ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
605 LG Landshut 29.04.1998 I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – Landshut vom 16.02. 1998 wird als unbegründet kostenfällig verworfen. II. Bei dem Bewährungsbeschluß des Amtsgerichts Landshut vom 16. 02.1998 hat es sein Bewenden.
408 LG Landshut 14.06.1995 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – Eggenfelden vom 22. März 1995 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten, jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt, 1/4 der notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren trägt die Sta...