Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte entstammt geordneten Familienverhältnissen. Er ist gelernter Einzelhandelskaufmann. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf ca. 1.900 DM - 2.000 DM Netto.

Der Angeklagte wurde im Glauben der Zeugen Jehovas erzogen. Er gehört seit seinem 6. Lebensjahr dieser Glaubensgemeinschaft an. An den Veranstaltungen dieser Gemeinschaft nimmt er auch aktiv regelmäßig teil.

Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25.01.1995 wurde der Angeklagte auf seinen Antrag vom 19.09.1994 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 19.04.1995 wurde dem Angeklagten mitgeteilt, daß er verpflichtet sei, Zivildienst zu leisten. Außerdem wurde seine Heranziehung zum Zivildienst zum 02.10.1995 angekündigt. Gegen diesen Bescheid hat der Angeklagte Widerspruch eingelegt. In diesem am 04.05.1995 dem Bundesamt für Zivildienst zugegangenen Schreiben hat der Angeklagte außerdem mitgeteilt, daß er auch die Möglichkeit eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG ablehne. Diesen „Ersatz/Ersatzdienst“ sehe er als Unterdrückung seines christlich geschulten Gewissens an. Er werde deshalb keinen Ersatzdienst leisten, denn als Christ bestehe sein Dienst an der Gemeinschaft darin, anderen Menschen in geistiger Hinsicht zu helfen, um wieder in ein besseres Verhältnis zu unserem Schöpfer Jehova Gott zu gelangen.

Mit Bescheid vom 05.03.1996 wurde dann der Angeklagte zu Ableistung des Zivildienstes bei der Zivildienstschule Seelbach, am Treppenbach 31, 77 960 Seelbach einberufen. Diesem Zivildienst ist der Angeklagte eigenmächtig fern geblieben. Nachdem der Angeklagte dem Einberufungsbescheid zu dem festgesetzten Termin nicht nachkam, wurde er mit Schreiben vom 20.05.1996 nochmals durch das Bundesamt für den Zivildienst aufgefordert, den Dienst aufzunehmen.

Dieser Sachverhalt hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eingeräumt. Er hat keinen Zweifel daran gelassen, daß er auch weiterhin aus Gewissensgründen weder den Ersatzdienst noch den „Ersatz/Ersatzdienst“ nach § 15a ZDG leisten werde. Seiner Auffassung nach sei auch der Dienst nach § 15a ZDG ein Kriegsdienst, denn dieser Dienst sei ein direkter Ersatz vom Zivildienst, der wiederum Ersatz des Kriegsdienstes sei. Folglich sei der Dienst nach § 15a praktisch ebenfalls Wehrdienst. Bei Erfüllung des Zivildienstes, so der Angeklagte, würde er sich von Gott entfernen. Gott würde ihm dann seinen Schutz entziehen. Er habe dann keinen Schutz mehr von seinem Schöpfer.

Entscheidungsgründe

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte dem Zivildienst fern geblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Der Angeklagte hat somit ein Vergehen der Dienstflucht nach § 53 ZDG begangen.

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt und somit Heranwachsender. Gründe, die nach § 105 JGG dafür sprechen können, das Jugendstrafrecht anzuwenden, sind nicht ersichtlich.

Nach § 53 ZDG ist eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorgesehen. Nach § 56 ZDG darf bei einer Bestrafung wegen eines Vergehens der Dienstflucht eine Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.

Solche Umstande liegen vor. Denn erfahrungsgemäß wird die Durchführung des Zivildienstes angesichts der großen Anzahl der Dienstfluchtdelikte stark beeinträchtigt und erheblich gestört. Im Übrigen würde die Verhängung einer Geldstrafe bedeuten, daß ein Zivildienstverweigerer sich durch die Bezahlung der Geldstrafe von einem länger dauernden lästigen Dienst freikaufen könnte. Die Verhängung einer Geldstrafe würde somit zur Folge haben, daß die Bereitschaft zur Leistung des Zivildienstes noch weiter abnehmen würde. Nach der gesetzlichen Vorschrift ist zwar die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen, vor allen Dingen dann nicht, wenn die Dienstflucht auf einer echten Gewissensentscheidung beruht (Bayerisches Oberlandesgericht NJW 92/191). Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Kriegsdienstverweigerer die Möglichkeit hat, die Ableistung des Zivildienstes durch ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG zu vermeiden.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe erschien zur Erreichung des Strafzwecks eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erforderlich, aber auch angemessen. Diese Strafe konnte angesichts der Tatsache, daß sich der Angeklagte mit der Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG nicht einverstanden erklärt hat, nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist nämlich davon auszugehen, daß der Verurteilte auch künftigen Einberufungen keine Folge leisten werde.

Die Kostenentscheidung folgt das § 465 StPO.

Amtsgericht Rottweil, Direktor des Amtsgerichts Haischer als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Wirths, Bismarckstraße 2, 87 700 Memmingen, Tel. 08331 / 7 10 94, Fax 08331 / 7 10 98.