|
766
|
AG Hamburg
|
10.08.2001 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Gegen den Angeklagten wird eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
|
|
723
|
BVerfG
|
09.03.2000 |
Die Vorlage ist unzulässig.
|
|
639
|
OLG Hamm
|
19.11.1998 |
1. Eine sich an der Länge des Wehr- bzw. Zivildienstes orientierende Strafzumessung ist unzulässig, da Freiheitsstrafe und Ersatzdienst ihrem Wesen nach nicht vergleichbar sind. Die Gleichsetzung von Kriminalstrafe mit Wehr- oder Ersatzdienst verbietet sich von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt. Der Vergleich von Dienstzeiten der Wehr- bzw. Ersatzdienstpflichtigen mit Gefängnistage...
|
|
625
|
LG Darmstadt
|
13.08.1998 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 24.03.1998 dahingehend abgeändert, daß die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Von den Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten haben der Angeklagte 2/3 und die Staatskasse ...
|
|
622
|
KG Berlin
|
20.07.1998 |
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB voraus, daß eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Es müssen Merkmale vorliegen, welche die Tat aus dem Kreis vergleichbarer, gewöhnlich vorkommender Durchschnittsfälle deutlich herausheben. Das...
|
|
609
|
LG Landshut
|
02.06.1998 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Landshut wird das Urteil des Amtsgerichts Eggenfeldenvom 28.01. 1998im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil w...
|
|
582
|
AG Eggenfelden
|
28.01.1998 |
Der Angeklagte ist schuldig der versuchten Dienstflucht. Er wird deshalb kostenfällig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
|
|
534
|
AG Rottweil
|
03.04.1997 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen.
|
|
532
|
LG Berlin
|
05.03.1997 |
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
|
|
517
|
AG Böblingen
|
27.11.1996 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 30.10.1995 verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Aktenzeichen: 1 Ds 11 Js 19961/95) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei der erlittene Arrest angerechnet wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
|