Leitsatz
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb kostenfällig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist gelernter Baumschulgärtner. Er ist seit Juni 1994 arbeitslos und bezieht derzeit ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von DM 1.000,00. Der Angeklagte wurde als eheliches Kind in Freising geboren. Er ist das einzige Kind seiner Eltern. Diese wurden geschieden, als der Angeklagte neun Jahre alt war. Seit der Ehescheidung seiner Eltern lebt der Angeklagte im Haushalt seiner Mutter. Er wurde im Jahre 1981 altersgemäß in die Grundschule eingeschult und durchlief unproblematisch Grund- und Hauptschule, von der er im Jahre 1990 entlassen wurde. Anschließend absolvierte der Angeklagte das Berufsgrundschuljahr im Fachbereich Gärtner. Im Jahre 1991 nahm der Angeklagte erfolgreich an der Gesellenprüfung für den Berufszweig Baumschulgärtner teil. Nach der Prüfung arbeitete der Angeklagte noch einige Monate. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit war der Angeklagte dann noch im Zeitraum zwischen März und Mai 1994 berufstätig.
Der Angeklagte hat ein Sparguthaben in Höhe von ca. 23.000,00 DM. Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht.
II. Der Angeklagte ist nach dem unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 14.01. 1994 berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Entsprechend § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ist der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet. Durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.09.1994 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 02.11.1994 bis 31.01. 1996 im Klinikum Passau, Bischof-Pilgram-Str. 1, einberufen.
In Kenntnis der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes weigert sich der Angeklagte, den Zivildienst abzuleisten. Er kommt der Einberufung deshalb nicht nach, weil er die Auffassung vertritt, der Staat könne ihn nicht zu Zwangsarbeit verpflichten.
III. Der Angeklagte räumt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ein. Er macht geltend, daß er die Ableistung des Zivildienstes nicht aus moralischen, ethischen oder religiösen Gründen verweigere, sondern nur aus Ungehorsam gegenüber dem Staat.
Entscheidungsgründe
Die Einlassung des Angeklagten ist nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.
IV. Der festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand eines Vergehens der Dienstflucht, strafbar gemäß § 53 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes.
V. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat 20 Jahre alt und somit Heranwachsender, § 1 Abs. 2 JGG. Es liegen keine Anhaltspunkte für Entwicklungsverzögerungen vor. Die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten ist abgeschlossen. Reifedefizite sind nicht erkennbar. Die Tat des Angeklagten erweist sich auch nicht als Jugendverfehlung. Es kommt deshalb allgemeines Strafrecht zur Anwendung.
Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren auszugehen (§ 53 Abs. 1 ZDG, 38 Abs. 2 StGB). Die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB ist in Fällen der vorliegenden Art ausgeschlossen.
Sie käme nur dann in Betracht, wenn bei einem Gewissenstäter, der in einer Zwangslage handelt, das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte allgemeine “Wohlwollensgebot” zu beachten wäre. Eine solche Zwangslage liegt beim Angeklagten nicht vor. Seine Entscheidung, den Wehrdienst nicht abzuleisten, basiert nicht auf moralischen, ethischen oder religiösen Gründen, sondern nur auf dem vordergründigen Motiv, staatlichem Zwang nicht nachgeben zu wollen. Diese Haltung des Angeklagten beruht nicht auf einer achtbaren durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung.
Bei der Strafzumessung wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, daß er von Anfang an geständig war und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Straferschwerend war zu werten, daß der Angeklagte die Ableistung des Zivildienstes deshalb verweigert, weil er glaubt, daß er sich durch das in Kauf nehmen einer geringfügigen Strafe von seiner Verpflichtung freikaufen kann. Zu Lasten des Angeklagten ging weiterhin, daß seine ablehnende Haltung nicht Ergebnis einer ernsten Gewissensentscheidung ist, sondern nur Folge von vordergründiger Abwägung von Vorteilen und Nachteilen.
Unter Würdigung dieser Strafzumessungserwägungen erschien eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten schuld- und tatangemessen.
Die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung liegen nicht vor. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe. Generalpräventive Gründe haben in vorliegendem Fall hohe Bedeutung. Würde den gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht nachdrücklich zur Durchsetzung verholfen werden, bestünde die Gefahr, daß die Pflichten der zum Zivildienst Verpflichteten leichtfertig unterlaufen würden. Eine vollunterrichtete, objektiv und verständig denkende Öffentlichkeit würde eine Strafaussetzung zur Bewährung als Aufweichung und Gefährdung der Rechtsordnung empfinden. Gerade diejenigen jungen Leute würden sich brüskiert fühlen, die die Unannehmlichkeiten und Nachteile des Zivildienstes auf sich nehmen. Letztlich würde eine milde Bestrafung dazu führen, daß sich der Angeklagte billig von seiner Verpflichtung freikaufen könnte.
Der Angeklagte hat unmißverständlich und wiederholt erklärt, den Zivildienst nicht ableisten zu wollen. Unter Abwägung der angeführten Gesichtspunkte hält es deshalb das erkennende Gericht nicht für vertretbar, dem Angeklagten, obwohl Ersttäter, noch Strafaussetzung zur Bewährung einzuräumen.
VI. Kostenentscheidung: §§ 464, 465 StPO.
Amtsgericht – Jugendgericht – Eggenfelden, Richter am Amtsgericht Ritzer als Jugendrichter.
Verteidiger: RA Peter Wiesse, Stadtplatz 10, 84 307 Eggenfelden, Tel. 08721 / 20 56, Fax 08721 / 1 03 43.