Leitsatz

Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit in zwei Fällen sowie der Gehorsamsverweigerung in einem Fall.

Er wird deshalb verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

1. ) Der heute 24jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Nach Besuch von Kinderkrippe und Kindergarten ging er von 1979 bis 1989 auf die Polytechnische Oberschule der damaligen DDR. 1980 wurden die Eltern des Angeklagten geschieden, 1981 zog der Angeklagte mit seiner Mutter von Thüringen nach Magdeburg. Der Angeklagte verließ 1989 die Schule mit dem Realschulabschluß. Er begann danach zunächst, die erweiterte Polytechnische Oberschule (eine Art Gymnasium) zu besuchen, brach den Schulbesuch dann aber ab. Anschließend arbeitete er ein halbes Jahr als Hilfsarbeiter. Von Sommer 1990 bis Sommer 1993 machte der Angeklagte eine Lehre bei der damaligen Deutschen Reichsbahn als Eisenbahnbetriebsregler. Da der Angeklagte nach der Lehre nicht übernommen wurde, ist er seit 14. Juli 1993 arbeitslos. Einen Versuch, im dritten Bildungsweg auf einer Abendschule das Abitur nachzumachen, brach er ab. Für die Zukunft hegt der Angeklagte den Plan, doch noch das Abitur nachzuholen und Psychologie zu studieren.

Der Vater des Angeklagten, welcher ebenfalls Eisenbahner ist, starb 1993. Der Angeklagte hat drei ältere Brüder. Die Mutter des Angeklagten arbeitete im Schwermaschinenkombinat Ernst Thälmann in Magdeburg, ist aber seit zweieinhalb Jahren im Vorruhestand.

Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt derzeit von Unterstützung durch seine Mutter.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

2.) Der Angeklagte fühlte sich in der DDR durchaus wohl und hatte mit dem staatlichen und politischen System keine Probleme. Insbesondere war er davon beeindruckt, daß die DDR sich offiziell als antifaschistisch und antimilitaristisch bezeichnete und, jedenfalls in ihrer Propaganda, den Krieg ablehnte. Im Zusammenhang mit der „Wende“ in der damaligen DDR im Herbst 1989 verspürte der Angeklagte eine tiefe Beunruhigung. Er beschreibt dies so, daß vorher alles seinen ruhigen Gang ging, plötzlich sei alles weggebrochen. Erst nach der „Wende“ begann der Angeklagte, bedingt auch durch seine zunehmende persönliche Reifung, sich Gedanken zu machen, wie er zu Gewalt stehe. Er zog für sich den Schluß, daß er jede Art von Gewalt ablehne, da Gewalt keine Probleme löse und nur neue Probleme verursache. Deshalb lehnt der Angeklagte den Wehrdienst ab, zumal er den Wehrdienst als Einschränkung der persönlichen Selbstbestimmung empfindet. Der Angeklagte beruft sich darauf, daß es ihm auf Grund seines Gewissens, das ihm jede Art von Gewaltanwendung verbiete, nicht möglich sei, Wehrdienst abzuleisten. Es sei bei ihm nicht so, daß er den Wehrdienst nicht ableisten wolle, sondern so, daß er ihn nicht ableisten könne, da ihm sein Gewissen dies verbiete.

Der Angeklagte lehnt neben dem Wehrdienst auch den zivilen Ersatzdienst ab. Er beruft sich darauf, daß mit Ableistung des Zivildienstes die Wehrpflicht erfüllt werde, weshalb auch der Ersatzdienst letztlich Wehrdienst sei. Im Verteidigungsfall sei auch ein Wehrdienstverweigerer zu unbefristeten Diensten verpflichtet. Da ein moderner Krieg in erster Linie die zivile Bevölkerung treffe, würden auch Zivildienstleistende letztlich dazu verwendet, die Kriegsführung zu ermöglichen. Hinzu kommt nach Auffassung des Angeklagten, daß im Verteidigungsfall auch Zivildienstleistende für militärische Aufgaben, wenn auch ohne Waffen, eingesetzt werden könnten. Auch einer Rahmenrichtlinie des Bundesministeriums der Verteidigung glaubt der Angeklagte entnehmen zu können, daß der Zivildienst Bestandteil der Militärplanung sei. Aus diesem Grund beruft sich der Angeklagte darauf, daß ihm sein Gewissen verbiete, einen Antrag auf Anerkennung als Wehrdienstverweigerer zu stellen. Er erklärt, ihm gehe es nicht darum, daß er nicht bereit sei, soziale Dienste wie Alten- oder Krankenpflege zu leisten, jedoch wolle er solche Dienste nicht in einem dem Wehrdienst gleichgestellten „Zwangsdienst“ leisten.

II.

1.) Anklage vom 11. März 1996 (Az. 3 Js 2666/96) – Punkt 1:

Der Angeklagte wurde zum 2. Januar 1996 zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der 10. Kompanie des Sanitätsbataillons 131 in der Dr. Dorothea-Erxleben-Kaserne, Wilhelm-Könen-Ring 50 in Halle, einberufen. Bei dieser Einheit handelt es sich um eine Ausbildungskompanie. Den Einberufungsbescheid erhielt der Angeklagte am 23. Dezember 1995. Der Angeklagte, der damals bereits entschlossen war, weder seinen Wehrdienst abzuleisten noch einen Antrag auf Anerkennung als Wehrdienstverweigerer zu stellen, beschloß, der Einberufung zu folgen, um in der Kaserne seinen Vorgesetzten seinen Standpunkt klarzumachen und zu erklären, daß er keinen Wehrdienst leisten wolle. Der Angeklagte beschloß aber zunächst, persönliche Dinge, die er für vordringlich hielt, zu erledigen. Insbesondere ging es ihm darum, an der Fertigstellung einer Ausgabe der Zeitschrift „Ohne uns“, welche sich mit der Problematik der sogenannten Totalen Kriegsdienstverweigerung befaßt und deren Herausgeber der Angeklagte damals war, mitzuwirken. Nachdem das Erscheinen der Ausgabe gesichert war, beschloß er, nunmehr die Einheit, zu der er einberufen worden war, aufzusuchen. Am 17. Januar 1996 gegen 17.00 Uhr meldete sich der Angeklagte bei seinem Kompaniechef Oberleutnant Ehrhardt. Der Angeklagte wußte, daß er verpflichtet war, seinen Dienst bereits am 2. Januar 1996 anzutreten.

2.) Anklage vom 11. März 1996 (Az. 3 Js 2666/96) – Punkte 2 bis 4:

a.) Oberleutnant Ehrhardt, der Kompaniechef des Angeklagten, befahl dem Angeklagten am 17. Januar 1996 gegen 17.00 Uhr, sich bei der Standortverwaltung Halle militärisch einkleiden zu lassen und zur Untersuchung zum Truppenarzt zu gehen. Der Angeklagte erklärte, daß er dies nicht tun werde. Auch als Oberleutnant Ehrhardt den Befehl wiederholte, verweigerte der Angeklagte die Ausführung des Befehls. Am nächsten Tag erteilte ihm der Kompaniechef wiederum den Befehl, sich bei der Standortverwaltung einkleiden zu lassen und sich vom Truppenarzt untersuchen zu lassen. Der Angeklagte verweigerte dies. Oberleutnant Ehrhardt wiederholte die Befehle, der Angeklagte verweigerte dies erneut. Daraufhin beantragte der Kompaniechef beim zuständigen Truppendienstgericht die Zustimmung zur Verhängung von Disziplinararrest von sieben Tagen. Das Truppendienstgericht erteilte die Zustimmung und ordnete zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit an. Daraufhin wurde der Disziplinararrest von 19. bis zum 25. Januar 1996 in Weißenfels vollstreckt.

b.) Am 25. Januar 1996 wurde der Angeklagte nach Verbüßung des Disziplinararrests zu seiner Einheit zurückgebracht. Der Kompaniechef Oberleutnant Ehrhardt gab dem Angeklagten den Befehl, sich in der Standortverwaltung einkleiden zu lassen und sich vom Truppenarzt untersuchen zu lassen. Der Angeklagte weigerte sich, dies zu tun. Oberleutnant Ehrhardt wiederholte den Befehl, der Angeklagte erklärte jedoch, er werde keine Befehle ausführen. Daraufhin gab Oberleutnant Ehrhardt den Fall an den zuständigen Bataillonskommandeur, Oberfeldarzt Dr. Blenk, ab. Dieser beantragte beim Truppendienstgericht die Zustimmung zur Verhängung von Disziplinararrest von vierzehn Tagen. Das Truppendienstgericht erteilte die Zustimmung und ordnete zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit an. Daraufhin verbüßte der Angeklagte vom 26. Januar 1996 bis zum 8. Februar 1996 den Arrest in Weißenfels.

c.) Nach Verbüßung des Arrests wurde der Angeklagte am 8. Februar zu seiner Einheit nach Halle zurückgebracht. Der Kompaniechef Oberleutnant Ehrhardt befahl dem Angeklagten, sich bei der Standortverwaltung Halle einkleiden zu lassen und sich vom Truppenarzt untersuchen zu lassen. Der Angeklagte verweigerte dies. Als der Bataillonskommandeur die Befehle wiederholte, erklärte der Angeklagte, daß er keine Befehle ausführen werde. Daraufhin beantragte der Bataillonskommandeur die Zustimmung zur Verhängung von einundzwanzig Tagen Disziplinararrest. Das Truppendienstgericht erteilte die Zustimmung und ordnete zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit an. Daraufhin verbüßte der Angeklagte den Disziplinararrest vom 9. bis zum 29. Februar 1996 in Dessau in der Hugo-Junkers-Kaserne.

d.) Nach Verbüßung des Disziplinararrests wurde der Angeklagte am 29. Februar 1996 zu seiner Einheit zurückgebracht. Dort erhielt er von seinem Kompaniechef den Befehl, sich einkleiden zu lassen und zum Truppenarzt zu gehen. Der Angeklagte verweigerte dies, auch nachdem die Befehle wiederholt wurden. Daraufhin beantragte der nunmehrige Bataillonskommandeur, Oberstleutnant Petersen, beim Truppendienstgericht die Zustimmung zur Verhängung von 21 Tagen Disziplinararrest. Das Truppendienstgericht stimmte dem Disziplinararrest nur in Höhe von zwölf Tagen zu, da im übrigen die disziplinarischen Mittel der Bundeswehr erschöpft seien, und ordnete zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit des Disziplinararrests an. Diesen Disziplinararrest verbüßte der Angeklagte sodann.

Der Angeklagte wußte in allen Fällen, daß er zur Befolgung der Befehle verpflichtet ist.

3.) Anklage vom 17. Juni 1996 (Az. 3 Js 17587/96)

Nach der Verbüßung des letzten, unter oben II. 2.) d.) der Urteilsgründe dargestellten Disziplinararrest lehnte das Truppendienstgericht weiteren Disziplinararrest ab. Der Angeklagte befand sich daher in der folgenden Zeit in der Kaserne, ohne dort freilich am militärischen Leben teilzunehmen. Am 11. April 1996 verließ er ohne Erlaubnis die Kaserne und kehrte erst am 13. Mai 1996 in die Kaserne zurück. Der Angeklagte wußte, daß er nicht berechtigt ist, der Kaserne fernzubleiben, er hatte jedoch nicht vor, nicht zurückzukehren.

III.

Der unter oben II. der Urteilsgründe mitgeteilte Sachverhalt steht fest auf Grund der geständigen Einlassungen des Angeklagten, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlaß sieht, sowie den Angaben des als Zeugen gehörten Kompaniechefs Hauptmann (zur Tatzeit: Oberleutnant) Ehrhardt, die sich mit den Angaben des Angeklagten decken. Die Feststellungen oben I. der Urteilsgründe beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 14. Februar 1996. Zu der Frage, auf Grund welcher Umstände das Gericht beim Angeklagten vom Vorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung des unter oben I. 2.) der Urteilsgründe mitgeteilten Inhalts überzeugt ist, werden unter unten V. der Urteilsgründe nähere Ausführungen gemacht, da dies unmittelbar mit der Strafzumessung verflochten ist.

Entscheidungsgründe

IV.

Durch das unter oben II. der Urteilsgrunde mitgeteilte Verhalten hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:

1.) Tat oben II. 1.) der Urteilsgründe: Vorsätzliche eigenmächtige Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 Wehrstrafgesetz).

2.) Tat oben II. 2.) der Urteilsgründe: Gehorsamsverweigerung (§ 20 Abs. 1 Wehrstrafgesetz). Abweichend von der Anklage, aber in Übereinstimmung mit dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft geht das Gericht davon aus, daß es sich bei sämtlichen Fällen, in denen der Angeklagte sich geweigert hat, Befehle auszuführen, um materiellrechtlich und prozessual nur eine Tat handelt, begangen in tatbestandlicher Handlungseinheit. Denn der Angeklagte hat immer wieder den zuvor gefaßten Entschluß betätigt, keinerlei Befehle auszuführen und insbesondere nicht seinen Dienst zu beginnen, ohne daß er zwischenzeitlich einen neuen Tatentschluß gefaßt hätte. Der Angeklagte ist auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nach § 265 StPO hingewiesen worden.

3.) Tat oben II. 3.) der Urteilsgründe: Vorsätzliche eigenmächtige Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 Wehrstrafgesetz).

Die drei Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

V.

Bei der Strafzumessung ist das Gericht wie folgt verfahren:

Für die drei Taten war jeweils von der gesetzlichen Strafandrohung auszugehen, die sowohl bei § 15 WStG als auch bei § 20 WStG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren beträgt.

Bei den Taten 1.) und 3.) war zu Lasten des Angeklagten die Dauer der Abwesenheit zu beachten, die die gesetzliche Mindestdauer, ab der die eigenmächtige Abwesenheit strafbar ist (drei volle Kalendertage) erheblich überschritt. Bei der Tat 2.) war zu Lasten des Angeklagten die große Zahl von Einzelakten, in denen er den Gehorsam verweigert hat, zu berücksichtigen.

Zu Gunsten des Angeklagten sprachen bei allen drei Tat gleichermaßen folgende Erwägungen:

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung in vollem Umfang geständig, wobei das Gericht nicht verkannt hat, daß das Geständnis nicht Ausdruck von Unrechtseinsicht in dem Sinn war, daß der Angeklagte in Zukunft derartige Taten nicht mehr begehen will.

Strafmildernd war auch der vom Angeklagten bereits verbüßte Disziplinararrest zu beachten.

In erheblichem Umfang strafmildernd zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber vor allem die Persönlichkeit des Angeklagten und das Motiv für die Tat, was beides in der Zusammenschau gesehen werden muß. Beweggrund für den Angeklagten für die Taten war seine ernsthafte, ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung, weder den Wehrdienst abzuleisten noch einen Antrag auf Anerkennung als Wehrdienstverweigerer zu stellen, da sein Gewissen ihm das verbiete. Von der Ernsthaftigkeit und Aufrichtigkeit der Gewissensentscheidung des Angeklagten konnte sich das Gericht in der Hauptverhandlung überzeugen.

Der Angeklagte hat zunächst eine schriftliche Erklärung verlesen. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat er dann aber auf Nachfragen des Gerichts seinen Standpunkt mit eigenen Worten dargelegt, wobei er keine vorgefertigten Formeln und Redewendungen verwendete, sondern sich sichtbar bemühte, seinen eigenen Gedanken und Empfindungen angemessenen Ausdruck zur verleihen. Hierbei konnte das Gericht sich davon überzeugen, daß der Angeklagte tatsächlich eine eigene, in seiner Persönlichkeit wurzelnde, Gewissensentscheidung getroffen hat, zu der er mit allen Konsequenzen steht, und daß der Angeklagte nicht eine nur angelesene und eher zufällig gewählte Weltanschauung vertrat. Die Einlassung des Angeklagten wirkte weder theatralisch noch gespielt. Gleichwohl ist sich das Gericht durchaus bewußt, daß eine innere Einstellung sich niemals mit der gleichen Bestimmtheit nachweisen läßt wie eine äußere Gegebenheit, das Gericht hat aber keine Zweifel, daß tatsächlich beim Angeklagten eine ernsthafte Gewissensentscheidung vorliegt. Das Gericht schließt auch aus, daß die Entscheidung des Angeklagten zur „Totalen Kriegsdienstverweigerung“ auf einer Ablehnung des Staates Bundesrepublik Deutschland beruht. Ausschließen kann das Gericht auch, daß der Angeklagte die Taten aus Bequemlichkeit oder Unlust zur Ableistung von Wehr- oder Zivildienst begangen hat. Denn der Angeklagte hat wesentlich mehr Unannehmlichkeiten auf sich genommen als jemand zu erwarten hat, der den Wehrdienst oder den Zivildienst ableistet.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung einen ruhigen, freundlichen, besonnenen und intelligenten Eindruck gemacht. Als positiv hat es das Gericht empfunden, daß der Angeklagte die Hauptverhandlung nicht zur politischen Agitation verwendet hat, sondern in einer vom Gericht als sachlich und ernsthaft erlebten Weise seine persönlichen Beweggründe und Motive dargestellt hat.

Das Gericht geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß es dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist, daß vor Beginn der Hauptverhandlung in einem unbewohnten Gebäude auf der dem Gerichtsgebäude gegenüberliegenden Straßenseite der Merseburger Straße ein Transparent mit der Aufschrift „Soldaten sind Mörder“ aufgehängt wurde. Der Angeklagte hat sich einer solchen Diktion, wie überhaupt jeder polemischen oder aggressiven Ausdrucksweise, enthalten.

Das sittlich hochstehende und achtenswerte Motiv des Angeklagten, nämlich eine durch das Gewissen begründete Ablehnung jeder Gewalt, vermag zwar den Vorwurf der Strafbarkeit nicht zu beseitigen, weil für den Bereich des Wehrdienstes die Gewissensfreiheit durch Artikel 4 Absatz 3. Satz 1 des Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 12a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetz in Verbindung mit dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz und dem Zivildienstgesetz abschließend geregelt ist. Gleichwohl dürfen diese Gewissensgründe bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben. Das Gericht ist daher der Auffassung, daß bei allen drei Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nicht in Betracht kommt. Das Gericht ist auch nicht der Meinung, daß im vorliegenden Fall besondere Umstände im Sinne des § 47 Absatz 1 StGB vorliegen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder von Disziplinararrest unerläßlich machen. Zur Einwirkung auf den Täter ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erforderlich, da der Angeklagte sich auf Grund seiner Gewissensentscheidung ohnehin nicht dazu bewegen lassen wird, nunmehr den Wehrdienst ordnungsgemäß abzuleisten, weshalb der Versuch einer Einwirkung auf ihn im Sinne des § 47 Absatz 1 StGB von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Auch die besonderen Umstände, die in der Tat und der Persönlichkeit des Täters liegen, nämlich die Gewissensentscheidung des Angeklagten, machen die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerläßlich, da diese besonderen Umstände im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen die Schuld des Angeklagten nicht erhöhen, sondern mildern, so daß die Tat nicht nach oben aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausgehoben wird.

Im Gegenteil ist das Gericht der Auffassung, daß jemand wie der Angeklagte, der aus einem ernsthaften Bekenntnis zur Gewaltfreiheit heraus eine Straftat in gewaltfreier, niemandem persönlich wehtuender Art und Weise begeht, die keinen meßbaren oder bezifferbaren Schaden verursacht, nicht ins Gefängnis gehört. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe in einem derartigen Fall wäre unverhältnismäßig. Dieses Argument verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, da das Tatmotiv (Bekenntnis zur Gewaltfreiheit) nicht bereits Tatbestandsmerkmal der §§ 15, 20 WStG ist.

Daher war gemäß § 47 Absatz 2 StGB für die Taten eine vom Gesetz an sich nicht angedrohte Geldstrafe festzusetzen. § 10 Wehrstrafgesetz steht dem nicht entgegen, da die disziplinarischen Belange der Bundeswehr hinter der ernsthaften Gewissensentscheidung des Angeklagten zurückstehen müssen. Denn es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte oder andere Personen, die sich aus Gewissensgründen zur „Totalen Kriegsdienstverweigerung“ entschlossen haben, sich durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe disziplinieren lassen. Auch im Hinblick auf eine möglicherweise disziplinierende Wirkung auf Personen, die Straftaten nach §§ 15, 20 WStG begehen oder begehen könnten, ohne hierzu aus Gewissensgründen veranlaßt worden zu sein, ist auf Grund des Andersartigkeit und Unvergleichbarkeit von Straftaten gegen das Wehrstrafgesetz aus Gewissensgründen im Vergleich zu Verstößen gegen das Wehrstrafgesetz aus anderen Motiven nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe geboten.

Unter Abwägung aller oben genannten Umstände hält das Gericht folgende Geldstrafen für tat- und schuldangemessen, die der Angeklagte verwirkt hat:

Tat 1.): 40 Tagessätze zu je 10 DM.

Tat 2.): 90 Tagessätze zu je 10 DM.

Tat 3.): 40 Tagessätze zu je 10 DM.

Die Höhe eines Tagessatzes wurde dabei nach den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten bestimmt.

Hieraus war gemäß § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Beachtung aller oben aufgeführten Erwägungen sowie des zeitlichen und situativen Zusammenhanges zwischen den einzelnen Taten hält das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 DM für tat- und schuldangemessen, die der Angeklagte verwirkt hat.

Zu dieser Gesamtstrafe, die der Angeklagte verwirkt hat, war der Angeklagte jedoch nicht zu verurteilen. Vielmehr war gemäß § 59 StGB der Angeklagte zu verwarnen, die verwirkte Strafe zu bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorzubehalten. Es ist zu erwarten, daß der Angeklagte in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung hegt das Gericht auf Grund der Tatsache, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist und ein normales, unauffälliges und sozial integriertes Leben führt und in der Hauptverhandlung den Eindruck eines rechtschaffenen Menschen gemacht hat. Daß der Angeklagte auch in Zukunft keine Befehle der Bundeswehr ausführen will, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn hierbei würde es sich lediglich um eine erneute Betätigung jener auf Dauer gefaßten Gewissensentscheidung handeln, die bereits zu dem Schuldspruch in diesem Verfahren geführt hat.

Die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der Taten ergeben besondere Umstände i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Der Angeklagte weicht in erheblichen Maße ab von dem Bild des durchschnittlichen, üblicherweise in Strafverfahren abgeurteilten, Straftäters. Der Angeklagte handelte nicht aus Eigennutz, Rücksichtslosigkeit, Gedankenlosigkeit oder Gewissenlosigkeit – im Gegenteil! –, der Angeklagte wollte sich in keiner Weise einen persönlichen Vorteil verschaffen und setzte sich auch nicht aus eigensüchtigen Gründen über die Belange anderer Menschen oder der Allgemeinheit hinweg. Der Angeklagte ist ein Mensch, der auf Grund der spezifischen Situation (Kollision von Wehrpflicht mit seinem Gewissen) in der hier erkannten Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, ansonsten aber als anständiger Mensch, der die Normen des menschlichen Zusammenlebens respektiert, beschrieben werden kann.

Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Verurteilung nicht. Da die Tat begründet ist in der Gewissensentscheidung des Angeklagten und dies einen gewissen Respekt verdient, da der Angeklagte für sein Gewissen auch schwere persönliche Nachteile in Kauf nimmt, ist nicht zu befürchten, daß die Rechtstreue der Bevölkerung dadurch erschüttert wird, daß der Angeklagte nicht verurteilt wird. Dies gilt insbesondere angesichts der spezifischen Situation von Verstößen gegen das Wehrstrafgesetz. Das Gericht vermag keine anderen Straftatbestände (außer den entsprechenden des Zivildienstgesetzes) zu erkennen, wo ebenfalls Gewissensgründe zu einer erheblichen Strafmilderung oder einer Verwarnung mit Strafvorbehalt statt zur Verurteilung zu einer an sich verwirkten Strafe führen könnten, so daß auch aus diesen Gründen eine Erschütterung der Rechtstreue der Bevölkerung nicht zu befürchten ist.

Kein Argument bei der Strafzumessung kann hingegen sein, daß bei derartigen Fällen „üblicherweise“ bestimmte Strafen – etwa Freiheitsstrafen in bestimmter Höhe ohne oder mit Bewährung – verhängt würden. Zum einen kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, insoweit Rechtstatsachenforschung zu betreiben. Zum anderen ist Strafzumessung nach vorgegebenen „Sätzen“ oder „Taxen“ unzulässig. Die Strafzumessung muß vielmehr Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Schuld des Täters sein. Gerade ein Fall wie der vorliegende mit einem in der Persönlichkeit des Täters liegenden Tatmotiv erfordert eine unvoreingenommene sorgfältige individuelle Betrachtung.

Ebensowenig könnte es eine zulässige Strafzumessungserwägung sein, daß der Angeklagte nicht bessergestellt werden dürfe als jeder andere eigenmächtig abwesende oder den Gehorsam verweigernde Bundeswehrsoldat. Das Gericht hat lediglich über den vorliegenden Fall mit seinen Besonderheiten zu entscheiden. Welche Strafe bei anderen Taten tat- und schuldangemessen wäre, steht nicht zur Diskussion. Das angebliche Erfordernis förmlicher, äußerlicher Gleichbehandlung ist kein zulässiger Strafzumessungsgesichtspunkt, da es nur auf die individuelle, die Täterpersönlichkeit einbeziehende Strafzumessung ankommt.

Schließlich ist zu betonen, daß auch Abschreckungsgesichtspunkte eine höhere Strafe als die erkannte nicht rechtfertigen. Generalpräventive Erwägungen dürfen, und auch nur in bestimmten Fällen, nur innerhalb des tat- und schuldangemessenen Spielraums eine Rolle spielen. Daß im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe nicht tat- und schuldangemessen ist, wurde bereits ausgeführt.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Halle-Saalkreis, Richter am Amtsgericht Dancker als Strafrichter.

Verteidigerin: RAin Barbara Kramer, Braunschweig (†).

Berufungsbegründung der StA

Mit der Berufung soll nicht in Abrede gestellt werden, daß der Angeklagte aus einer überzeugten pazifistischen Einstellung heraus den Wehrdienst und gleichermaßen die allgemeine Wehrpflicht ablehnt.

Soweit der Angeklagte auch die Leistung des Zivildienstes ablehnt, weil im Verteidigungsfall Zivildienstleistende für militärische Aufgaben – wenn auch ohne Waffen – herangezogen werden und so letztendlich durch die Existenz des Zivildienstes eine Kriegsführung überhaupt erst möglich werde, kann hier von einem schwerwiegenden Gewissenskonflikt, so wie mit Urteil in entscheidender Weise zugunsten des Angeklagten bewertet, nicht ausgegangen werden.

Die Motive des Angeklagten, der eine Mitwirkungspflicht sowohl bei der Landesverteidigung (im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht) als auch den Zivildienst – aus pazifistischen Gründen – generell ablehnt, können – soweit er den Zivildienst ablehnt – moralisch nicht weitaus höher stehend bewertet werden, als das Recht des Gesetzgebers, die Landesverteidigung wirksam zu organisieren, einschließlich gesetzlicher Regelungen bezüglich des Zivildienstes.

Schon gar nicht ist das durch den Angeklagten vorgetragene Argument nachvollziehbar, daß durch die Existenz des Zivildienstes (Kriegsersatzdienst) Kriege erst möglich werden, bezüglich der gesetzlichen Zivildienst-Regelungen in der parlamentarischen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland (Verteidigungscharakter).

Die objektive Schwere der durch den Angeklagten begangenen Taten ist nicht unerheblich, wie auch im erstinstanzlichen Urteil durchaus festgestellt, jedoch bei der Strafzumessung im nicht ausreichenden Maße berücksichtigt wurde.

Dies bezieht sich insbesondere auf die jeweilige Dauer der eigenmächtigen Abwesenheit (zu Tat 1: 15 Tage, zu Tat 3 ca. 1 Monat; mehrfach Teilakte der Gehorsamsverweigerung). Auch wenn dieses Gesamtverhalten nur konsequenter Ausdruck der totalen Ablehnung des Wehrdienstes und Zivildienstes durch den Angeklagten ist, liegt eine nicht unerhebliche objektive Tatschwere vor.

Das Gericht hat in Abwägung zwischen den in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Strafzumessungskriterien (Einstellung/Motiv) und der vorliegenden objektiven Schwere der Taten des Angeklagten die genannten subjektiven Umstände – unverhältnismäßig – überbewertet und ist so zu einer fehlerhaften Einschätzung der Schuldschwere insgesamt gelangt.

Im Rahmen der hier aus den dargelegten Gründen nicht unerheblichen Schuldschwere ist auch unter dem Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung – wirksame Strafbewährung der allgemeinen Wehrpflicht – eine Freiheitsstrafe, welche das jeweils verletzte Gesetz ausschließlich im Strafrahmen androht, erforderlich und schuldangemessen.

Schieweck, Staatsanwalt.