Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der am 02.08.1976 geborene Angeklagte, ledig und deutscher Staatsangehöriger, wurde in Cloppenburg in der Grundschule eingeschult. Daraufhin besuchte er ein Gymnasium in derselben Stadt, bis er am Ende des 11. Schuljahres mit seinen Eltern nach Darmstadt verzog. Im Anschluß an das 11. Schuljahr legte er 1 Jahr als Austauschschüler in Amerika ein und besuchte ab 1995 die Klassen 12 und 13 an der Viktoriaschule in Darmstadt. Dort erreichte er 1997 sein Abitur mit der Abschlußnote 1,3. Er studiert im 1. Se-mester Physik an der TU in Darmstadt und lebt noch bei seinen Eltern. Zusätzlich verdient er ca. 600,– DM durch job-ben. Bereits 1994 wurde er in Cloppenburg als Wehrpflichtiger erfaßt. Nach der Zurückstellung wegen seines Auslandaufenthaltes und des Schulbesuches wurde er als wehrdienstfähig Klasse 3 gemustert. Auf seinen Antrag aus dem Jahre 1996 wurde er durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 05.12.96 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und bis zum 30.06.97 zurückgestellt. Nach Beendigung der Schule wurde er jedoch vom 02.06.97 bis zum 30.06.98 einberufen , und zwar für die Dienststelle Freundeskreis Eberstädter Streuobstwiesen e.V., Steckenbornweg 65 in Darmstadt. Hierbei ist zu erwähnen, daß der Angeklagte sich diese Stelle selbst ausgesucht hat und auf sein Bestreben auch erst eine Zivildienststelle bei dieser Vereinigung eingerichtet wurde. Bis zum 23.06.1997 versah der Angeklagte auch ohne Anstand seine Zivildienststelle , die insbesondere Naturschutzmaßnahmen betrafen. Nach der Aussage des Zeugen Bautz versah der Angeklagte seine Arbeit sogar sehr gut, so daß seine Entscheidung, die Arbeit nicht mehr fortzuführen, für die Zivildienststelle höchst überraschend war. Der Angeklagte gab einen Tag zuvor seinen Entschluß der Zivildienststelle bekannt. Er ist voll geständig und hat als Motivation für sein Tun angegeben, zunächst habe er Bindung zu Greenpeace bekommen und dann zu der Deutschen Friedensgesellschaft vereinigter KriegsdienstgegnerInnen, und dort mit einigen Leuten gesprochen. Nach diesen Gesprächen sei er zu der Überzeugung gelangt, daß das Ableisten des Zivildienstes die Ausübung des Kriegsdienstes, den er ja ablehne, erst ermögliche. Dieses hat er sowohl dem Bundesamt für den Zivildienst gegenüber erklärt, wie auch in der Hauptverhandlung. Dabei beruft er sich auf seine angebliche Gewissensfreiheit , die ihm Art. 4 des Grundgesetzes gewährleistet.

Entscheidungsgründe

Das Gericht ist der sicheren Überzeugung, daß das Zivildienstgesetz – auch bzgl. der Strafandrohung – nicht grundgesetzwidrig ist. Es ist verfassungsgemäß zustande gekommen und stellt nach dem Willen der Legislative, den der einzelne zu beachten hat, den Gleichheitsgrundsatz für diejenigen wieder her, die wehrtauglich sind, aber aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigern. Ohne die Ableistung des Zivildienstes wären sie gegenüber den Wehrpflichtigen bevorzugt. Die Begründung des Angeklagten ist eine politische Meinungsäußerung, die politisch unbeachtlich und teilweise auch abstrus ist. Der Angeklagte muß sich damit abfinden, daß die Mehrheit im Bundestag für die Wehrpflicht ist und ebenso für den Zivildienst. Er kann seinen Willen nicht an die Stelle des Willens des Gesetzgebers sowie eines Verfassungsgerichtes setzen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie gerade die Ableistung eines Dienstes bei den Eberstädter Streuobstwiesen förderlich für den Kriegsdienst sein soll. Auch der Angeklagte müßte eigentlich einsehen – die notwendige Intelligenz hierzu hat er allemal – daß ein soziales Jahr – wie auch immer dieses der Gesetzgeber ausstattet – sowohl für die All-gemeinheit wie auch für den Einzelnen durchaus sinnvoll und nützlich ist.

Der Angeklagte verstößt bewußt und gewollt gegen ein verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz und ist wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu bestrafen.

Auf ihn hat allgemeines Strafrecht zur Anwendung zu kommen. Es sind bei ihm keinerlei Entwicklungsverzögerungen festzustellen. Wenn er das Abitur mit einem Jahr Verspätung gemacht hat – dafür mit einem sehr guten Schnitt – liegt das lediglich daran, daß er einen Auslandsaufenthalt eingeschoben hat, der für seine Ausbildung nützlich und förderlich ist. Er studiert nunmehr, und es ist nicht vertretbar, ihn besser zu stellen als einen Nichtakademiker gleichen Alters, der im allgemeinen mit 21 oder auch 20 Jahren seine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Daß der Angeklagte noch bei seinen Eltern wohnt, ist wirtschaftlich vernünftig, daß auch hieraus kein Gesichtspunkt dafür abgeleitet werden kann, daß noch Jugendstrafrecht auf ihn zur Anwendung zu kommen hätte.

§ 53 Zivildienstgesetz sieht Freiheitsstrafe als Strafe vor und nur ausnahmsweise Geldstrafe. Bei dem Angeklagten, der als Gesinnungstäter einzustufen ist und zumindestens bis zum Termin zur Hauptverhandlung in erster Instanz erklärt hat, er werde auch in Zukunft den Zivildienst nicht mehr ableisten, mußte Freiheitsstrafe verhängt werden. Dabei sollte der Angeklagte bedenken, daß er seinen Widerstand nicht gegen einen Unrechtsstaat ausübt, sondern gegen Verfassungsorgane eines Rechtsstaates, dessen Mehrheitsmeinung er zwar nicht teilen muß, soweit jedoch Gesetze zwingende Vorschriften erlassen, er zu respektieren hat. Zur Einwirkung auf den An-geklagten war deshalb eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verhängen, die durchaus angemessen aber auch ausreichend erschien. Der Angeklagte hat weniger als einen Monat des Zivildienstes geleistet. Es geht nach Auffassung des Gerichtes nicht an, Freiheitsentzug und die Dauer des Zivildienstes gleichzusetzen, aber die Anordnung des Freiheitsentzuges muß auch abschreckend wirken, einerseits auf den Angeklagten, anderseits aber auch generalpräventiv auf diejenigen, die glauben, aus Gewissensgründen – seien sie echt oder vorgeschoben – auch den Zivildienst zu verweigern. Da der Angeklagte sich bisher als uneinsichtig gezeigt hat, konnte die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch hier gilt das eben gesagte zur Spezial- und Generalprävention.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht – Jugendgericht – Darmstadt, Richter am Amtsgericht Döhner als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Harald Astheimer, Ludwig-Einsiedel-Straße 24, 65 428 Rüsselsheim, Tel./Fax 06142 / 9 35 60.