Leitsatz
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 1996 in den vorigen Stand eingesetzt.
Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1997 ist gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Strafarrest (Einzelstrafen: zwei Monate und fünf Monate) verurteilt wird.
Die Vollstreckung des Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Es verbleibt bei der Bewährungszeit von zwei Jahren.
Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe (§ 15 Abs. 1 Wehrstrafgesetz – WStG) in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen: zwei Monate und fünf Monate) mit Strafaussetzung zur Bewährung auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat setzt den Angeklagten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) in den vorigen Stand ein, weil glaubhaft gemacht ist, daß die Fristversäumung nicht auf dem Verschulden des Angeklagten beruht (§ 344 Satz 1 StPO). Infolge der Wiedereinsetzung ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1997 gegenstandslos (vgl. KG, Beschluß vom 31. Oktober 1995 – 5 Ws (B) 358/95, std. Rspr.; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 345 Rdn. 6).
2. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Strafarrest statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten erstrebt, hat Erfolg.
Da für jede der beiden Taten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kam, hätte das Landgericht statt auf Einzelfreiheitsstrafen von zwei Monaten und fünf Monaten auf Strafarrest von zwei Monaten und fünf Monaten erkennen müssen (§ 12 WStG). Das wirkt sich auch auf die Gesamtstrafe aus. Da sie sechs Monate nicht übersteigt, kann auch sie nur auf Strafarrest lauten (§ 13 Abs. 1 WStG).
Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, weil sich lediglich die Bezeichnung der Rechtsfolge ändert und auszuschließen ist, daß das Landgericht auf mildere Rechtsfolgen erkannt hätte.
Bei der Strafaussetzung zur Bewährung hat es schon im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 1 StPO zu verbleiben. Der Senat spricht nur zur Klarstellung aus, daß sich die Strafaussetzung statt auf die Gesamtfreiheitsstrafe auf den Strafarrest bezieht. Rechtsgrundlage für die Strafaussetzung ist § 14a Abs. 1 Satz l WStG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB. Da die Strafaussetzung bestehen bleibt, gilt das auch für die Dauer der Bewährungszeit, die sich nach §§ 14a Abs. 1 Satz 2 WStG, 56a Abs. 1 Satz 2 StGB bemißt.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Wiedereinsetzung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO. Die Staatskasse hat die Kosten der erfolgreichen Revision zu tragen, weil kein anderer dafür haftet. Ihr fallen auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 3 StPO).
5. Strafsenat des Kammergerichts Berlin, RichterInnen Kubsch, Klemt und Heyland.
Verteidiger: RA KaJo Frings, Fidicinstraße 9, 10 965 Berlin, Tel. 030 / 69 40 12 36.