Leitsatz
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen versuchter Dienstflucht verurteilt.
Der Verurteilung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nach einer Unterstellung des Landgerichts im Zeitpunkt der neuerlichen Einberufung durch Bescheid vom 12.2. 1997 zivildienstunfähig war. Entscheidend ist nämlich, daß der Angeklagte zur Tatzeit zivildienstpflichtig war, damit dem Zivildienstgesetz unterstand und hiervon auch ausging. Ein Ausschluß- oder Befreiungstatbestand nach den §§ 9, 10 ZDG lag nicht vor. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZDG beginnt das Zivildienstverhältnis mit dem Zeitpunkt, der für den Dienstpflichtigen festgesetzt ist. Diese Festsetzung erfolgt durch den Einberufungsbescheid (§ 19 Abs. 5 Satz 1 ZDG), somit durch den Verwaltungsakt der Einberufung. Zwar wird zum Zivildienst nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist (§ 8 ZDG). Bleibt das Vorliegen der Zivildienstunfähigkeit bei der Einberufung unerkannt, so ist der Verwaltungsakt der Einberufung zwar materiell rechtswidrig, doch berührt diese Fehlerhaftigkeit den Einberufungsbescheid in seiner Wirksamkeit grundsätzlich nicht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum vergleichbaren Fall der Fehlerhaftigkeit des Einberufungsbescheids (vgl. hierzu BayObLG NZWehrR 1984, 78/79; Beschluß vom 27.4.1987 RReg 4 St 84/87).
Nach § 43 Abs. 3 VwVfG ist nämlich nur ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Nichtigkeit ist aber, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 44 Abs. 2 VwVfG, nur anzunehmen, soweit ein Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei vernünftiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Davon kann hier keine Rede sein. Nach den vom Landgericht referierten Befunden drängt sich nämlich der Schluß auf, daß der Angeklagte lediglich wegen sozialer Unverträglichkeit nicht als zivildienstfähig angesehen wurde. Damit war der Einberufungsbescheid aber nicht offenkundig fehlerhaft. Geht man somit von der Unterstellung des Landgerichts aus, so war der rechtswidrige, aber nicht zugleich nichtige Einberufungsbescheid gleichwohl geeignet, ein Zivildienstverhältnis zu begründen. Dieses Dienstverhältnis dauerte somit vom 5.5.1997 bis zum 10.12.1997, dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Zivildienst. Da der Angeklagte von einem wirksamen, formal wie inhaltlich rechtmäßigen Einberufungsbescheid ausging und damit von seiner Rechtspflicht zur Ableistung des Zivildienstes und dennoch dem Dienst auf Dauer fernblieb, weist die Verurteilung wegen versuchter Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil auf (vgl. hierzu Riegel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze ZDG – Stand: 15.9.1997 – § 53 Rn. 2, 3). Die von der Revision vorgelegten Entscheidungen stehen dem nicht entgegen.
So betrifft der Beschluß des Kammergerichts vom 28.5.1997 einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Insoweit steht außer Zweifel, daß ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer nicht dem Wehrstrafgesetz untersteht. Das OLG Stuttgart (NJW 1991, 936) hat nur festgestellt, daß die vollendete Dienstflucht einen bestandskräftigen Einberufungsbescheid und die gesetzliche Verpflichtung zum Zivildienst voraussetzt.
2. Die Überprüfung des angegriffenen Urteils aufgrund der Sachrüge läßt auch hinsichtlich des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Damit ist die Revision als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch einstimmig gefaßten Beschluß zu verwerfen.
Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts, Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle, Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Steiner und Kaiser.
Verteidiger: RA Fritz Kempfler, Stadtplatz 3, 84 307 Eggenfelden, Tel. 08721 / 40 44, Fax 08721 / 88 29.