Leitsatz
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Landshut wird das Urteil des Amtsgerichts Eggenfeldenvom 28.01. 1998im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Eggenfeldenvom 28.01.1998wegen eines Vergehens der versuchten Dienstflucht kostenfällig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Seiner Verurteilung legte das Amtsgericht folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte ist ledig. Er ist gegenwärtig arbeitslos und bezieht eine monatliche Sozialhilfe in Höhe von 568,00 DM. Der Angeklagte hat weder Vermögen noch Schulden. Es bestehen auch keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Angeklagte wurde als eheliches Kind in Freising geboren. Er ist das einzige Kind seiner Eltern. Seit de-ren Ehescheidung lebt der Angeklagte im Haushalt seiner Mutter. Nach dem Besuch von Grund- und Hauptschule absolvierte der Angeklagte das Berufsgrundschuljahr im Fachbereich Gärtner. Im Jahre 1991 schloß der Angeklagte eine Lehre als Baumschulgärtner erfolgreich mit dem Gesellenbrief ab. Danach arbeitete der Angeklagte noch einige Monate. Im Zeitraum zwischen März und Mai 1994 war der An-geklagte zuletzt berufstätig.
Der Angeklagte ist nach dem unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 14.01.1994 berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Entsprechend § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ist der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet. Durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.09.1994 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 02.11.1994 bis 31.01.1996 im Klinikum Passau, Bischof-Pilgrim-Str. 1, einberufen.
In Kenntnis der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes weigerte sich der Angeklagte, den Zivildienst abzuleisten.
Er wurde deshalb durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 22.03.1995 (AZ: Ds 1 Js 3448/95 jug.) nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Landshut vom 14.06.1995 (AZ: J Ns 1 Js 3448/95 jug.) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Nachdem der Angeklagte zwei Drittel dieser Strafe verbüßt hatte, wurde er mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 12.02.1997 aufgefordert, in der Zeit zwischen 05. 05.1997 und 04.06.1998 in der Stauferklinik Schwäbisch-Gmünd in 73 577 Mutlangen Zivildienst abzuleisten. In Kenntnis der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes weigerte sich der Angeklagte erneut, der Einberufung nachzukommen.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 09.09.1997 hat der Angeklagte gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst erstmals beantragt, ihn vom Zivildienst zu suspendieren. Daraufhin wurde der Angeklagte am 11.11.1997 einer Einstellungsuntersuchung unterzogen. Mit Bescheid vom 26.11.1997 hat das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten als nicht zivildienstfähig erklärt und ihn aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen.
Gegen diese Entscheidung legte der Verteidiger des Angeklagten fristgerecht Berufung ein, mit dem Ziel, den Freispruch des Angeklagten herbeizuführen. Die am 30.01.1998 gegen das Ersturteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Landshut wurde mit Schriftsatz vom 06.03.1998 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und verfolgt das Ziel der Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Das Rechtsmittel des Angeklagten erwies sich als unbegründet, die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte teilweise Erfolg.
II. Die Berufungshauptverhandlung hat genau denselben Sachverhalt ergeben, wie er auch vom Amtsgericht festgestellt wurde.
Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung zur Sache den vom Amtsgericht festgestellten äußeren Geschehensablauf bestätigt und erklärt, er habe schon im Alter von zehn Jahren daran gedacht, nicht zur Bundeswehr zu gehen. Da er als wehrtauglich eingestuft worden sei, habe er erfolgreich den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Anschließend habe er an das Bundesamt für den Zivildienst eine Karte geschrieben und gebeten, schnell einberufen zu werden. Dies sei aber nur deshalb geschehen, um möglichst schnell diesen Dienst dann nicht anzutreten und das sich anschließende Strafverfahren hinter sich zu bringen. Seine Einstellung sei nach wie vor gleich. Er wolle für diesen Staat nicht arbeiten. Nach seiner ersten Verurteilung habe er ein erfolgloses Gnadengesuch gestellt. Als er von der Polizei festgenommen worden sei, sei es zu einer Straftat gekommen. In der Haft habe man ihn zur Arbeit pressen wollen. Er habe sieben Tage Arrest erhalten, sei dann jedoch in den Hunger- und Durststreik getreten, damit der Arrest schneller zu Ende sei. Nach seiner Haftentlassung sei Anfang 1997 der nächste Einberufungsbescheid zum Ersatzdienst gekommen. Er sei deshalb nicht hingegangen, weil ansonsten das ganze Theater umsonst gewesen sei. Später habe er dann einen Antrag auf ärztliche Untersuchung gestellt, diese Untersuchung habe am 11.11.1997 stattgefunden. Im Anschluß an diese Untersuchung sei er als untauglich ausgemustert worden. Soweit er wisse, sei diese Entscheidung wegen seiner vorliegenden psychischen Probleme erfolgt. Aus Verärgerung über das erste Urteil habe er einen Drohbrief an das Amtsgericht Eggenfelden geschickt und in Eggenfelden „RAF-Parolen“ an die Wände gesprüht.
Auf die Frage des Gerichts nach dem Grund all dieser Aktivitäten des Angeklagten gab dieser zunächst keine Antwort, erklärte jedoch dann, er sei gegen Zwangsdienste, vom Staat lasse er sich nicht vorschreiben, was er arbeite und wo er wohne.
Der Angeklagte gab ferner an, er sei seit ca. einem Jahr in ärztlicher Be-handlung, diese laufe derzeit noch. Seine Mutter finde das alles richtig, was er mache. In dem ersten Strafverfahren habe er nicht mit der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe gerechnet. Mit sogenannten Totalverweigerern habe er sporadisch Kontakte.
Die Feststellungen zu dem vom Amtsgericht Eggenfelden und auch in der Berufungshauptverhandlung festgestellten Geschehensablauf beruhen zudem auf den im Hauptverhandlungstermin verlesenen Urkunden der beigezogenen Akten des Bundesamtes für den Zivildienst. Verlesen wurden im einzelnen aus diesen der Anerkennungsbescheid vom 14.01.1994 und die Postkarte des Angeklagten, versehen mit Poststempel vom 23.09.1994, an das Bundesamt für den Zivildienst folgenden Inhalts:
„Ich habe mehrmals versucht, bei Ihnen anzurufen, bin aber bis jetzt nie durchgekommen. Sie haben mir geschrieben, daß ich nach Bedarf zum Zi-vildienst eingezogen werde. Ich möchte Sie hiermit bitten, mir schnellstmöglich eine Zivildienststelle anzubieten, da ich bereits seit vier Monaten arbeitslos bin und nun endlich wieder einer Tätigkeit nachgehen möchte. Es macht mir nichts aus, wenn diese Stelle außerhalb meines Heimatortes liegt, Hauptsache, ich bekomme die Stelle schnell. Sie würden mir damit sehr helfen. Mit freundlichen Grüßen...“
Verlesen aus diesen Akten wurde ferner das Schreiben des Angeklagten, eingegangen beim Bundesamt für den Zivildienst am 21.12.1995, in welchem der Angeklagte um die Mitteilung eines neuen Antrittstermins bittet. In einem weiteren Schreiben vom 24.01.1996, welches ebenfalls verlesen wurde, teilt der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst seine Verurteilung wegen Dienstflucht mit, weist auf ein Gnadengesuch hin und bittet um die möglichst umgehende Zuteilung einer neuen Dienststelle. In einem weiteren verlesenen Schreiben vom 27.05.1996 teilt der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst mit, er habe sich nunmehr beim technischen Hilfswerk in Eggenfelden beworben. Er bittet deshalb darum, nunmehr keinen Einberufungsbescheid zu übersenden. Verlesen wurde ein weiteres Schreiben des Angeklagten an das Bundesamt für den Zivildienst vom 28.11.1996, das technische Hilfswerk beabsichtige nun doch nicht mehr, ihn aufzunehmen. Er bitte ferner darum, mit der Einberufung noch bis Anfang 1997 zuzuwarten. Diese wäre sehr nett. Verlesen wurde der Einberufungsbescheid vom 12.02.1997. In diesem Bescheid wird der An-geklagte aufgefordert, den Zivildienst in der Zeit vom 05.05.1997 bis 04.06.1998 bei der Stauferklinik Schwäbisch Gmünd abzuleisten. Dem Angeklagten wird die Verpflichtung auferlegt, in der dienstlichen Unterkunft zu wohnen. Verlesen wurden schließlich die Schreiben der Stauferklinik Schwäbisch Gmünd vom 06.05.1997 und vom 28.05.1997, mit welchen jeweils mitgeteilt wird, der Angeklagte habe seinen Dienst nicht angetreten. Beide Schreiben sind an das Bundesamt für den Zivildienst gerichtet. Der Einberufungsbescheid vom 12.02.1997 enthält den Hinweis, wenn der Angeklagte diesem Einberufungsbescheid schuldhaft nicht folge, könne er disziplinarisch und unter Umständen strafrechtlich wegen eigenmächtiger Abwesenheit oder Dienstflucht verfolgt werden. Ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid habe keine aufschiebende Wirkung. Aus den Akten des Bundesamtes für den Zivildienst ist ein Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Einberufungsbescheid vom 12.02.1997 nicht zu ersehen.
Die Feststellungen des Erstgerichts zum tatsächlichen Geschehensablauf wurden ferner bestätigt aufgrund des in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 26.11.1997, mit welchem der Angeklagte als nicht zivildienstfähig mit Ablauf des 10.12.1997 aus dem Zivildienst entlassen wurde.
Die erstinstanzliche Aussage der Zeugin Dr. Helga Schmid wurde mit allseitiger Zustimmung im Rahmen der Berufungshauptverhandlung verlesen. Aus der Aussage ergibt sich, daß der Angeklagte von der Zeugin am 11.11. 1997 untersucht wurde.Die Zeugin kam zu dem Ergebnis, der Angeklagte sei für den Zeitraum von 1 1/2 Jah-ren zurückzustellen, um sein Verhalten nachreifen zu lassen.Die Zeugin bezog sich dabei auf ein Untersuchungsprotokoll vom 11.11.1997 sowie die Angaben des Angeklagten anläßlich der Untersuchung. Dieser habe damals zu ihr gesagt, er befinde sich nun in psychotherapeutischer Behandlung; diese würde ca. 1 1/2 Jahre dauern.Sie habe ein Gutachten von Dr. Machatzek zur Grundlage ihrer Begutachtung gemacht. Dieses nervenärztliche Gutachten diagnostiziere keine psychiatrische Erkrankung, es sei eine jugendliche Oppositionshaltung festgestellt worden. Bei Verhaltensstörungen einer Person sei nach den Tauglichkeitsvorschriften eine Zurückstellung vorzunehmen.Der Angeklagte habe ihr gegenüber erklärt, er wolle keinen Zivildienst ableisten.
Die Zeugin blieb auch in zweiter In-stanz aufgrund allseitigen Verzichts auf Vereidigung unbeeidigt.
Verlesen wurde ferner eine Stellungnahme der Dipl.-Psychologin Jena Bruer vom 16.09.1997. Hierin wird bestätigt, daß die Dipl.-Psychologin den Angeklagten in sieben psychotherapeutischen Sitzungen von je 50 Minuten behandelt habe.Der Angeklagte weise bei einer ausgeprägten juvenilen Psycholabilität schwere Störungen im Sozialverhalten auf. Er übernehme keinerlei Verantwortung und glaube, sein Selbstwertgefühl nur in der Verweigerung von sozialen oder öffentlichen Verordnungen zu finden. Es sei eine Absonderung und Anteilsnahmelosigkeit festzustellen. Auf vermeintliches Unrecht reagiere der Angeklagte mit blinden Rachegedanken, die sich sporadisch in unüberlegten Beleidigungen und kindlicher Zerstörungswut Ausdruck verschaffe.Der Entwicklungsrückstand und die Verhaltensstörungen seien auf eine schwierige Kindheit zurückzuführen, die durch die Scheidung der Eltern und die darauffolgende völlige Abwesenheit des Vaters bestimmt gewesen sei. Darüberhinaus scheine ein Modelllernen von der Mutter bestanden zu haben, die ebenfalls allgemein desinteressiert sei, auf das Kind nicht eingehen habe können und den Sohn allenfalls zum „sich nichts gefallen lassen“ ermutigt habe.
Das bereits benannte Untersuchungsprotokoll der Zeugin Dr. Helga Schmid vom 11.11.1997 wurde ebenso verlesen, desgleichen ein ärztliches Gutachten der Dr. med. Christine Machatzek vom 12.11.1997.Darin wird eine Diagnose „Oppositionshaltung“ gestellt.Das Gutachten führt aus, der Angeklagte begründe seine Oppositionshaltung ganz global damit, er sehe nicht ein, daß der Staat ihm für 13 Monate sein Leben vorschreibe. Er habe deshalb erneut verweigert, da er konsequent sei, sonst wäre ja alles umsonst gewesen. Er wolle mit seiner Haltung auch eine gewisse Aufmerksamkeit auf sich lenken, daß es Totalverweigerer gebe, er habe jedoch den Eindruck, daß sich für Leute seiner Art niemand interessiere, zum Beispiel sei bei seiner Verhandlung keinerlei Publikum dabei gewesen. Der Angeklagte bezeichne sich selbst als einen ruhigen Menschen, der versuche, seine Probleme selbst zu lösen, der alles in sich hineinfresse, der Streit vermeide, der sich aber ohne Zweifel zu viel gefallen lasse.In dem Gutachten wird der Angeklagte als einfach strukturiert, kontaktarm beurteilt, eine psychotherapeutische Behandlung sei dringend erforderlich, es bestehe mit Sicherheit eine Beeinträchtigung der Anpassungs- und Gemeinschaftsfähigkeit.Die weitere Prognose bzgl. ei-ner Motivation zu einer Zivildiensttätigkeit sei auch weiterhin ungünstig.
Die Tatsache, daß die Verteidiger des Angeklagten am 09.09.1997 gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst den Antrag des Angeklagten auf Untersuchung auf seine Zivildiensttauglichkeit erstmals gestellt haben, hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung zur Sache bestätigt.
Entscheidungsgründe
III.Das Amtsgericht Eggenfelden hat den Angeklagten zu Recht wegen eines Vergehens der versuchten Dienstflucht nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 ZDG, §§ 22, 23 StGB schuldig gesprochen. Der Einberufungsbescheid vom 12.02.1997 war keinesfalls nichtig, es wurde lediglich aufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen mit Bescheid vom 26.11.1997 festgestellt, der Angeklagte sei nicht zivildienstfähig. Hiervon konnte der Angeklagte jedoch keine Kenntnis haben, als er der Einberufung zum 05.05.1997 keine Folge leistete, da der Antrag auf ärztliche Untersuchung erst mit Schreiben vom 09.09. 1997 gestellt wurde und die Untersuchung erst am 11.11.1997 stattfand. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß Zivildienstunfähigkeit bereits bei der neuerlichen Einberufung am 12.02. 1997 bestand, hatte der Angeklagte von diesem Umstand keine Kenntnis und trat den Dienst nur deshalb nicht an, weil er dies nicht wollte.
Der Verurteilung des Angeklagten steht das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) nicht entgegen. Beim Angeklagten liegt keine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung des Gewissens vor(vgl. BVerfG 23, 191; BVerfG NJW 1984, 1675). Die Gründe des Angeklagten, den Ersatzdienst nicht zu leisten, beruhen ausschließlich auf einer nicht nachvollziehbaren Oppositionshaltung gegenüber jeglicher staatlicher Autorität. Eine derartige Einstellung hat mit einer echten Gewissensentscheidung nichts zu tun.
IV. Was das Strafmaß anbelangt, schließt sich die Kammer zunächst den Ausführungen des Ersturteils an und nimmt darauf Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden.
Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung wurde aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Angeklagten zu dessen persönlichen Lebensverhältnissen folgendes festgestellt:
Der Angeklagte ist in Freising als Einzelkind aufgewachsen. Die Eltern des Angeklagten trennten sich, als dieser neun Jahre alt war. Den Vater hat der Angeklagte seither nie mehr gesehen. Die Mutter beschäftigte sich zunächst mit Heimarbeit, später nahm sie wieder eine Arbeitsstelle an. Der Angeklagte erlangte nach dem Besuch der Grund- und Hauptschulde den normalen Hauptschulabschluß mit durchschnittlichen Noten. Anschließend absolvierte er ein Berufsgrundschuljahr als Gärtner, sodann folgte eine zweijährige Ausbildung zum Baumschulgärtner. Die Ausbildung schloß der Angeklagte mit Erfolg ab. Danach arbeitete er noch ein paar Monate, seither ist er ohne Beschäftigung. Der Angeklagte erklärt, er könne den Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Seit Mitte 1997 bezieht der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte Sozialhilfe von derzeit monatlich 568,– DM. Der Angeklagte hat für keine Kinder zu sorgen, er hat weder Schulden noch Vermögen. Die Frage nach Hobbys, Freunden, persönlichen oder beruflichen Perspektiven hat der Angeklagte nicht beantwortet. Der Angeklagte ist beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet, mit Alkohol- oder Betäubungsmitteln hat er nach seinen Angaben keine Probleme.
Die Verfehlung des Angeklagten ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ahnden, wobei der Strafrahmen entsprechend §§ 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB reduziert ist.
Eine Strafrahmensreduzierung nach § 21 StGB oder ein Ausschluß der Schuldfähigkeit über § 20 StGB ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen LG-Arzt Dr. Näger ausgeschlossen.Der Gutachter hat den Angeklagten am 28. 11.1997 untersucht und stützt seine Ausführungen daneben auf die oben genannten verlesenen ärztlichen Befunde und Stellungnahmen. Die Untersuchung am 28.11.1997 umfaßte den allgemeinen körperlichen Befund, den neurologischen Befund, den psychischen Befund sowie testpsychologische Zusatzuntersuchungen (Reduzierter Wechsler-Intelligenztest, Benton-Test, Minnesota-Multiphasic-Personality-Inventory).Eine medizinische Erkrankung des Angeklagten liegt nicht vor. Der Gutachter hat beim Angeklagten eine normale bis gute Intelligenz festgestellt. Es liegt allerdings ein relativ einzelgängerisches Verhalten des Angeklagten vor, desgleichen sind starre, rigide Einstellungen festzustellen. Die vorliegenden schizoiden Persönlichkeitszüge haben keinen Krankheitswert. Eine schwere seelische Abartigkeit schloß der Gutachter aus. In dem gesamten Verhalten des Angeklagten ist dem Sachverständigen zufolge eher eine Trotzreaktion zu sehen. Eine Zwangsneurose ist beim Angeklagten mit Sicherheit auszuschließen.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Berufungsgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser die Tat als solche unumwunden eingeräumt hat.Zugunsten des Angeklagten muß auch gewertet werden, daß dessen Einstellung zum Zivildienst durchaus noch infantile Züge trägt.
Zum Nachteil des Angeklagten ist allerdings zu werten, daß dieser bereits vorbestraft ist.
Die Strafliste weist folgende Eintragungen auf:
1. 22.03.1995, AG Eggenfelden, Ds 1 Js 3448/95, rechtskräftig seit 07.10.1995, Tatbezeichnung: Dienstflucht, Datum der (letzten) Tat: 00.03.1995, angewendete Vorschriften: ZDG § 53 Abs. 1, acht Monate Freiheitsstrafe, Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 21.11.1998, ausgesetzt durch: 19961107 StVK 844/96 LG München I.
2. 14.11.1996, AG Landshut, Ds 37 Js 19008/96, rechtskräftig seit 17.12.1996, Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit gefährlicher Körperverletzung, Datum der (letzten) Tat: 04.07.1996, angewendete Vorschriften: StGB §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 223, 232, 52, 22, 23, 56, sieben Monate Freiheitsstrafe, drei Jahre Bewährungszeit.
In dem Verfahren J Ns 1 Js 3448/95 befand sich der Angeklagte in der Zeit vom 04.07.1996 bis 11.12.1996 in Haft. Das in der Hauptverhandlung verlesene Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.06.1995, Az.: J Ns 1 Js 3448/95, rechtskräftig seit 06.10.1995, geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Angeklagte ist nach dem unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 14.01.1994 berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Entsprechend § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ist der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet. Durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.09.1994 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 02.11.1994 bis 31.01.1996 im Klinikum Passau, Bischof-Pilgrim-Str. 1, einberufen.
In Kenntnis der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes weigert sich der Angeklagte, den Zivildienst abzuleisten. Er kommt der Einberufung deshalb nicht nach, weil er die Auffassung vertritt, der Staat könne nicht zur Zwangsarbeit verpflichten.
Das Urteil vom 14.11.1996, welches in der Berufungshauptverhandlung verlesen wurde, bezieht sich auf eine Widerstandshandlung anläßlich der Festnahme des Angeklagten im Verfahren wegen Dienstflucht. Der Angeklagte versuchte bei dieser Festnahme, auf einen der Polizeibeamten mit einem Messer einzustechen.
Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Vorverurteilungen erschien die vom Erstgericht verhängte Strafe zu niedrig. Der Angeklagte hat gezeigt, daß er dazu bereit ist, seine nicht nachvollziehbaren Auffassungen notfalls auch mit Gewalt durchzusetzen.
Tat- und schuldangemessen erschien insgesamt die Verhängung Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Berufungskammer eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB als gegeben ansieht.Sämtliche vom Angeklagten bisher begangene Straftaten stehen im Zusammenhang mit der Einberufung zum zivilen Ersatzdienst. Zukünftig ist derartiges nicht mehr zu befürchten, da der Angeklagte mittlerweile als dienstuntauglich eingestuft wurde. Dieser Gesichtspunkt ist derart gewichtig, daß dem Umstand, daß die vorliegende Straftat während des Laufes zweier Bewährungszeiten begangen wurde, keine entscheidenden Bedeutung mehr zukommt.
V. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Landshut war das Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 28.01.1998 demzufolge im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen war. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil waren zu verwerfen.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Landshut, Vorsitzender Richter am Landgericht Mader als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Fritz Kempfler, Stadtplatz 3, 84 307 Eggenfelden, Tel. 08721 / 40 44, Fax 08721 / 88 29.