Leitsatz
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 24.03.1998 dahingehend abgeändert, daß die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von den Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten haben der Angeklagte 2/3 und die Staatskasse 1/3 zu tragen. Die Berufungsgebühr wird um 1/3 ermäßigt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – in Darmstadt vom 24.03.1998 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Lediglich die Berufung des Angeklagten hatte einen Teilerfolg.
Die Hauptverhandlung vor der Berufungskammer erbrachte folgende Feststellungen:
Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte ist in Aurich geboren und sodann bis zu seinem 16. Lebensjahr etwa in Kloppenburg aufgewachsen. Er hat einen jüngeren Bruder. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule und das Gymnasium in Kloppenburg, bis zu dem Zeitpunkt, als sein Vater, der Lehrer ist, in den Raum Darmstadt versetzt wurde. Unmittelbar nach dem Umzug der Familie nach Darmstadt absolvierte der Angeklagte ein Jahr als Austauschschüler in USA. Im Anschluß daran besuchte er in Darmstadt die Viktoriaschule, wo er 1997 das Abitur mit der Gesamtabschlußnote 1.3 ablegte.
Der Angeklagte wurde bereits 1994 in Kloppenburg als Wehrpflichtiger erfaßt. Nachdem er zunächst wegen seines Auslandsaufenthaltes und des noch andauernden Schulbesuches zurückgestellt worden war, wurde er alsdann als wehrdienstfähig Klasse 3 gemustert. Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 05. 12.1996 wurde er auf seinen Antrag aus dem Jahre 1996 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und bis zum 30.06.1997 zurückgestellt. Nachdem der Angeklagte jedoch die Schule bereits früher beendet hatte, wurde er vom 02.06.1997 bis zum 30.06.1998 zum Zivildienst einberufen , und zwar für die Dienststelle Freundeskreis Eberstädter Streuobstwiesen e.V., Steckenbornweg 65 in Darmstadt. Der Angeklagte trat seinen Zivildienst ordnungsgemäß am 02.06.1997 an und erledigte die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit seiner „Vorgesetzten“. Er war insbesondere mit Naturschutzmaßnahmen, mit Neuanpflanzungen mit dem Obstbaumschnitt sowie mit Öffentlichkeitsarbeiten des Vereins betraut. Er hat alle ihm übertragenen Arbeiten engagiert und pünktlich erledigt. Vom 23.06.1997 an blieb der Angeklagte der Zivildienststelle fern. Er hat seinen Entschluß einen Tag zuvor der Zivildienststelle bekanntgegeben und dabei mitgeteilt, daß es sich bei dieser Entscheidung um eine Gewissensentscheidung handele, daß er sich diesen Schritt reiflich überlegt habe und aus Gewissensgründen auf gar keinen Fall seinen Zivildienst wieder aufnehmen und fortsetzen werde. Dem Angeklagten war dabei bekannt und bewußt, daß er sich einem Strafverfahren aussetzt. Der Angeklagte hat es auch abgelehnt, ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG einzugehen und auch erklärt, er werde seinen Zivildienst auf gar keinen Fall fortsetzen und beenden. Der Angeklagte studiert derzeit Physik an der TU in Darmstadt, trägt sich allerdings mit dem Gedanken, das Studienfach in Richtung Politik/Magister zu wechseln. Der Angeklagte ist als Hilfskraft am Frauenhofer Institut beschäftigt, wo er monatlich 500,– DM verdient. Im übrigen finanzieren seine Eltern das Studium.
Der Angeklagte hat erklärt, er verweigere den Zivildienst aus Gewissensgründen. Auch mit Ableistung eines Zivildienstes trage er mittelbar zur Kriegsführung bei. Denn sowohl die militärische als auch die zivile Verteidigung ermöglichten erst die Kriegsführung. Auch mit Ableistung des Zivildienstes liefere er letztlich einen Beitrag zum Töten. Dies könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Er verfolge vielmehr die Idee der Gewaltlosigkeit, wie dies der indische Staatsmann Gandhi vorgelebt habe. Dieser habe ohne Gewalt erreicht, daß das von ihm vertretene Land Indien selbständig geworden sei. Gewalt sie der Weg der Lüge, Gewaltlosigkeit sei der Weg der Wahrheit. Diesem Grundsatz folge er.
Er habe seine Gewissensentscheidung ein für allemal getroffen.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten sowie auf den Bekundungen des in der Hauptverhandlung uneidlich vernommenen Zeugen Bautz.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung der Kammer beruht die Weigerung des Angeklagten, seinen begonnenen Zivildienst fortsetzen und zu beenden, auf einer ernsthaften und fortdauernden Gewissensentscheidung.
Als Gewissensentscheidung ist eine Entscheidung dann anzusehen, wenn sie prinzipiell, unter Einsatz der Persönlichkeit und aus dem Wesen des Persönlichkeitskerns getroffen wurde, fortdauernd und ernsthaft sowie an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientiert ist (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 68/979). Die Ausführungen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung entsprechen diesen Kriterien. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, daß er sich seine Entscheidung keinesfalls leicht gemacht hat, sondern sein Gewissen intensiv überprüft hat. Auch der Umstand, daß der Angeklagte die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG abgelehnt hat, steht der Annahme einer Gewissensentscheidung nicht entgegen. Denn die Argumentation des Angeklagten, ein freies Arbeitsverhältnis stelle eine Art Ersatz-Wehrdienst dar, entbehrt nicht einer gewissen Logik. Unter Berücksichtigung dessen, daß Gewissensentscheidungen ohnehin kaum hinterfragt werden können und auch unter Berücksichtigung dessen, daß es keineswegs Voraussetzung einer Gewissensentscheidung ist, daß sie rationalen Überlegungen und Erwägungen stand hält (vgl. Bayerisches OLG StV 1983/369), hatte die Kammer keinen Anlaß anzunehmen, daß die Einlassung des Angeklagten zu den Motiven seiner Entscheidung unglaubhaft sein könnte.
Der Angeklagte hat ein Vergehen der Dienstflucht im Sinne des § 53 ZDG begangen. Er hat seinen Zivildienst nach ca. drei Wochen abgebrochen und ihn trotz Aufforderung nicht wieder angetreten. Das Fernbleiben geschah auch eigenmächtig, da der Angeklagte verpflichtet war, seinen Dienst fortzusetzen, und keine Erlaubnis seines Dienstvorgesetzten zum Fernbleiben besaß.
Das Verhalten des Angeklagten ist weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht dazu, den zivilen Ersatzdienst zu verweigern (Bundesverfassungsgericht NJW 68/79; 84/1675). Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz steht dem Angeklagten nicht als Rechtfertigungsgrund zur Seite, denn die Gewissensfreiheit ist für den Bereich der Wehrpflicht durch Art. 12a Grundgesetz sowie das Zivildienstgesetz und das Kriegsdienstverweigerungsgesetz abschließend geregelt. Diese Gesetze sind aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz in zulässiger und wirksamer Weise erlassen worden. Der Angeklagte war sich bewußt, daß ihm das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht die Berechtigung gibt, den zivilen Ersatzdienst zu verweigern. Gleichwohl hat er für sich das Recht in Anspruch genommen, aufgrund seiner Gewissensentscheidung den Zivildienst bzw. die Fortsetzung des Zivildienstes zu verweigern. Ein Angeklagter, der weiß, daß ihm seine Gewissensentscheidung ein derartiges Recht nicht eröffnet, der dies aber nicht akzeptiert, setzt seine Bewußtseinsüberzeugung über die des Staates. Es liegt deshalb kein Fall des fehlenden Unrechtsbewußtseins vor. Das Handeln des Angeklagten aus Überzeugungs- und Gewissensgründen ist deshalb weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Denn der Angeklagte handelte auch keineswegs aus einem unüberwindlichen psychischen Zwang heraus oder aus übermächtiger Motivation, so daß auch kein Fall des übergesetzlichen Notstandes vorliegt.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt teilweise Heranwachsender. Es sind allerdings keine Gründe dafür ersichtlich, warum auf ihn noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen sollte.
§ 53 ZDG droht in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB für ein Vergehen der Dienstflucht Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren an.
Bei Bemessung der festzusetzenden Freiheitsstrafe hat die Kammer das für den Angeklagten als Gewissenstäter geltende Wohlwollensgebot angewendet, unter anderem mit der Folge, daß sich die Strafe am gesetzlichen Mindestmaß zu orientieren hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 92/3251; Bayerisches OLG NJW 92/ 191). Unter Berücksichtigung dessen, daß der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist und daß er in vollem Umfang geständig ist, andererseits aber auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Angeklagte lediglich drei Wochen seines Ersatzdienstes geleistet hat, nicht zur Fortsetzung des Ersatzdienstes herangezogen werden kann und so eine deutlich vorgezogene Aufnahme seines Studiums erreicht hat, erschien der Kammer eine geringfügige Erhöhung der Mindeststrafe von einem Monat angebracht. Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten hielt die Kammer für tat- und schuldangemessen und für erforderlich, um nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken.
Zwar wäre die Kammer gemäß § 47 Abs. 2 StGB nicht gehindert gewesen, auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. Bayerisches OLG NJW 92/191). Die Kammer hielt jedoch gemäß § 56 ZDG zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe für geboten. Dabei hat die Kammer wiederum das Wohlwollensgebot berücksichtigt, in dessen Anwendung jeweils die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung auf der einen Seite und die Stärke des Gewissensdruckes und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 68/979 f). Es hat sich gezeigt, daß eine Totalverweigerung, die aus Gewissensgründen erfolgt, einen erheblichen Nachahmungseffekt haben kann. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Zivildienstes in der Zukunft mußte daher eine Strafe verhängt werden, die für den Betroffenen auch wirklich spürbar ist und dadurch dem Abschreckungscharakter gegenüber anderen zum Zivildienst Aufgerufenen gerecht wird. Dies ist nur mit einer Freiheitsstrafe möglich. Demgegenüber war nach der Einlassung des Angeklagten sein Gewissensdruck nicht so stark, daß beim Nachgeben seine Persönlichkeit zerbrochen wäre. Eine Abwägung dieser beiden Gesichtspunkte ergab, daß vorliegend das Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Zivildienst gegenüber der Zwangslage des Angeklagten überwogen hat, so daß die Voraussetzungen des § 56 ZDG gegeben sind. Eine Geldstrafe konnte deshalb nicht verhängt werden. Denn sie wäre auch nicht zur Ahndung des von dem Angeklagten begangenen Vergehens ausreichend gewesen. Der Angeklagte hat – bei allem Verständnis für seine Gewissensentscheidung – keineswegs nur ein „Kavaliersdelikt“ begangen. Würde lediglich eine Geldstrafe gegen ihn festgesetzt, könnte in der Öffentlichkeit auch sehr leicht der falsche Eindruck entstehen, man könne sich gegen Zahlung einer Geldstrafe von der Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes „freikaufen“. Die Kammer hielt es darüber hinaus auch für notwendig, auch durch die Art der Strafe ein Zeichen zu setzen, um anderen Zivildienstleistenden keinen (negativen) Anreiz zu einem ähnlichen Verhalten zu geben.
Die Kammer hatte keine Bedenken, die Vollstreckung dieser ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Daß dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 StGB gestellt werden kann, stand für das Gericht außer Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
17. Kleine Strafkammer des Landgerichts Darmstadt, Vizepräsident des Landgerichts Guhl als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Harald Astheimer, Ludwig-Einsiedel-Straße 24, 65 428 Rüsselsheim, Tel./Fax 06142 / 9 35 60.