Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Bewährungsauflagen
Der Angeklagte hat 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten .
Ihm wird auferlegt, einen Geldbetrag von 500,– DM an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
Zum Sachverhalt
I. Der im Hauptverhandlungstermin 22-jährige Angeklagte hat den Schulabschluß der mittleren Reife erreicht. Er beabsichtigt, mit Beginn des Schuljahres im Spätsommer diesen Jahres für drei Jahre eine Collegeschule zu besuchen, um das Abitur zu erwerben. Der im Haushalt seiner Eltern lebende Angeklagte hat zur Zeit keine Arbeit. Er erhält Taschengeld von seinen Eltern in Höhe von 100,00 DM monatlich. Au-ßerdem wird ihm von den Eltern Unterkunft und Verpflegung frei gewährt. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Gegen den Angeklagten liegen zwei Eintragungen im Erziehungsregister vor:
Hinsichtlich eines von der Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen gemeinschaftlicher Nötigung geführten Ermittlungsverfahrens ist durch Beschluß vom 12.04.1995 von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen worden.
Ein Strafverfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen ist vom Amtsgericht Gütersloh am 07.10.1995 nach § 47 JGG eingestellt worden.
II. Im Jahre 1994 beantragte der Angeklagte, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 18.10. 1995 entsprochen. Nach einer Ankündigung der Heranziehung zum 03. 06.1996 wurde der Angeklagte mit Anschreiben vom 05.06.1996 aufgefordert, spätestens bis zum 10.07.1996 eine Einverständniserklärung einer von ihm gewünschten Einsatzstelle vorzulegen, worauf der Angeklagte nicht reagierte. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 08.07.1997 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.09.1997 bis zum 30. 09.1998 zum Kreiskrankenhaus Herford einberufen. Dieser Einberufung kam der Angeklagte auch nach zweifacher Aufforderung zum Dienstantritt vom 09.09.1997 und 16.09.1997 nicht nach. Mit am 17.09.1997 beim Bundesamt für Zivildienst eingegangenen Schreiben teilte der Angeklagte mit, daß er die ihm zugewiesene Zivildienststelle nicht antreten werde, da er dies mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne. In dem Schreiben führte der Angeklagte u.a. aus, auch Zivildienstleistende seien ein Instrument des Krieges, unabhängig davon, ob sie hierzu mit der Waffe in der Hand beitrügen, da durch sie, etwa im Sanitätsdienst, Kriege oder kriegsähnliche Zustände unterstützt würden.
III. Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeit sich aus der Hauptverhandlung ergibt.
IV. Der Angeklagte stellt nicht in Abrede, dem Zivildienst in Kenntnis seiner Dienstverpflichtung aufgrund des bestandskräftigen Einberufungsbescheids ferngeblieben zu sein. Er werde auch in Zukunft keinen Zivildienst leisten, da ihm dies sein Gewissen verbiete. Hierzu hat der Angeklagte weiter ausgeführt, daß er zunächst gedacht habe, die Kriegsdienstverweigerung reiche aus, um sich der Unterstützung kriegerischer Handlungen generell zu verweigern. Nach der Kriegsdienstverweigerung habe er sich aber mehr mit dem Thema beschäftigt. Dies habe bei ihm die Überzeugung begründet, daß es sich auch bei dem Zivildienst um keinen reinen zivilen Dienst handele. Im weiteren Sinne diene vielmehr auch der Zivildienst dem Krieg, da Zivildienstleistende in vielfältiger Weise zur Unterstützung kriegerischer Handlungen herangezogen wurden. Als Beispiele seien etwa der Sanitätsdienst oder die Belieferung von Kriegsmaschinerie mit Kraftstoff zu benennen. Die Nähe des Zivildienstes zum Wehrdienst sei auch gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, aus welchen sich ergebe, daß die Wehrpflicht durch den Zivildienst ersetzt wird und der Zivildienstleistende, wie der Soldat, dem Gehorsamsprinzip unterstehe und daher nicht seinen eigenen Überzeugungen folgen könne. Sein Gewissen verbiete ihm aber jede Teilnahme, sei diese unmittelbar oder nur mittelbar an kriegerischen Handlungen oder deren Vorbereitung. Diese Grundentscheidung sei in ihm gereift, nachdem er sich mit den Schrecken und den Auswirkungen von Krieg beschäftigt habe. Er könne nicht daran teilnehmen, Menschen oder auch Tieren Schaden zuzufügen. Konkrete Ausprägung finde diese Überzeugung in seinem Leben darin, daß er sich vegan ernähre, um nicht zur Tötung von Tieren beizutragen. Diese seine Überzeugung habe ihn sogar dazu veranlaßt, sich vor den Gewehrlauf eines Jägers zu stellen, damit dieser keine Tiere töten könne. Dieser Sachverhalt liege seiner strafrechtlichen Voreintragung wegen Nötigung zugrunde.
Auch in einem freien Beschäftigungsverhältnis nach § 15a ZDG sehe er für sich keine Alternative, um seinem Gewissenskonflikt zu entgehen. Diese Vorschrift diene letztlich nur dazu, Menschen für ihre Überzeugung zu bestrafen, und damit letztlich auch dem Krieg. Als Kind habe er mitbekommen, wie sein Onkel wegen seiner Überzeugung, Kriegs- und Ersatzdienst abzulehnen, in einem Krankenhaus eingesperrt worden sei.
Auch sei sein Leben zur Zeit zur Vergrößerung seiner beruflichen Möglichkeiten auf die Erlangung des Abiturs ausgerichtet. Konkrete Berufsvorstellungen habe er noch nicht. Für seine Berufswahl werde aber maßgeblich sein, daß es sich um eine Tätigkeit handeln müsse, die niemandem Schaden zufüge.
Entscheidungsgründe
V. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich der Dienstflucht nach § 53 ZDG strafbar gemacht. Nachdem sich seine Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes im bestandskräftig gewordenen Einberufungsbescheid vom 08.07.1997 konkretisiert hatte, ist er der ihm zugewiesenen Zivildienststelle beim Kreiskrankenhaus Herford ferngeblieben. Durch sein beim Bundesamt für Zivildienst am 17.09.1997 eingegangenes Totalverweigerungsschreiben sowie seine Einlassung im Hauptverhandlungstermin hat der Angeklagte unmißverständlich dargelegt, daß er hierbei in der Absicht handelte, sich dem Zivildienst dauerhaft zu entziehen.
Bedenken gegen die Strafbarkeit des Angeklagten ergeben sich insbesondere nicht aus der verfassungsrechtlich in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz verbürgten Gewissensfreiheit. In der Rechtsprechung der Instanz- und Obergerichte, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, ist anerkannt, daß der Ersatzdienst unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz nicht verweigert werden kann und die Zivildienstverweigerung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers als Dienstflucht gemäß § 53 ZDG strafbar ist (BVerfGE 23, 191 ff., 132). Anhaltspunkte für ein schuldloses Handeln des Angeklagten haben sich nicht ergeben.
VI . Die zu verhängende Strafe war dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht. Strafmildernd war zunächst zu berücksichtigen, daß der Angeklagte geständig und bisher nur in unbedeutendem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Zugunsten des Angeklagten war außerdem zu berücksichtigen, daß er, jedenfalls nicht in erster Linie, aus Lustlosigkeit den Zivildienst verweigert, sondern weil sein Gewissen ihn aufgrund reiflich bedachter sittlich-ethischer Gründe davon abhält. Insofern ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß die dem Verhalten des Angeklagten zugrundeliegende Entscheidung auf einer ernsthaften inneren Auseinandersetzung beruht. Diese Gewissensentscheidung verbietet grundsätzlich Strafen, die geeignet sind, die Persönlichkeit eines Gewissenstäters zu brechen. Das Bundesverfassungsgericht hat insofern ausgeführt, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit als eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges bei der Strafzumessung zu beachten ist und dort wesentliche, Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und sich als allgemeines Wohlwollensgebot gegenüber Gewissenstätern auswirkt. Die Strafzumessung hat sich einerseits an der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes als solchen, andererseits an der inneren Situation des Angeklagten, die zur Totalverweigerung geführt hat, zu orientieren. Dabei ist die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus die Entscheidung zur Totalverweigerung erwachsen ist, besonders zu berücksichtigen (BVerfGE 23, 127, 134). Hierbei macht es nach Auffassung des Gerichts keinen Unterschied, ob der Gewissenstäter aus religiösen oder sittlich-ethischen Gründen zu seiner bindenden Gewissensentscheidung gekommen ist.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, daß der Angeklagte zwar maßgeblich aufgrund seiner bindend empfundenen Gewissensentscheidung die Ableistung des Zivildienstes ablehnt, hierzu aber nach seiner Einlassung offenbar eine weitere Motivation beiträgt, nämlich daß dies, ebensowenig wie die Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG, in seine derzeitige Lebensplanung paßt, die auf Erreichung des Abiturs gerichtet ist. Strafschärfend konnte sich demgegenüber nicht auswirken, daß der Angeklagte weder ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG abgeleistet hat noch sich um die Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses, das der besonderen Gewissenslage und Problematik der Totalverweigerer Rechnung tragen soll, bemüht hat. Aus Sicht des Angeklagten ist nämlich ausschließlich von Bedeutung, daß auch die Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses Ausfluß des staatlich geordneten Wehr- und Zivildienstes ist, und daher mit seinem Gewissen unvereinbar ist (vgl. BayObLG, NStZ-RR 1996, 349, 350). Andererseits kann ihm aber aufgrund seiner Ablehnung auch der Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses über das Allgemeine Wohlwollensgebot hinaus im Rahmen der Strafzumessung nicht das Bemühen hierum, welches je nach Intensität die Verhängung von Strafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens oder sogar zur Straflosigkeit des Gewissenstäters führen kann, zu gute kommen.
Nach Abwägung der Umstände erschien zur Ahndung der Tat eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von acht Monaten tat- und schuldangemessen.
Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach den in der Rechtsprechung für Totalverweigerer anerkannten Grundsätzen hat bei der Bestrafung des Angeklagten der Gedanke der Rechtsbewährung im Vordergrund zu stehen. Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz und das da-raus vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Verbot der Doppelbestrafung bei Totalverweigerern kann bei der Prognoseentscheidung hinsichtlich der Bewährungswilligkeit und -treue des Angeklagten der Gesichtspunkt des auf seiner Gewissensentscheidung beruhenden Willens dauerhafter Totalverweigerung nicht negativ berücksichtigt werden (vgl . BVerfGE 23, 191, 204 ff.).
Trotz der zu beachtenden Bedeutung der Tat des Angeklagten für die staatliche Ordnung und die Autorität des Rechts, erscheint es auch zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht geboten, die festgesetzte Freiheitsstrafe zu vollstrecken (§ 56 Abs. 3 StGB). Auch wenn zuzugeben ist, daß eine Totalverweigerung aus Gewissensgründen einen gewissen Nachahmungseffekt haben kann, ist vorliegend kein Fall gegeben, in welchem die Aussetzungsentscheidung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung erschüttern könnte. Insofern ist einerseits zu berücksichtigen, daß gerade die Inkaufnahme auch erheblicher strafrechtlicher Sanktionen durch Gewissenstäter zeigt, daß mit den Mitteln des Strafrechtes die freie, grundgesetzlich geschützte Gewissensbildung ohnehin nicht verhindert werden kann, mit anderen Worten, anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht dadurch von einer eigenen auf Verweigerung des Zivildienstes gerichteten Gewissensentscheidung abzuhalten sind, daß die verhängte Freiheitsstrafe auch vollstreckt wird (vgl. Landgericht Lübeck, Strafverteidiger 1984, 158). Andererseits war zu berücksichtigen, daß es zur Bewährung der Rechtsordnung ausreichend erschien, sich neben der Verurteilung zu Freiheitsstrafe mit den dem Angeklagten im Rahmen der Strafaussetzung erteilten Auflagen zu begnügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Gütersloh, Richterin am Amtsgericht Hülsmann als Strafrichterin.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).