ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
701 LG Berlin 17.08.1999 Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte zu zwei Dritteln; ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden...
619 AG B-Tiergarten 26.06.1998 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht und wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten das Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
583 LG Neubrandenburg 03.02.1998 Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg gegen das Urteil des Amtsgerichts Pasewalk vom 07.02. 1997 (15 DS 119/96) werden verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
580 LG Lüneburg 07.01.1998 Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Viertel ermäßigt.
557 AG Celle 06.08.1997 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe und wegen Fahnenflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
386 AG Rotenburg 15.03.1995 Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe sowie der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gemäß §§ 15, 20 WStG, 53 StGB, 1, 27, 105 JGG. Die Verhängung einer Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
378 LG Tübingen 31.01.1995 Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Gesamtstrafarrest auf zwei Monate zwei Wochen herabgesetzt wird. Der Angeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Berufungsgebühr wird um 3/4 ermäßigt. 3/4 der dem Angeklagten in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen werden auf die Staatskasse übernommen.
366 LG Dresden 03.11.1994 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgericht Riesa vom 04.05.1994 dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die weitergehende Berufung wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte erhält die Auflage, bis zur Aufnahm...
363 AG Münsingen 10.10.1994 Der Angeklagte wird wegen der tatmehrheitlichen Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung zu dem Gesamtstrafarrest von 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Gesamtstrafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
335 AG B-Tiergarten 25.05.1994 Der Angeklagte wird wegen Wehrdienstentziehung in Tatmehrheit mit Zivildienstentziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.