Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – Eggenfelden vom 22. März 1995 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird.

Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten, jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt, 1/4 der notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren trägt die Staatskasse.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das Amtsgericht – Jugendgericht – Eggenfelden hat am 22.03.1995 den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.03.1995 zunächst unbeschränkt form- und fristgerecht Berufung ein und beschränkte dann mit weiterem Schreiben seines Verteidigers vom 30.03.1995 seine Berufung in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch.

Ziel der Berufung des Angeklagten war es, eine geringere Freiheitsstrafe zu erreichen. Insoweit erweist sich das Rechtsmittel teilweise als begründet.

II.

Durch die Berufungsbeschränkung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Eggenfelden vom 22.03.1995 rechtskräftig geworden. In Rechtskraft erwachsen sind auch die diesen Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen. Somit ist folgender Sachverhalt rechtskräftig festgestellt:

“Der Angeklagte ist nach dem unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 14.01. 1994 berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Entsprechend § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ist der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet. Durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.09.1994 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 02.11.1994 bis 31.01. 1996 im Klinikum Passau, Bischof-Pilgram-Str. 1, einberufen.

In Kenntnis der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes weigert sich der Angeklagte, den Zivildienst abzuleisten. Er kommt der Einberufung deshalb nicht nach, weil er die Auffassung vertritt, der Staat könne ihn nicht zu Zwangsarbeit verpflichten.”

III.

Die angefochtene Entscheidung enthält ausreichende und widerspruchsfreie Tatsachenfeststellungen, die der Kammer erlauben, über den Rechtsfolgenausspruch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt zu entscheiden.

Der Angeklagte hat auch in der Berufungsverhandlung ein Geständnis abgelegt. Er hat vor der Kammer eingeräumt, obwohl er mehrmals zur Ableistung des Zivildienstes aufgefordert worden sei, diesen nicht abgeleistet zu haben. Er sehe diesen vom Staat angeordneten Zwangsdienst nicht ein, moralische, ethische oder religiöse Gründe würden bei ihm nicht vorliegen, sondern lediglich Ungehorsam gegen den Staat. Als ihm daraufhin von der Kammer vorgehalten wurde (die entsprechende Postkarte des Angeklagten an das Bundesamt für Zivildienst wurde auch verlesen), daß er in diesem Schreiben an das Zivildienstamt gebeten habe, “ihm schnellstmöglich eine Zivildienststelle anzubieten, da er bereits seit vier Monaten arbeitslos sei und endlich wieder einer Tätigkeit nachgehen wolle” und “es ihm nichts ausmache, wenn diese Stelle außerhalb seines Heimatortes liege, Hauptsache er bekomme die Stelle schnell”, während er jetzt rigoros den Zivildienst verweigere, gab der Angeklagte hierzu keine Antwort.

Aufgrund dieser Einlassung wurde der Angeklagte vom Amtsgericht zurecht wegen Dienstflucht gem. § 53 I des Zivildienstgesetzes schuldig gesprochen.

IV.

1. Die Angaben des Angeklagten zu den persönlichen Verhältnissen gelten unverändert fort.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird deshalb auf die Gründe des Ersturteils in Ziff. I. Bezug genommen. Zusätzlich hat der Angeklagte noch angegeben, daß er seit Ende Mai 1994 arbeitslos sei und Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe deshalb nicht erhalte, da er über ein Sparguthaben von ca. DM 23.000,– verfüge.

Entscheidungsgründe

2. a) Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des § 1 II JGG.

Auf den Angeklagten ist übereinstimmend mit dem Bericht der Jugendgerichtshilfe Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Der Angeklagte stand zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistlichen Entwicklung keinem Jugendlichen gleich. Anhaltspunkte für Entwicklungsverzögerungen lagen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Der Angeklagte hat unproblematisch seine Grund- und Hauptschulzeit verbracht und unterzog sich dann einer Gärtnerlehre, die er erfolgreich 1991 mit der Gesellenprüfung beendete. Auch etwaige Reifedefizite sind nach dem Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung gewonnen hat, nicht erkennbar. Der Angeklagte weiß, was er tut, er nimmt bewußt die Folgen seiner Tat in Kauf.

Die Tat des Angeklagten erweist sich aber auch nicht als typische Jugendverfehlung.

Die zur Tat drängenden Motive des Angeklagten – er sehe den Zwangsdienst des Staates nicht ein – entsprechen nicht dem Einfluß allgemeiner Unreife, sondern sind Ausfluß einer permanenten Überzeugung des Angeklagten, die er nicht mehr ändern will.

Deshalb hat das Amtsgericht zurecht Erwachsenenstrafrecht angewandt.

b) Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren auszugehen (§§ 53 I Zivildienstgesetz, 38 II StGB). Bei der Strafzumessung sprach für den Angeklagten, daß er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten wurde auch gewertet, daß er auch in der Berufungsverhandlung ein Geständnis abgelegt hat und sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Er hat vor der Kammer auch offen dargelegt, daß er dem staatlichen Zwang des Zivildienstes in keinem Fall Folge leisten werde, und er hat offen eingestanden, daß bei ihm keine moralischen, ethischen oder religiösen Gründe hierfür vorliegen würden.

Gegen den Angeklagten spricht, daß er aus seiner Trotzhaltung heraus nicht bereit ist, den Zivildienst abzuleisten und auch für die Zukunft – sollte noch ein weiterer Zivildienstbescheid ergehen – erklärt hat, er werde auch in diesem Falle keinen Zivildienst ableisten.

Unter Anbetracht dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für schuldangemessen, geboten, aber auch ausreichend.

Diese Freiheitsstrafe konnte nicht gem. § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei dem Angeklagten nicht zu erwarten ist, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten dieser Art mehr begehen wird.

Der Angeklagte hat erklärt, daß seine Entscheidung, den Zivildienst zu verweigern, endgültig sei und er auch weiteren Ankündigungen der Heranziehung zum Zivildienst keine Folge leisten würde. Bei dieser Einstellung des Angeklagten kann im Grunde genommen nicht erwartet werden, daß er sich zukünftig straffrei verhalten wird, insbesondere soweit es um Bereiche geht, in denen der Staat dem einzelnen Staatsbürger ein Mindestmaß zur Pflichterfüllung zur Aufrechterhaltung und zum Schutz der Gemeinschaft aller Staatsbürger auferlegt. Eine solche Gewißheit kann bei dem Angeklagten nicht erlangt werden. Beim Angeklagten liegt auch keine Gewissensentscheidung vor, die nach der Rechtsprechung der Obergerichte – begründend auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – dem Ersttäter grundsätzlich eine Strafaussetzung zur Bewährung zubilligen, bzw. bei der Zweittat das Verbot der Doppelbestrafung anwenden. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, daß bei ihm keine moralischen, ethischen oder religiösen Gründe vorliegen würden, sondern lediglich Ungehorsam gegen den Staat, weil er den “staatlichen Zwangsdienst” des Zivildienstes nicht zu erfüllen bereit sei.

Somit hat der Angeklagte nicht eine Gewissensentscheidung getroffen, sondern befand und befindet sich in einer unverständlichen Trotzhaltung. Daß keine Gewissensentscheidung vorliegt, wird gerade auch dadurch deutlich, daß der Angeklagte, wie sich aus seiner Postkarte an das Zivildienstamt ergibt, sich früher einmal zur Ableistung des Zivildienstes bereit erklärt hat, ja geradezu schnellstmöglich um eine Zivildienststelle gebeten hat, da er arbeitslos sei und auch mitgeteilt hat, daß es ihm nichts ausmachen würde, wenn diese Stelle außerhalb seines Heimatortes liege. Somit bestünde durchaus die Möglichkeit, daß der Angeklagte erneut zum Zivildienst einberufen wird. Auch seine bereits erklärte erneute Verweigerung einer weiteren Einberufung würde den gesetzlichen Tatbestand des § 53 I ZivildienstG erfüllen. Er beginge damit eine weitere Straftat, für die das Doppelbestrafungsverbot nicht gilt. Die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung darf jedoch nicht solchen Angeklagten zugute kommen, die zur erneuten Verletzung strafrechtlicher Vorschriften bereit sind. Der Angeklagte hat nämlich damit, daß er kundgetan hat, er werde auf jeden Fall – auch auf die Gefahr der Verbüßung einer Freiheitsstrafe hin – zukünftig der Heranziehung zum Zivildienst nicht nachkommen und sich jeder Einberufung widersetzen, überzeugend dargelegt, daß er sich künftig gegen das Recht entscheiden werde, obwohl ihm eine andere Entscheidung möglich und durchaus zuzumuten ist, was auch sein Schreiben an das Zivildienstamt beweist. Insgesamt gesehen kann danach dem Angeklagten – obwohl er Ersttäter ist – bei seiner Persönlichkeit eine günstige Zukunftsprognose nicht gestellt werden, so daß eine Strafaussetzung gem. § 56 I StGB nicht zu rechtfertigen war.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 IV StPO. Nachdem die Strafe von zehn auf acht Monate ermäßigt wurde, hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

Ein Absehen von Kosten und Auslagen im Berufungsverfahren kam nicht in Betracht, da der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben über ein Sparguthaben von ca. DM 23.000,– verfügt.

Kleine Jugendkammer des Landgerichts Landshut, Vorsitzender Richter am Landgericht Yblagger als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Peter Wiesse, Stadtplatz 10, 84 307 Eggenfelden, Tel. 08721 / 20 56, Fax 08721 / 1 03 43.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten wurde durch Beschluß vom 06.10.95 – 4 St RR 212/95 – als offensichtlich unbegründet verworfen. 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts, Vorsitzender Richter am OLG Dr. Gäbhard, Richter am OLG Lancelle und Tornow.