ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
763 AG Kirchhain 08.06.2001 Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil die Strafe oder die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die Verfolgung im vorliegenden Verfahren führen kann, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt neben der Strafe, die in dem Urteil des AG Kirchhain vom 18.10.99 (Az.: 2 Js 4579.7/99) wegen Gehorsamsverweigerung b...
757 OLG Frankfurt a.M. 21.03.2001 Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kirchhain zurückverwiesen.
751 AG Kirchhain 31.10.2000 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen i.H.v. je 20,– DM verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
580 LG Lüneburg 07.01.1998 Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Viertel ermäßigt.
557 AG Celle 06.08.1997 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe und wegen Fahnenflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
545 KG Berlin 18.06.1997 1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 1996 in den vorigen Stand eingesetzt. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1997 ist gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß der Angeklag...
544 LG Halle-Saalkreis 11.06.1997 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16.12.1996 im Strafausspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen, die jeweils in beiden Instanzen entstand...
529 LG Detmold 12.02.1997 Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte, unter Freispruch im übrigen, wegen Gehorsamsverweigerung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen ist, werden die Ko...
523 AG Halle-Saalkreis 16.12.1996 Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit in zwei Fällen sowie der Gehorsamsverweigerung in einem Fall. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
515 AG Detmold 15.11.1996 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe und in Tatmehrheit dazu wegen Gehorsamsverweigerung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.