Leitsatz
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit vom Zivildienst schuldig.
Er wird verwarnt.
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 25,00 DM bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Volltext
Entscheidungsgründe (abgekürzt)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.
Amtsgericht Bonn, Richterin am Amtsgericht Tagliabue-von Jena als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Andreas Bartholomé, Venloer Straße 44, 50 672 Köln, Tel. 0221 / 23 45 19.