Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe und wegen Fahnenflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der 25-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat den Beruf des Groß- und Außenhandelskaufmanns erlernt. Zur Zeit ist er als freier Journalist in Ungarn – wohl in Budapest – tätig und verdient dort nach eigenen Angaben ca. 70.000 Forint; dies entspricht etwa 700.00 DM.

Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II. 1. Nach eigenen Angaben trat der Angeklagte seinen Grundwehrdienst am 01.04.1996 in Celle nicht an und stellte sich erst am 22.04.1996 in Berlin freiwillig den Feldjägern.

2. Ebenfalls nach Angaben des Angeklagten kehrte dieser am 20.09. 1996 aus einem genehmigten Sonderurlaub nicht zu seiner Heeresfliegerausbildungsstaffel zurück, sondern hielt sich verborgen, um seinen Wehrdienst nicht abzuleisten, nachdem seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer versagt worden war.

III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten und der Beweisaufnahme.

Der Angeklagte hat im wesentlichen erklärt, die Anklagevorwürfe seien zutreffend. Er habe für sich bereits 1990 beschlossen gehabt, keinen „Zwangsdienst“ zu leisten. Daher habe er auch 1990 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt. Letztlich sei er jedoch nicht anerkannt worden.

Weil er sich mehrfach geweigert habe, Uniformen zu tragen und am Dienst teilzunehmen, habe er insgesamt 90 Tage Einzelarrest verbüßt.

Es sei zutreffend, daß er seinen Grundwehrdienst am 01.04.1996 in Celle hätte antreten sollen, sich jedoch erst am 22.04.1996 in Berlin freiwillig den Feldjägern gestellt habe. Ebenfalls sei es richtig, daß er am 20.08.1996 nicht aus einem Sonderurlaub zurückgekehrt und daß er dann ins Ausland gegangen sei.

Der Zeuge Hegele hat im wesentlichen bekundet, er habe die Staffel des Angeklagten seit dem 01.07.1996 nach zwischenzeitlicher Abwesenheit wieder als Chef geführt und in diesem Zusammenhang mehrfach mit dem Angeklagten gesprochen. Dieser habe trotz seiner Totalverweigerung auf ihn einen positiven Eindruck gemacht. Insbesondere habe er die verhängten Arreste mit großer Willenstärke verbüßt und die Zeit sinnvoll genutzt, indem er u.a. während des Arrestes Fremdsprachen gelernt habe. Das Verhalten des Angeklagten habe nicht zu konkreten Auswirkungen auf die Disziplin der Gruppe geführt. Dies habe zum einen daran gelegen, daß die Vorgesetzten bzgl. disziplinarischer Maßnahmen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Es sei aber auch nicht im Interesse der Bundeswehr gewesen, daß sich das Verhalten des Angeklagten herumspricht, denn es sollte nicht Schule machen. Der Zeuge habe auch keine Erkenntnisse darüber, daß sich das Verhalten des Angeklagten auf andere Soldaten konkret ausgewirkt habe.

Der Zeuge Wirth konnte keine Angaben dazu machen, welche Wirkung das Verhalten des Angeklagten auf die anderen Soldaten hatte.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte hat sich im Falle 1) der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe gemäß § 15 Abs. 1 WStG schuldig gemacht, da er von seiner Truppe länger als drei volle Kalendertage ferngeblieben ist.

Im Fall 2) hat er sich der Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG schuldig gemacht, da er seine Truppe eigenmächtig verlassen hat, um sich der Verpflichtung zu Wehrdienst dauerhaft zu entziehen.

Soweit dem Angeklagten darüber hinaus Gehorsamsverweigerung in drei Fällen vorgeworfen ist, indem er am 23.04., 20.05. und 10.06.1996 jeweils den wiederholten Befehl verweigert habe, Uniform zu tragen und am Dienst teilzunehmen, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die übrigen Anklagepunkte vorläufig eingestellt.

V. Für die eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe ist gemäß § 15 WStG ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen. Die Fahnenflucht wird gemäß § 16 Abs. 1 WStG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er die ihm zur Last gelegten Taten unumwunden eingeräumt hat. Ebenfalls sprach für den Angeklagten, daß er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist. Das Gericht hat ferner zugunsten des Angeklagten bedacht, daß dieser glaubhaft erklärt hat, seine Weigerung, am Wehrdienst teilzunehmen, beruhe auf einer Gewissensentscheidung. Die Verhängung von kurzzeitigen Freiheitsstrafen in beiden Fällen erschien daher ausreichend. Sie waren jedoch auch erforderlich, da zu befürchten wäre, daß die Disziplin in der Truppe gefährdet wäre, wenn die Taten des Angeklagten nur mit einer Geldstrafe geahndet würden.

Nach alledem erschien für die eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten tat- und schuldangemessen. Wegen der Fahnenflucht war eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.

Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht unter nochmaliger Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet.

Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn die Hauptverhandlung hat nicht ergeben, daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall gemäß § 14 Abs. 1 WStG zur Wahrung der Disziplin geboten wäre. Der Zeuge Hegele hat glaubhaft bekundet, das Verhalten des Angeklagten habe keine erkennbare Wirkung auf seine Kameraden gehabt. Die Dienstvorgesetzten seien ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen und das Verhalten des Angeklagten habe sich auch nicht weiter herumsprechen sollen, damit es nicht Schule mache. Da nach den Angaben dieses Zeugen die Taten des Angeklagten keine konkreten Auswirkungen auf die Disziplin der Truppe gehabt hat, bestand hier auch kein unabwendbares Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin.

Dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag, hilfsweise den Zeugen König zu hören, war nicht nachzugehen. Konkrete Auswirkungen auf die Disziplin der Truppe durch das Verhalten des Angeklagten sind in diesem Antrag nicht in das Wissen des Zeugen gestellt worden. Es handelte sich bei dem Antrag der Staatsanwaltschaft insoweit lediglich um einen Beweisermittlungsantrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Celle, Richter am Amtsgericht Zwilling als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.