Leitsatz

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 8. März 1993 – 263b – 210/92 – wird verworfen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Revision sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 8. März 1993 wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Soweit ihm mit der mit Eröffnungsbeschluß vom 24. November 1992 zugelassenen Anklage darüber hinaus Fahnenflucht vorgeworfen wurde (§ 16 WStG), ist das Verfahren durch Beschluß in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, mit dem Ziel der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Das Landgericht Berlin hat am 17. September 1993 die Berufung verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin ist das Urteil des Landgerichts aufgehoben worden und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen worden.

Aufgrund der auf das Strafmaß beschränkten Berufung sind die tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichts in Rechtskraft erwachsen. Danach steht fest, daß der Angeklagte nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer dem Zivildienst fernblieb , den er nach dem 17. Mai 1992 beim Krankenhaus Bethel in Berlin 45 hätte ableisten müssen. Er hatte die Absicht, sich dem Zivildienst dauernd zu entziehen.

Hinsichtlich der Strafzumessung sind in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen worden:

Der Angeklagte ist am 18. August 1967 in Berlin-Ost geboren worden. Sein Vater war Soldat bei der NVA, seine Mutter war Lehrerin. Beide Elternteile hielten den Dienst bei den sogenannten bewaffneten Organen der DDR für außerordentlich wichtig zur Verteidigung der Errungenschaften des Sozialismus gegenüber dem Klassenfeind. Ihre Erziehung war darauf gerichtet, aus dem Angeklagten ebenfalls einen guten Soldaten zu machen. Der jüngere Bruder des Angeklagten entsprach diesen Vorstellungen und kam dem „Friedensdienst“ mit Überzeugung nach.

Der Angeklagte besuchte die Polytechnische Oberschule, die er nach der 10. Klasse abschloß. Er absolvierte erfolgreich eine Lehre als Zimmermann. Während seiner Schulzeit war er jeweils Mitglied der üblichen Jugendorganisationen Junge Pioniere, Thälmannpioniere und FDJ. Durch laufende Konfrontation mit militärischen Bewachern z.B. in Ferienlagern und später beim Spezialbaubetrieb begann er, über die Rolle des Militärs nachzudenken. Er machte sich Gedanken über seine Beziehung zu Gewalt und entwickelte sich zum überzeugten Pazifisten. 1985 war er gemustert worden und nachdem er 1989 im Frühjahr seine bisherige Tätigkeit im Baubetrieb gekündigt hatte, befürchtete er, einberufen zu werden. Er versuchte vergeblich, ausgemustert zu werden. Über seine Schwester hatte er mittlerweile Kontakt zu systemkritischen Kreisen der DDR geknüpft und der Gedanke, die Organisationsstrukturen durch Ableistung des Militärdienstes zu unterstützen, erschien ihm unvorstellbar. Der Gedanke an den Militärdienst erfüllte ihn schließlich mit so großer Angst, daß er es im September 1989 vorzog, versteckt im Kofferraum eines Pkw nach Berlin-West zu flüchten. Seine Eltern brachen daraufhin den Kontakt zu ihm ab.

Von seiner Einberufung zum 2. Januar 1992 erfuhr er erst, als seine Schwester ihm mitteilte, Feldjäger der Bundeswehr hätten nach ihm gefragt. Er hielt sich damals überwiegend bei seiner Freundin auf und hatte sich nicht die Mühe gemacht, sich regelmäßig um seine Post zu kümmern. Er hielt diese Einberufung für ein Mißverständnis, zumal er bereits 24 Jahre alt war und seine Musterung durch die NVA bereits sechs Jahre zurücklag. Seine pazifistische Haltung hatte sich weder während des Aufenthalts in Berlin-West noch durch die Wiedervereinigung geändert, und er stellte daher sofort einen Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Dabei ging er davon aus, aufgrund seines Alters auf keinen Fall zum Zivildienst herangezogen zu werden. Mittlerweile hatte er sich intensiv mit dem Zivildienst beschäftigt und war der Ansicht, daß dieser aufgrund seiner gesetzlichen Ausgestaltung ein Substitut des Dienstes mit der Waffe und damit mittelbar auch Kriegsdienst ist. Er war daher von vornherein entschlossen, gegebenenfalls auch einer Einberufung zum Zivildienst keine Folge zu leisten. Am 27. März 1992 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

Entscheidungsgründe

Nach § 53 Abs. 1 ZDG ist die Strafe dem Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu entnehmen. Innerhalb dieses Strafrahmens ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr zur Ahndung der Tat nicht erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Er hat keinerlei Ausflüchte gemacht, sondern war in vollem Umfange geständig. Der Angeklagte handelt nicht aus Bequemlichkeit oder weil er befürchtet, wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Als Zimmermann auf dem Bau ist er infolge von Rückenbeschwerden vermutlich nicht mehr einsetzbar. Er erhält Arbeitslosenhilfe und arbeitet ehrenamtlich bei künstlerischen Projekten mit. Er fertigt selbst Plastiken und Skulpturen an und hofft, daß er im Wege einer Umschulung eine Tätigkeit bei einem Kunstgießer aufnehmen kann. Seine Entscheidung, auch den Ersatzdienst zu verweigern, beruht nicht auf einer vorübergehenden Laune, sondern ist das Ergebnis einer intensiven gedanklichen Auseinandersetzung. Rein objektiv gesehen ist seine Person für die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Ersatzdienstes überhaupt nicht erforderlich, denn noch zum Zeitpunkt seiner Flucht ging niemand davon aus, daß Personen seines Jahrganges in absehbarer Zeit in Berlin als Wehr- oder Ersatzdienstleistende zur Verfügung stehen würden. Unabhängig davon, ob die von der Staatsanwaltschaft beantragten fünf Monate Freiheitsstrafe angemessen sind oder nicht, steht zur Überzeugung der Kammer jedenfalls fest, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr zur Ahndung der Tat nicht erforderlich ist.

Gemäß § 47 Abs. 2 StGB ist anstelle einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten in der Regel eine Geldstrafe zu verhängen. Davon konnte trotz der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 StGB und des § 56 ZDG Gebrauch gemacht werden.

Nach § 47 Abs. 1 StGB wird eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten sind solche Umstände erkennbar.

Besondere Umstände in der Tat sind nicht in der Tatsache begründet, daß der Angeklagte als sogenannter „Totalverweigerer“ sich dauernd der Verpflichtung zum Zivildienst entziehen will. Das Fernbleiben mit dem Ziel, sich der Zivildienstverpflichtung dauernd zu entziehen, ist Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 1 StGB. Daß der Einrichtung, in der er den Zivildienst ableisten sollte, durch sein Fernbleiben besondere Nachteile entstanden sind, ist nicht ersichtlich.

Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten sieht die Kammer in der für ihn zur Gewissensentscheidung gewordenen grundsätzlichen Ablehnung des Ersatzdienstes begründet. Grundsätzlich kann als Gewissensentscheidung zwar nur eine an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung anerkannt werden. Der Angeklagte wendet sich mit seinen Ausführungen im Prinzip gegen die Wertentscheidung des Verfassungsgebers, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Die Kammer hatte jedoch aufgrund des persönlichen Lebenslaufes des Angeklagten und seiner Motivation, die gefährliche Flucht aus der DDR zu wagen, den festen Eindruck, daß seine Entscheidung für ihn eine existentielle Bedeutung erlangt hat. Die Ablehnung von Gewalt als Mittel der Konfliktbewältigung ist mit Sicherheit eine an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung. Die weitere Folgerung, eine Gewaltspirale könne nur durch konsequente Verweigerung schon des ersten Schrittes abbrechen, liegt zumindest im Ansatz auf der gleichen Linie. Der Angeklagte hat sich erkennbar diesen Gedankengang so zu eigen gemacht, daß es für die Glaubwürdigkeit seiner Person vor sich selbst wesentlich geworden ist. Die Frage, ob eine Gewissensentscheidung irrig ist oder nicht, darf bei der Strafzumessung keine Rolle spielen, die einmal als Gewissensentscheidung anerkannte Motivation ist von der Kammer zu respektieren.

Genausowenig hindert die Regelung des § 56 ZDG grundsätzlich die Verhängung einer Geldstrafe. Danach darf zwar eine Geldstrafe auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten. Jedoch liegen weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten solche besonderen Umstände vor, wie bereits ausgeführt wurde. Letztendlich sind hier insbesondere generalpräventive Gesichtspunkte zu prüfen. Dabei spielt eine Rolle, daß der Angeklagte als ein im Jahrgang 1967 Geborener aufgrund der zahlreichen Äußerungen von namhaften Politikern davon ausgehen konnte, nicht gezogen zu werden. Dies konnte er umsomehr, als die Bundeswehr schon bei der Einberufung „normaler“ Jahrgänge unmittelbar nach der Schul- oder Berufsausbildung Schwierigkeiten hat, entsprechende Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Es ist allgemein bekannt, daß ein erheblicher Prozentsatz der für tauglich Befundenen weder zum Wehr- noch zum Ersatzdienst eingezogen werden. Hier war der Angeklagte aufgrund einer sechs Jahre zuvor erfolgten Musterung durch NVA aufgrund der Aktenlage für tauglich befunden worden. Die in Berlin-West lebenden jungen Männer des Jahrgangs 1967 (und 1968) sind weder gemustert noch eingezogen worden. Aufsehen hat sein Fall nirgendwo erregt, weder in der Öffentlichkeit noch speziell bei anderen Zivildienstleistenden.

Bei der Frage, welche Geldstrafe schuldangemessen ist, hat die Kammer erneut die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Insbesondere seine Unvorbestraftheit, seine Motivation und die objektive Bedeutung der Tat sprechen hier für ihn. Andererseits kann nicht außer acht bleiben, daß eine zu geringe Geldstrafe bei „Totalverweigerern“ einen ausgesprochen problematischen Nachahmungseffekt haben könnte. Nach Ansicht der Kammer war daher die Verhängung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen schuldangemessen, aber auch erforderlich. Entsprechend den Einkommensverhältnissen des Angeklagten, der 1.000,00 DM Arbeitslosenhilfe im Monat erhält und keinerlei Unterhaltsverpflichtungen hat, wird ein Tagessatz auf 30,00 DM festgesetzt.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

73. kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richterin Fruschki-Hoch als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.