Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgericht Riesa vom 04.05.1994 dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die weitergehende Berufung wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte erhält die Auflage, bis zur Aufnahme eines versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 1995, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit beim Städtischen Kinderheim Magdeburg zu leisten.

Die Berufungsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt; die entstandenen Auslagen sowie die notwendigen eigenen Auslagen des Angeklagten werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt. Im übrigen trägt sie der Angeklagte.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Riesa vom 03.05.1994 wurde der Angeklagte wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt, das mangels Begründung als Berufung zu werten war. Die Berufung, mit der er die Verurteilung zu einer Geldstrafe begehrte, hatte teilweise Erfolg.

II.

Der Angeklagte wurde am 20. Februar 1969 in Magdeburg geboren. Er wuchs gemeinsam mit einer jüngeren Schwester im Elternhaus auf. Im Jahr 1975 wurde er eingeschult und schloß die POS im Jahre 1985 nach der 10. Klasse mit der Note „befriedigend“ ab. Seinen eigenen Angaben zur Folge waren seine Leistungen nur mittelmäßig, da er häufig keine Lust zum Lernen hatte. Seine Lieblingsfächer seien Musik, Englisch und Geschichte gewesen. Mit den Naturwissenschaften, wie Chemie und Biologie, habe er schon eher Probleme gehabt. Nach dem Schulabschluß absolvierte er eine Lehre zum Maschinen- und Anlagenmonteur bei der Deutschen Reichsbahn in Magdeburg und war dort ab dem 15.07.1987 als Schlosser und Brückenfacharbeiter tätig. Die Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn und später bei der Deutschen Bahn dauerte bis zum 31.07.1994 und wurde lediglich zur Zeit der Einberufung zur Bundeswehr unterbrochen. Überwiegend war der Angeklagte in Magdeburg sowie auf Außenstellen beschäftigt. Zuletzt verdiente er 1.600 bis 1.700 DM Netto monatlich. Das Arbeitsverhältnis gab er schließlich auf, da er mit den Arbeitsbedingungen bei der Deutschen Bahn nicht einverstanden war und ihm insbesondere die Bedingungen bei auswärtigen Einsätzen nicht behagten. So beanstandete er vor allem die Unterbringung in Bauwagen mit unzureichenden hygienischen Bedingungen. Aufgrund seiner Kündigung hat der Angeklagte eine dreimonatige Sperre für die Gewährung von Arbeitslosengeld erhalten. Ab Februar 1995 hat er jedoch eine Arbeitsstelle als Verkäufer in einem Kartenbüro in Magdeburg in Aussicht. Der Angeklagte ist ledig und lebt in einer eigenen Wohnung. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht. In seiner Freizeit ist er in der Initiativgruppe „Moritzhof“ tätig, die u.a. ein Programmkino unterhält. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

III.

Mit undatiertem Schreiben, gerichtet an das Kreiswehrersatzamt Magdeburg , stellte der Angeklagte einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Von dem für die Entscheidung zuständigen Bundesamt für den Zivildienst wurde er darauf hin aufgefordert, die Darlegung seiner Beweggründe näher zu erläutern. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte jedoch nicht nach, zumal er zwischenzeitlich erfahren hatte, daß seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht zur Folge haben würde, auch vom Zivildienst, den er ebenfalls ablehnt, befreit zu werden. Mit Bescheid vom 23.11.1992 lehnte darauf hin das Bundesamt für den Zivildienst seinen Antrag , den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ab . Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, da der Angeklagte hiergegen keine Klage erhob.

Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Magdeburg vom 13.08. 1993 wurde der Angeklagte daraufhin zum 04.10.1993 zur Bundeswehr einberufen.

Mit Änderungsbescheid vom 22.09.1993 wurde die Grundausbildungseinheit gewechselt. Die Einberufung sollte nunmehr zu dem genannten Zeitpunkt zum 5. Nachschubbataillon 701 in Zeithain erfolgen.

1. Da der Angeklagte aus Gewissensgründen jeglichen Dienst mit der Waffe ablehnte, kam er jedoch der Einberufung zum 04.10.1993 nicht nach, sondern blieb in Magdeburg, wo er schließlich am 26.10.1993 von den Feldjägern aufgegriffen und zu seiner Einheit nach Zeithain verbracht wurde.

2. Nachdem er sich nunmehr bei seiner Einheit in Zeithain aufhielt, war der Angeklagte aufgrund seiner von ihm getroffenen Entscheidung nicht bereit, den Wehrdienst abzuleisten und entsprechende Befehle zu befolgen. U.a. erhielt er am 15.11. 1994 gegen 08.00 Uhr von seinem Kompaniechef, Hauptmann B., den mündlichen Befehl, seine Uniform anzulegen und sich bei seinem Ausbildungszug zu melden. Nachdem der Angeklagte diesem Befehl nicht nachgekommen war, wiederholte Hauptmann B. den Befehl. Der Angeklagte, der den Befehl verstanden hatte, erklärte dem Zeugen B. gegenüber, daß er den Befehl nicht ausführen werde.

Wegen dieser sowie weiterer gleichgelagerter Vorfälle wurden gegen den Angeklagten insgesamt 4 Disziplinarstrafen über insgesamt 47 Tage Arrest verhängt, die der Angeklagte auch verbüßte. Mit Wirkung ab dem 23.12.1993 wurde gegen den Angeklagten zunächst ein Dienstverbot ausgesprochen. Am 24.05. 1994 erfolgte seine Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis. Eine erneute Heranziehung zum Wehrdienst ist nicht vorgesehen.

Entscheidungsgründe

IV.

Der Angeklagte hat sich somit in zwei rechtlichen selbständigen Handlungen wie folgt strafbar gemacht:

1. Er ist eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen.

2. Er hat die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn aufgelehnt hat und darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.

Vergehen der Fahnenflucht und der Gehorsamsverweigerung, strafbar gem. §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WStG, 53 StGB.

V.

Bei der Strafzumessung war bezüglich der Tat Ziffer 1 der Strafrahmen des § 16 WStG zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und fünf Jahren androht und bezüglich der Tat Ziffer 2 der Strafrahmen des § 20 WStG, der ebenfalls Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und drei Jahren vorsieht.

Bei der Strafzumessung im einzelnen ließ sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten:

Zugunsten des Angeklagten sprach, daß der bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Anlaß für die Straftaten war die von ihm getroffene Gewissensentscheidung, den Wehrdienst mit der Waffe zu verweigern. Auch mußte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er im vollen Umfang geständig war. Andererseits durfte bei der Bewertung seines Geständnisses nicht übersehen werden, daß er das Unrecht seiner Handlungsweise letztlich nicht einsehen will und zumindest in diesem Bereich seine Einstellung, nämlich daß die Rechtsordnung zur Disposition des Einzelnen steht, aufrechterhält. Wenn auch dieser Umstand insoweit nicht als erschwerend zu werten ist, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß es zu gleichartigen Straftaten in der Zukunft kommen wird, so war er bei der Gewichtung des grundsätzlich zu seinen Gunsten sprechenden Geständnisses zu berücksichtigen.

Schließlich durfte auch nicht übersehen werden, daß der Angeklagte insgesamt 47 Tage Disziplinararrest verbüßt hat.

Hinsichtlich der Tat Ziffer 2 war darüber hinaus zu beachten, daß sie letztlich aus der Sicht des Angeklagten die Folge der von ihm getroffenen Entscheidung darstellte, den Wehrdienst grundsätzlich zu verweigern.

Andererseits durfte zu Lasten des Angeklagten aus generalpräventiven Gründen nicht außer Betracht bleiben, daß sein Verhalten geeignet ist, auch andere Wehrpflichtige zu einem derartigen Vorgehen zu veranlassen, wenn seine Taten ohne entsprechende Folgen blieben. Auch wenn der Angeklagte aus Gewissensgründen gehandelt hat, muß dennoch deutlich werden, daß die geltende Rechtsordnung einen Anspruch auf „Totalverweigerung“ nicht zuläßt und vom Einzelnen die Erfüllung von Pflichten abverlangen kann, mögen sie auch im Widerspruch zu seiner Überzeugung stehen.

Allerdings mußte zugunsten des Angeklagten gewertet werden, daß das Wehrdienstverhältnis - anders als zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils - nicht mehr besteht und eine erneute Einberufung nicht vorgesehen ist.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hielt das Gericht daher hinsichtlich der Tat Ziffer 1 eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und bezüglich der Tat Ziffer 2 eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Die Verhängung einer Geldstrafe bzgl. der Tat Ziffer 2 gem. § 47 Abs. 2 StGB kam jedoch nicht in Betracht. Dem stand im vorliegenden Fall § 10 WStG entgegen. Hierbei war zu beachten, daß der Angeklagte es grundsätzlich ablehnte, irgendwelche Befehle, die im Rahmen seines Dienstverhältnisses an ihn gerichtet wurden, auszuführen. Daß durch derartige Verhaltensweisen die Durchführbarkeit des Wehrdienstes generell in Frage gestellt ist, liegt auf der Hand. Da der Angeklagte auch nicht aus einer einmaligen Ausnahmesituation heraus gehandelt hat, die Tat somit keinen Ausnahmecharakter besitzt, war hier trotz des Umstandes, daß das Wehrdienstverhältnis seit dem 24. Mai 1993 nicht mehr besteht, zur Wahrung der Disziplin die Verhängung einer Freiheitsstrafe geboten. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe würde der Tatsache, daß eine grundsätzliche Verweigerung der Ausführung von dienstlichen Befehlen einen schwerwiegenden Eingriff in die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr darstellt, nicht gerecht werden.

Gemäß §§ 53, 54 StGB war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch der Tatsache, daß die Tat schon längere Zeit zurückliegt und das Wehrdienstverhältnis nicht mehr besteht, hielt die Strafkammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen.

Diese Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Hierbei war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch ist nicht zu erwarten, daß er trotz seiner grundsätzlichen Ablehnung des Wehrdienstes erneut eine derartige Straftat begehen wird, da mit einer weiteren Einberufung zum Grundwehrdienst nicht zu rechnen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen, und künftig keine strafbaren Handlungen begehen wird. Hierbei war insbesondere zu beachten, daß der Angeklagte in geordneten Verhältnissen lebt, bis vor kurzem im Arbeitsprozeß stand und ab Februar 1995 eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat. Er ist keinesfalls ein labiler Mensch, sondern hat klare Vorstellungen über sein Leben und steht zu seiner Überzeugung, auch wenn ihn diese im vorliegenden Fall mit dem Gesetz in Konflikt gebracht hat.

§ 14 Abs. 1 WStG stand einer Strafaussetzung zur Bewährung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die Wahrung der Disziplin gebietet es – anders als bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe – nicht, diese Freiheitsstrafe auch zu vollstrecken. Hierbei durfte nämlich nicht übersehen werden, daß die Bundeswehr das Wehrdienstverhältnis aus freien Stücken am 24. Mai 1994 beendet hat und eine Fortsetzung des Wehrdienstes nicht zu erwarten ist. Dem Erfordernis der Wahrung der Disziplin ist daher ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Amtsgericht Riesa konnte bei seiner Entscheidung zutreffend noch davon ausgehen, daß eine zu verhängende Freiheitsstrafe gem. § 14 WStG zu vollstrecken war, weil zu diesem Zeitpunkt das Wehrdienstverhältnis noch bestand und der Angeklagte zur weiteren Ableistung des Wehrdienstes herangezogen werden konnte. Da der Angeklagte nicht bereit war, den Wehrdienst zu leisten, hätte die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Tat dem generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift nicht ausreichend Rechnung getragen, da die Durchführbarkeit des Wehrdienstes und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Truppe gerade von der Rechtstreue aller Soldaten abhängig sind.

Überdies wäre fraglich, inwieweit von einer günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB hätte ausgegangen werden können, da die erneute einschlägige Straftat gewissermaßen vorprogrammiert gewesen wäre.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

11. Strafkammer des Landgerichts Dresden, Vorsitzender Richter am Landgericht Kleinheinz als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.