Leitsatz
Der Angeklagte ist schuldig der versuchten Dienstflucht.
Er wird deshalb kostenfällig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist ledig. Er ist gegenwärtig arbeitslos und bezieht eine monatliche Sozialhilfe in Höhe von 568,00 DM. Der Angeklagte hat weder Vermögen noch Schulden. Es bestehen auch keine Unterhaltsverpflichtungen.
Der Angeklagte wurde als eheliches Kind in Freising geboren. Er ist das einzige Kind seiner Eltern. Seit deren Ehescheidung lebt der Angeklagte im Haushalt seiner Mutter. Nach dem Besuch von Grund- und Hauptschule absolvierte der Angeklagte das Berufsgrundschuljahr im Fachbereich Gärtner. Im Jahre 1991 schloß der Angeklagte eine Lehre als Baumschulgärtner erfolgreich mit dem Gesellenbrief ab. Danach arbeitete der Angeklagte noch einige Monate. Im Zeitraum zwischen März und Mai 1994 war der Angeklagte zuletzt berufstätig.
II. Der Angeklagte ist nach dem unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 14.01. 1994 berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Entsprechend § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ist der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet. Durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.09.1994 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 02.11.1994 bis 31.01.1996 im Klinikum Passau, Bischof-Pilgrim-Str. 1, einberufen.
In Kenntnis der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes weigerte sich der Angeklagte, den Zivildienst abzuleisten.
Er wurde deshalb durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 22.03.1995 (AZ: Ds 1 Js 3448/95 jug.) nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Landshut vom 14.06.1995 (AZ: J Ns 1 Js 3448/95 jug.) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Nachdem der Angeklagte zwei Drittel dieser Strafe verbüßt hatte, wurde er mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 12.02. 1997 aufgefordert , in der Zeit zwischen 05.05.1997 und 04.06.1998 in der Stauferklinik Schwäbisch-Gmünd in 73 577 Mutlangen Zivildienst abzuleisten. In Kenntnis der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes weigerte sich der Angeklagte erneut, der Einberufung nachzukommen.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 09.09.1997 hat der Angeklagte gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst erstmals beantragt, ihn vom Zivildienst zu suspendieren. Daraufhin wurde der Angeklagte am 11.11.1997 einer Einstellungsuntersuchung unterzogen. Mit Bescheid vom 26.11.1997 hat das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten als nicht zivildienstfähig erklärt und ihn aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen.
III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten sowie der verlesenen Urkunden. Der Angeklagte verteidigt sein Verhalten damit, daß er sich vom Staat keine Zwangsdienste auferlegen lasse.
Der erneuten Einberufung sei er deshalb nicht gefolgt, weil sonst der ganze Aufwand, den er bisher betrieben habe, umsonst gewesen wäre. Darüber hinaus vertritt der Angeklagte die Auffassung, daß er nicht mehr bestraft werden könne, weil er zwischenzeitlich als nicht zivildienstfähig erklärt worden sei. Außerdem verbiete der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung eine erneute Verurteilung.
Diese Einlassung kann den Angeklagten nicht entlasten.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Verbot der Doppelbestrafung berufen. Die Anwendbarkeit dieses vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatzes des Verbots der Mehrfachbestrafung würde voraussetzen, daß eine „fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung des Gewissens zu Grunde liegt“. Dies ist beim Angeklagten nicht der Fall. Bis zuletzt hat der Angeklagte seine Weigerung, den Zivildienst zu leisten, mit dem vordergründigen Motiv, staatlichem Zwang nicht nachzugeben, gerechtfertigt. Moralische, ethische oder religiöse Gründe wurden vom Angeklagten nicht geltend gemacht. Das Verbot der Doppelbestrafung steht deshalb einer Verurteilung nicht entgegen.
Auch die vom Bundesamt für den Zivildienst am 26.11.1997 festgestellte Zivildienstunfähigkeit des Angeklagten führt nicht zu einem straflosen Verhalten. Die Anwendbarkeit des § 53 ZDG setzt zwar voraus, daß eine Verpflichtung zum Zivildienst besteht. Diese liegt nicht vor, wenn die Zivildienstfähigkeit nicht bestanden hat. Der Angeklagte ist aber von einem wirksamen Einberufungsbescheid ausgegangen und somit von der rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes.
Der Einberufungsbescheid erging am 12.02.1997. Erst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.09.1997 wurde vom Angeklagten gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst beantragt, ihn von dem Zivildienst zu suspendieren. Auch im Rahmen dieses Schreibens ist der Angeklagte nicht von Zivildienstunfähigkeit ausgegangen. Sein Begehren geht ausschließlich auf Suspendierung bzw. Zurückstellung vom Zivildienst. Die Zivildienstunfähigkeit wurde erst mit Bescheid vom 26.11.1997 festgestellt. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, daß der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt von seiner Zivildienstfähigkeit ausgegangen ist.
IV. Der festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand eines Vergehens der versuchten Dienstflucht , strafbar nach § 53 I, II ZDG; §§ 22, 23 I, II StGB.
V. Die Verfehlung des Angeklagten ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ahnden. Der Strafrahmen ist entsprechend § 49 I reduziert. Die Tat blieb im Versuchsstadium. Es besteht nach Auffassung des Gerichts Anlaß zur Milderung. Die Verfehlung des Angeklagten ist deshalb abstrakt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten zu ahnden. Die Verhängung einer Geldstrafe entsprechend § 47 II StGB kam nicht in Betracht. Zum einen verbietet § 56 ZDG die Verhängung einer Geldstrafe.
Darüber hinaus liegen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 47 I StGB vor, die es erforderlich machen, eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen. Der Angeklagte ist bereits einschlägig vorbestraft.
Die Strafliste weist folgende Eintragungen auf:
1. 22.03.1995, AG Eggenfelden (D2402), Ds 1 Js 3448/95. Rechtskräftig seit 07.10.1995. Tatbezeichnung: Dienstflucht. Datum der (letzten) Tat: 00.03.1995. Angewendete Vorschriften: ZDG § 53 I. 8 Monate Freiheitsstrafe. Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 21.11.1998. Ausgesetzt durch 19961107 + StVK 844/96 + D2600 + LG München I.
2. 14.11.1996, AG Landshut (D2404), Ds 37 Js 19008/96. Rechtskräftig seit 17.12.1996. Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit gefährlicher Körperverletzung. Datum der (letzten) Tat: 04.07.1996. Angewendete Vorschriften: StGB §§ 113 I, II Nr. 1, 223, 232, 52, 22, 23, 56. 7 Monate Freiheitsstrafe. 3 Jahre Bewährungszeit.
Dieser Umstand ging zu Lasten des Angeklagten. Straferschwerend war weiterhin zu werten, daß der Angeklagte aus einer besonders renitenten, auflehnenden und übersteigerten Protesthaltung heraus gehandelt hat. Er bezieht einerseits Sozialhilfe und nimmt somit Leistungen des Staates in Anspruch. Andererseits verweigert er sich den Verpflichtungen gegenüber dem Staat.
Die Rechtsverteidigung des Angeklagten ist von Uneinsichtigkeit geprägt. Zu Gunsten des Angeklagten ist zu werten, daß eine objektive Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nicht bestand, weil der Angeklagte bereits zur Zeit der zweiten Einberufung zivildienstunfähig war. Dies mildert den Schuldvorwurf.
Unter Würdigung aller Strafzumessungserwägungen erschien dem Gericht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten angemessen. Die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung entsprechend § 56 I StGB liegen vor. Die Sozialprognose für den Angeklagten erscheint derzeit günstig. Nach dem Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst ist der Angeklagte von der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes befreit. Er wird nicht mehr zum Zivildienst herangezogen. Die Straffälligkeit des Angeklagten beruht ausschließlich auf seiner Weigerung, Zivildienst zu leisten. Es kann deshalb erwartet werden, daß sich der Angeklagte in Zukunft straffrei führen wird.
VI. Kostenentscheidung: §§ 464, 465 StPO.
Amtsgericht Eggenfelden, Richter am Amtsgericht Ritzer als Strafrichter.
Verteidiger: RA Fritz Kempfler, Stadtplatz 3, 84 307 Eggenfelden, Tel. 08721 / 40 44, Fax 08721 / 88 29.