Leitsatz

Soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt geblieben ist, wird das angefochtene Urteil nebst den ihm insoweit zugrundeliegenden Feststellungen, ferner auch im Kostenausspruch, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht Bremen hat den Angeklagten mit Urteil vom 08.04. 1983 wegen Dienstflucht – Vergehen gemäß §§ 53, 56 ZDG – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es hat die Vollstreckung dieser Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Angeklagten ist mit Urteil der Kleinen Strafkammer II des Landgerichts Bremen vom 21.10.1984 als unbegründet verworfen worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Revision, mit der er ausschließlich die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.

Entscheidungsgründe

II. Das angefochtene Urteil läßt im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision war daher insoweit als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

III. Die Revision führt dagegen zum Erfolg, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt geblieben ist.

Zwar hat das Revisionsgericht grundsätzlich die Entscheidung des Tatrichters zur Strafaussetzung “... bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren” (vgl. BGH NJW 1977, 639; NJW 1978, 599; NStZ 1981, 434). Es kann aber die Erwägung zur Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) und zur Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB) daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter einen Rechtsbegriff verkannt hat oder ihm bei der Subsumtion ein Rechts- oder Ermessensfehler unterlaufen ist (vgl. Ruß in LR, 10 Aufl., Rdnrn 52 und 53 zu § 56; Horn in SK, 3. Aufl., Rdnr 35 zu § 56; Schönke-Schröder, 41. Aufl., Rdnr 48 zu § 56; Dreher-Tröndle, 41. Aufl., Rdnr 10 zu § 56, jeweils mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen). Diese Überprüfung ergibt, daß die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.

Die Kammer stützt ihre negative Sozialprognose auf die Feststellung, der Angeklagte habe erklärt, er werde seine Entscheidung, den Zivildienst zu verweigern, nicht rückgängig machen und sich gegebenenfalls auch künftig der Heranziehung erneut widersetzen. Sie folgert daraus:

“Bei dieser Einstellung des Angeklagten kann im Grunde nicht erwartet werden, daß er zukünftig sich straffrei verhalten wird, insbesondere, soweit es um Bereiche geht, in denen der Staat dem einzelnen Staatsbürger ein Mindestmaß von Pflichterfüllung zur Aufrechterhaltung und zum Schutz der Gemeinschaft aller Staatsbürger” auferlegt.

Diese Schlußfolgerung ist angesichts der dazu gegebenen Begründung widersprüchlich. Die Strafkammer geht nämlich selbst davon aus, daß der Angeklagte

“... voraussichtlich aufgrund seiner psychosomatischen Erkrankung nicht mehr zum Zivildienst herangezogen...” werden wird.

Infolgedessen durfte die Strafkammer bei richtiger Subsumtion ihrer Sozialprognose nicht zugrundelegen, daß sich der Angeklagte (trotz seiner Erklärung) erneut wegen eines Vergehens nach den §§ 53, 56 ZDG strafbar machen könnte. Hinzu kommt folgendes: Die Kammer vermochte nicht auszuschließen, daß der Angeklagte jedenfalls

“... ab April 1981 ... auf Grund einer ernsthaften Gewissensentscheidung die Wiederaufnahme des Zivildienstes verweigert hat.”

Würde der Angeklagte – entgegen der Annahme der Strafkammer – tatsächlich noch einmal zum Zivildienst herangezogen werden, so wäre in diesem Fall offen, ob seine Gewissensentscheidung dann noch fortbestehen würde. Im Gegensatz zu den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas (vgl. hierzu BVerfGE 23, 191) wäre bei dem Angeklagten die Dauerhaftigkeit der ernsthaften Gewissensentscheidung, die nicht auf religiösen, sondern auf politisch-weltanschaulichen Gründen beruht, noch nicht “klar erwiesen” (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28.02.1984 – 2 BvR 100/84 –, NJW 84, 1657; zu dem Fragenkomplex vgl. im übrigen: BayObLG, Urteil vom 14.03.1983 – RReg 4 St 231/82 –, StV 1983, 369 mit Anmerkung Werner; OLG Koblenz in NJW 1984, 1978; Struensee in JZ 1984, 645). Hätte die von der Kammer angenommene ernsthafte Gewissensentscheidung dann noch Bestand, so würde einer wiederholten Bestrafung unter Umständen das Verbot der Mehrfachbestrafung entgegenstehen (vgl. dazu BVerfGE 23, 191). Die für eine negative Sozialprognose unerläßliche Wahrscheinlichkeit erneuten Versagens ließ sich also jedenfalls nicht mit der Befürchtung eines erneuten Verstoßes gegen das ZDG begründen.

Dasselbe gilt insoweit, als die Kammer festgestellt hat, der Angeklagte habe keinerlei Anstrengungen gemacht, um einen von ihm propagierten sogenannten echten Friedensdienst als freiwilligen Sozialdienst zu leisten, sondern sich damit begnügt, in einer Gaststätte Hilfstätigkeiten auszuüben. Daß aus diesen Feststellungen nach der Lebenserfahrung nicht auf die Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung irgendeiner anderen Straftat geschlossen werden kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Darlegung. Nach alledem sind die Ausführungen der Strafkammer zur Sozialprognose zu unklar, als daß sie erkennen ließen, welche Straftaten das Gericht von dem Angeklagten befürchtet. Es wird insbesondere nicht deutlich, weshalb die Gewissensentscheidung des Angeklagten, die konkret nur den Kriegsdienst und den Zivildienst betrifft, in “anderen Bereichen” zu Straftaten führen soll. Derart vage Befürchtungen künftiger strafbarer Handlungen reichen nicht aus, die Strafaussetzung zu versagen. Die Strafaussetzung darf nämlich nicht von der sicheren Gewähr bzw. der Gewißheit künftigen Wohlverhaltens abhängig gemacht werden. Vielmehr genügt für die Aussetzung bereits eine begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens, ohne daß bei dieser Erwägung jeder Zweifel ausgeschlossen sein müßte (vgl. BGHSt 7, 6, 10; BGH VRS 25, 426, 428). Beruht nach alledem die wertende Prognose der Strafkammer jedenfalls nicht auf den Feststellungen über Tat und Täter, die sie selbst getroffen hat, so liegt ihre Ermessensentscheidung zur Sozialprognose nicht mehr im Rahmen dessen, was insgesamt sachlich noch vertretbar ist und darum hingenommen werden muß (vgl. Ruß aaO, Rdnr 42 zu § 56 mwN).

Auch die Hilfserwägung der Strafkammer, mit der sie die Strafaussetzung mit der Begründung ablehnt, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Strafe (§ 56 Abs. 3 StGB), greift nicht durch. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ist zur Verteidigung der Rechtsordnung nur dann geboten, wenn eine Aussetzung gerade im Hinblick auf schwerwiegende – tat- oder täterschaftsbezogene – Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte (vgl. BGHSt 24, 40, 46). Solche schwerwiegenden Besonderheiten, die gegen den Angeklagten sprechen, sind hier aber nicht festgestellt worden. Vielmehr hat es die Kammer in ihren Erwägungen allein auf den Personenkreis der den Zivildienst Leistenden und deren Rechtsempfinden abgestellt und auf das Bestehen eines möglichen Nachahmungseffektes hingewiesen, der letztlich eine geordnete Durchführung des Zivildienstes unmöglich machen könnte. Diese Erwägungen betreffen keine Besonderheiten tat- oder täterschaftliche bezogener Umstände. Sie gelten vielmehr für alle Fälle der Dienstflucht im gleichen Maße. Der Ausschluß bestimmter Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Strafaussetzung ist aber unzulässig (vgl. BGHSt 24, 26 und 67), weil dies anderenfalls dazu führen würde, daß der hier in Frage kommende Täterkreis (contra legem) generell von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen werden würde.

Die aufgezeigten Subsumtionsfehler bei der Entscheidung über die Strafaussetzung berühren die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen zur Schuld- und Straffrage nicht, so daß die Aufhebung des Urteils auf die unterlassene Strafaussetzung zu beschränken war (vgl. BGHSt 19, 46, 48; OLG Frankfurt MDR 1980, 425; OLG Hamburg JR 1979, 258; OLG Karlsruhe NJW 1980, 133; Ruß aaO, Rdnr 49 zu § 56; Schönke-Schröder aaO, Rdnr 53 zu § 56). In diesem Umfang war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen.

1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Bremen.