ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
557 AG Celle 06.08.1997 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe und wegen Fahnenflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
345 LG Berlin 10.06.1994 Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 8. März 1993 – 263b – 210/92 – wird verworfen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Revision sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.