56 I StGB gelangen, wird sie den im angefochtenen Urteil völlig unberücksichtigt gebliebenen – die Vollstreckungsaussetzung ausschließenden – Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 III StGB) zu erörtern und dabei die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. u.a. BGHSt 24, 40 und 65; OLG Hamm, NJW 1973, 1891 und 1974, 1884) zu beachten haben.
3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm.