Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 30.10.1995 verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Aktenzeichen: 1 Ds 11 Js 19961/95) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei der erlittene Arrest angerechnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der am 31.08.1974 geborene Angeklagte verfügt über das Abitur. Er ist ledig und studiert derzeit Geschichte, Literatur und Philosophie. Er befindet sich im ersten Semester dieses Studienganges. Um sein Studium zu finanzieren, nimmt er Gelegenheitsjobs wahr und verdient dabei ca. 500,– DM monatlich. Der Angeklagte ist einschlägig nicht vorbestraft (sic!).
II. Der Angeklagte , der immer vor hatte, den Kriegsdienst zu verweigern, wurde mit Bescheid vom 11.07.1995 zum Grundwehrdienst ab 04.10.1995 in Münsingen einberufen. Am 05.10. 1995 erschien der Angeklagte auch bei seiner Einheit, verweigerte dort jedoch jegliche Mitarbeit und kam keinerlei Befehlen nach. Es wurde deshalb gegen ihn ein siebentägiger und im Anschluß daran ein 14-tägiger Disziplinararrest verhängt und vom Angeklagten auch vollständig verbüßt. Mit Schreiben vom 27.10. 1995 beantragte er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Am 11.11.1995 wurde er anerkannt. Am 21.11.1995 erging ein Umwandlungsbescheid; das Wehrdienstverhältnis wurde mit Ablauf des 03.12. 1995 in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt. Der Angeklagte wurde aufgefordert, sich am 04.12.1995 beim Kreiskrankenhaus Böblingen einzufinden, um dort seinen Zivildienst abzuleisten. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nicht nach. Er begründete dies damit, daß er Totalverweigerer sei und daher auch den Zivildienst ablehne. Wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärte, lehnt er auch die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG ab.
Entscheidungsgründe
III. Der Angeklagte hat sich damit der Dienstflucht gem. §§ 53, 56 ZDG schuldig gemacht.
IV. Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist (sic!) . Das Gericht trägt allerdings Bedenken, ob die vom Angeklagten praktizierte Totalverweigerung tatsächlich auf einem ernsthaften Gewissensentscheid beruht. Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung selbst an, er habe, um Geld zu verdienen, bei der Firma Daimler-Benz gearbeitet und sei auch bei anderen Firmen beschäftigt gewesen. Selbstverständlich habe er auch für diese Tätigkeiten Steuern bezahlt. Da diese Tätigkeit in einem Konzern, der sich unter anderem auch mit der Herstellung von Rüstungsgütern beschäftigt, ebenso wie das Bezahlen der Steuern in weit höherem Maße das Wehrwesen fördert, als die Ableistung des Zivildienstes oder gar die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses, ist die Begründung des Angeklagten in sich nicht schlüssig. Es bestehen daher Bedenken an einer ernsthaften Gewissensentscheidung. Der Angeklagte, der derzeit studiert, erstrebt durch seine Entscheidung vielmehr einen Vorteil gegenüber seinen Altersgenossen, die ihren Wehrdienst ableisten oder mit ihrem Zivildienst der Gesellschaft einen Nutzen erweisen. Dieses eigensüchtige Verhalten erfordert nach Überzeugung des Gerichts eine empfindliche Strafe. Dem Gericht erscheint eine solche von sechs Monaten schuld- und tatangemessen. Da der Entschluß des Angeklagten möglicherweise schon vor seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Münsingen am 30.10.1995 gefaßt wurde, ist mit der durch Urteil des Amtsgerichts Münsingen verhängten Freiheitsstrafe (es handelt sich nicht um eine Gesamtfreiheitsstrafe) von vier Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Da die Taten in einem inneren Zusammenhang stehen, erschien ein straffer Zusammenzug vertretbar, weshalb auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt wurde.
Nach Überzeugung des Gerichts kann die Vollstreckung dieser Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der überwiegende Teil derer, die ihren Zivildienst oder ihren Wehrdienst hinter sich bringen und dabei auch persönliche Nachteile in Kauf nehmen, hätten kein Verständnis dafür, wenn ein solches Delikt mit einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe geahndet werden würde, da diese Strafe für den Verurteilten kaum Wirkungen hat. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet daher im vorliegenden Fall die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Böblingen, Richter am Amtsgericht Dr. Payer als Jugendrichter.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.
Anmerkung
Der betroffene Totalverweigerer teilt hierzu mit:
Am 26.06.97 fand am LG Stuttgart die Berufungsverhandlung statt. Zu einer Verhandlung in diesem Sinne kam es allerdings deshalb nicht, weil ich auf folgenden “Deal” einging, den der Vorsitzende “anbot”:
Sollte ich meine Berufung in dieser Sache zurückziehen (sprich: sieben Monate Knast akzeptieren), würde die StA Stuttgart ebenfalls zurückziehen; ebenso würde die StA Tübingen ihre erneute Berufung im erst kurz davor (04.06.) vor dem AG Münsingen verhandelten Verfahren wegen Vergehen gegen das WStG – von welcher weder mein Ulli Hahn noch ich in Kenntnis gesetzt waren – zurückziehen.
(Anm.d.Red.: Das AG Münsingen hatte am 04.06.97, nachdem es zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot abgelehnt hatte und auf Beschwerde der StA das LG Tübingen das Hauptverfahren eröffnet hatte, das Verfahren wegen Verbots der Doppelbestrafung eingestellt.)