Leitsatz

Der Angeklagte ist der Fahnenflucht und der Gehorsamsverweigerung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der zur Zeit 25jährige Angeklagte ist von Beruf Schlosser und hat in diesem Beruf bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst gearbeitet mit einem monatlichen Einkommen von ca. 1.600 bis 1.700 DM. Gegenwärtig ist der Angeklagte Soldat der Bundeswehr und erhält monatlich 560,00 DM Wehrsold.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

1. Mit Einberufungsbescheid vom 13.08.1993 und Änderungsbescheid vom 22.09.1993 wurde der Angeklagte zum 04.10.1993 zur Ableistung des Grundwehrdienstes beim 5. Nachschubbataillon 701 in 01619 Zeithain einberufen.

Diesem Einberufungsbescheid kam der Angeklagte nicht nach, sondern er hielt sich weiter an seinem Wohnsitz in Magdeburg auf, bis er am 26.10.1993 durch Feldjäger festgenommen, seiner Einheit übergeben und nach Zeithain zugeführt wurde.

Der Angeklagte war und ist auch jetzt nicht gewillt, weder seinen Grundwehrdienst noch Wehrersatzdienst (Zivildienst) zu leisten, da er die Ableistung eines solchen Dienstes mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann.

Der Angeklagte hatte im Jahre 1991 einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt, allerdings in der Annahme, es handele sich um einen Antrag auf Totalverweigerung. Er hätte diesen Antrag bei voller Kenntnis der Rechtslage niemals gestellt und hat nach Feststellung seines Irrtums diesen Antrag auch nicht weiter verfolgt, da er auch einen Wehrersatzdienst nicht leisten will.

2. Am 15.11.1993 gegen 8.00 Uhr erhielt der Angeklagte von seinem Kompaniechef, dem Zeugen B., den mündlichen Befehl, seine Uniform anzuziehen und sich bei seinem Ausbildungszug zur Ausbildung zu melden.

Nachdem der Angeklagte ca. 15 Minuten Zeit hatte, diesen Befehl auszuführen, wiederholte der Zeuge, B. diesen Befehl, da der Angeklagte ihn nicht ausgeführt hatte.

Der Zeuge B. befragte den Angeklagten, ob er den Befehl verstanden habe, was vom Angeklagten bejaht wurde.

Der Angeklagte äußerte wörtlich: „Ich werde diesen Befehl nicht ausführen.“

Während seiner Anwesenheit in der Bundeswehrkaserne erhielt der Angeklagte insgesamt vier Disziplinarstrafen von insgesamt 47 Tagen Arrest, die er sämtlichst verbüßte.

Nach Verbüßung der letzten Arreststrafe wurde dem Angeklagten vom Zeugen B. Dienstverbot ausgesprochen, welches gegenwärtig noch gilt.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Einlassungen des Angeklagten, der in vollem Umfange geständig war und die gestützt werden durch die Aussagen Zeugen B. und W.

Des weiteren wurde der Auszug aus dem Bundeszentralregister in der Hauptverhandlung verlesen.

Entscheidungsgründe

IV.

Nach diesen Feststellungen ist der Angeklagte zu 1. eines Vergehens der Fahnenflucht gem. § 16 Abs. 1 WStG schuldig.

Der Angeklagte ist seiner Truppe und seiner Dienststelle ferngeblieben, um sich seiner Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen, indem er den Einberufungsbescheid mißachtete, sich am 04.10.1993 nicht beim 5. Nachschubbataillon 701 in Zeithain einfand und erst am 26.10.1993 durch zwangsweise Zuführung dorthin gelangte.

Zu 2. hat sich der Angeklagte der Gehorsamsverweigerung gem. § 20 Abs. 1 WStG schuldig gemacht.

Der Angeklagte verweigerte den Befehl des Kompaniechefs zum Anziehen der Uniform und Meldung beim Ausbildungszug, indem er ihn nicht ausführte und zusätzlich sagte: „Ich werde diesen Befehl nicht Ausführen“, so daß damit die Alternative des § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG erfüllt ist.

Außerdem beharrte er darauf, den Befehl nicht zu befolgen, indem er ihn auch nach Wiederholung nicht ausführte, wodurch die Alternative des § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG erfüllt wurde.

Die Handlungen der Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB, da der Angeklagte mit zwei rechtlich selbständigen Handlungen zwei verschiedene Rechtsnormen verletzte.

Die Gehorsamsverweigerung beging der Angeklagte nachdem die Fahnenflucht als strafrechtliche Handlung abgeschlossen war, da der Angeklagte sich ab 26.10.1993 in der Dienststelle befand.

Daß sich beim Angeklagten die Taten einander bedingen und auf Grund seiner Entscheidung, jeglichen Wehrdienst und Wehrersatzdienst zu verweigern und somit für den Angeklagten ein einheitliches Tatgeschehen ergeben, ist nachvollziehbar, aber strafrechtlich handelt es sich um zwei selbständige Handlungen.

V.

Bei der Strafzumessung war zunächst davon auszugehen, daß der § 16 WStG Freiheitsstrafe bis fünf Jahre und § 20 WStG Freiheitsstrafe bis drei Jahre vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und in vollem Umfang geständig war. Zu Gunsten des Angeklagten war ebenso zu beachten, daß es sich beim Angeklagten um einen “Gewissenstäter” handelt und die Taten, sowohl Fahnenflucht als auch Gehorsamsverweigerung, nicht aus Bequemlichkeit und Vermeidung von körperlichen Anstrengungen begangen wurden.

Aber auch der „Gewissenstäter“ ist nicht berechtigt, seiner prinzipiellen Pflicht, zur Achtung der Strafgesetze nicht nachzukommen. Insbesondere ist die Gewissensfreiheit durch Artikel 4 Abs. 3 GG begrenzt. Das Grundrecht des Artikels 4 Abs. 3 GG muß danach vom Wehrpflichtigen ausdrücklich in Anspruch genommen werden (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 05.07.1988, 13 NS 12 Js 1555/88). Die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Artikel 4 Absatz 3 GG schließt die Berücksichtigung der die Taten motivierenden Gewissensentscheidungen im Bereich der Schuld grundsätzlich aus (BVerfGE 23, 127, 132).

Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat der Angeklagte zwar 1991 gestellt, aber nachdem er feststellte, daß er mit dem gestellten Antrag, die von ihm gewünschten Rechtsfolgen (Anerkennung als Totalverweigerer) nicht erreichen kann, sah er diesen Antrag nur als Formalität an, an deren Ausgang er kein weiteres Interesse zeigte, so daß letztendlich der Angeklagte so zu behandeln ist, als ob er diesen Antrag nicht gestellt hat, so daß die Gewissensentscheidung letztendlich nur im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des allgemeinen Wohlwollensgebotes gegenüber „Gewissenstätern” berücksichtigt werden muß.

Dabei waren die Bedeutung der Tat auf der einen gegenüber dem Gewissensdruck auf der anderen Seite abzuwägen.

Des weiteren war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bereits 47 Tage Arrest verbüßt hat, wobei einzelne Arreststrafen für Verstöße verhängt wurden, die nicht Gegenstand der Strafsache sind.

Andererseits ist auch davon auszugehen, daß die Ahndung der vom Angeklagten begangenen Taten auch Auswirkungen auf die anderen Wehrpflichtigen hat, die zweifellos (vor allen Dingen die Wehrpflichtigen des 5. Nachschubbataillon 701 in Zeithain) Kenntnis vom Verhalten des Angeklagten erhalten haben, so daß die Strafzumessung auch unter Beachtung der Wahrung der Disziplin der Truppe erfolgen muß, zumal in der derzeitigen politischen Lage und durch den Wegfall des Ost-West-Konfliktes und dadurch bedingten Wegfall eines offensichtlichen Feindbildes es ohnehin nicht leicht ist, junge Menschen von der Notwendigkeit des Wehrdienstes zu überzeugen und sie entsprechenden Motivationen zuzuführen.

Vor allen unter Berücksichtigung der Tatsache konnte seitens des Gerichtes kein rechtlich erheblicher Grund gesehen werden, der eine Anwendung des § 49 Abs. 2 StGB gerechtfertigt hätte.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände erschien deshalb eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für die Fahnenflucht als schuld- und tatangemessen.

Für die Gehorsamsverweigerung der, gegenüber der Fahnenflucht eine geringere strafrechtliche Bedeutung zukommt, erschien eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen.

Gem. §§ 53 und 54 StGB war aus den Einzelstrafen durch eine angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.

Da die Gehorsamsverweigerung lediglich eine logische Folge der Fahnenflucht auf Grund der Gewissensentscheidung des Angeklagten war, war die Freiheitsstrafe von 10 Monaten nur im geringen Maße zu erhöhen, so daß nach nochmaliger Würdigung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als angemessen und ausreichend anzusehen ist.

Eine Aussetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Hierbei mußte berücksichtigt werden, daß § 14 Abs. 1 WStG gem. § 3 Abs. 1 WStG wegen der besonderen Erfordernisse des Wehrdienstes die vorrangige Vorschrift gegenüber dem § 56 StGB ist.

Gem. § 14 Abs. 1 WStG soll eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Wahrung der Disziplin dies nicht gebietet. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin erforderlich, vor allem auch unter den besonderen Bedingungen in den neuen Bundesländern.

Entscheidend ist nicht, ob die Tat die Disziplin tatsächlich gefährdet hat, es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Aussetzung der Strafe die Disziplin in der Truppe gefährden würde.

Die Disziplin in der Truppe ist untrennbar mit der Rechtstreue des Soldaten verbunden. Ihre Erhaltung und Stärkung ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Truppe und damit der Erfüllung des der Bundeswehr gesetzten Auftrages unabdinglich. Zwar obliegt die Aufrechterhaltung der Disziplin in erster Linie der Bundeswehr selbst, reichen die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Disziplinarmaßnahmen und Arrest) nicht aus, so kann es insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten von Bundeswehrangehörigen geboten sein, zur Wahrung der Disziplin aus generalpräventiven Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe anzuordnen (OLG Koblenz, Urteil vom 18.04.1995, 1 Ss 18/85).

Der Angeklagte hat sich hartnäckig geweigert, Befehle auszuführen und auch erhebliche Arreststrafen konnten seine Haltung nicht ändern. In der Hauptverhandlung konnte auch festgestellt werden, daß das Verhalten in seiner Truppe bekannt geworden ist. Hinzu kommt, daß der Angeklagte erklärt, auch künftig den Wehrdienst zu verweigern, was dazu führt, daß der Angeklagte bei erneuter Einberufung oder Aufhebung seines Dienstverbotes erneut strafbare Handlungen begehen würde, so daß auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Angeklagte ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe zukünftig ein straffreies Leben führen wird. Damit sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nicht gegeben.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Riesa, Richter am Amtsgericht Schulz als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.