Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht und wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten das Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Er ist der Auffassung, die Wehrpflicht sei verfassungswidrig und betätigt sich insoweit politisch. Er berät hierbei auch Personen, die als „Totalverweigerer“ keinen Wehrdienst leisten wollen.
Der Angeklagte hat ein freiwilliges soziales Jahr in einer Berliner Kindertagesstätte absolviert. Derzeit ist er Student.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II. Mit Einberufungsbescheid vom 24. Oktober 1995 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 02. Januar bis zum 31. Oktober 1996 zur Wehrdienstleistung bei dem 3. Panzeraufklärungsbataillon 6 in Eutin einberufen.
Der Angeklagte erhielt diesen Einberufungsbescheid wirksam zugestellt und legte gegen ihn – jedoch verspätet – Widerspruch ein. Bei seiner Musterung stellte er einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung mit der Begründung, daß er den Dienst für verfassungswidrig halte. Es schloß sich eine Klage beim Verwaltungsgericht an, die jedoch erfolglos blieb.
Der Angeklagte trat am 02. Januar 1996, ohne beurlaubt oder sonst entschuldigt zu sein, seinen Dienst nicht an, weil er damals wie heute die Wehrpflicht für verfassungswidrig ansah bzw. ansieht.
Er wurde schließlich von den Feldjägern am 29. September 1996 in seinem Elternhaus in Süddeutschland festgestellt und folgte diesen zunächst freiwillig, um eine polizeiliche Durchsuchung in seinem Elternhaus zu verhindern.
Der Aufforderung seines Kompaniechefs Fritzsche in Eutin am 02. Oktober 1996, sich zur Einstellungsuntersuchung zu begeben, kam der Angeklagte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nach. Er erklärte wiederum, daß er die Wehrpflicht für verfassungswidrig halte und auch zukünftig keinerlei Befehl nachkommen wolle. Gegen den Angeklagten wurde aus diesem Grunde vierzehn Tage Arrest verhängt und vollstreckt.
Am 15. Oktober 1996 erteilte der Zeuge Fritzsche dem Angeklagten erneut in Eutin mehrfach den Befehl, sich anläßlich der Entlassung aus dem Arrest sowie seiner Einstellung in die Bundeswehr ärztlich untersuchen zu lassen. Trotz mehrmaliger Aufforderung und obwohl der Zeuge Fritzsche versuchte, mit dem Angeklagten nochmals über Sinn und Zweck der Wehrpflicht zu sprechen, befolgte der Angeklagte den Befehl nicht und erklärte, auch künftig Befehle zu ignorieren. Gegen den Angeklagten wurden insoweit achtzehn Tage Arrest verhängt und vollstreckt.
Am 02. November 1996 befolgte der Angeklagte aus dem selben Grund den erneut und mehrfach ausgesprochenen Befehl des Zeugen Fritzsche, sich nunmehr untersuchen zu lassen, nicht , wobei er wiederum darauf hinwies, daß er die Wehrpflicht als verfassungswidrig ansehe. Auch die vom Vorgesetzten des Zeugen Fritzsche angebotenen Gespräche mit dem Angeklagten führten zu keiner Änderung des Verhaltens des Angeklagten. Gegen den Angeklagten wurden daher einundzwanzig Tage Arrest verhängt und vollstreckt.
Dem Angeklagten wurde hiernach die Ausübung des Dienstes und das Tragen der Uniform untersagt. Ihm wurde gestattet, sich von der Kompanie zu entfernen und in Berlin Wohnsitz zu nehmen.
III. Die Feststellungen zu I. und II. beruhen auf den umfassenden und glaubwürdigen Bekundungen des Angeklagten, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17. Oktober 1997 und den uneidlichen Bekundungen des Zeugen Fritzsche.
Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge Fritzsche haben den Sachverhalt übereinstimmend geschildert.
Entscheidungsgründe
IV. Hiernach ist der Angeklagte der Fahnenflucht und der Gehorsamsverweigerung in drei Fällen gemäß §§ 16, 20 Wehrstrafgesetz, 53 StGB schuldig.
Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, daß er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hat die Folgen seines Tuns bereits durch mehrwöchige Arreste, die verhängt und vollstreckt wurden, zu spüren bekommen.
Strafschärfend fiel demgegenüber ins Gewicht, daß der Angeklagte mit ungewöhnlicher Hartnäckigkeit gegen die Anforderungen der Rechtsordnung verstoßen hat. Er hat ergänzend hierzu angegeben, er würde grundsätzlich keine militärischen Befehle befolgen und nur eine einzige Ausnahme hierzu machen: Wenn der Befehl etwas enthalte, was er „ohnehin tun wolle“.
Der Angeklagte erscheint hinsichtlich seiner Auffassung vom Wehrdienst auch nicht als „irregeleiteter Mitläufer“, sondern als eine Persönlichkeit, die sich sehr intensiv und unabhängig von Dritten mit der Frage auseinandergesetzt hat, so daß die Taten in ganz besonderem Maße als Ergebnis einer eigenverantwortlichen Entscheidung erscheinen. Er hat hierzu glaubhaft bekundet, daß seine Eltern ihn mehrfach auf die Folgen des Fernbleibens vom Dienst aufmerksam gemacht und „zur Staatstreue“ angehalten hätten. Er hat nicht nur schriftlich umfängliche Ausführungen zu seiner Rechtsauffassung abgegeben, sondern im Hauptverhandlungstermin dies nochmals ausführlich und in freier Rede wiederholt.
Unter Abwägung dieser Umstände erschien für die Fahnenflucht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie für die drei anderen Taten von jeweils drei Monaten als tat- und schuldangemessen.
Nach dem Vorgenannten bedarf es keiner weiteren Ausführung, so daß die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafen aufgrund der tiefgreifend rechtsfeindlichen Grundüberzeugung des Angeklagten gemäß § 47 StGB erforderlich waren.
Hinsichtlich der drei Fälle der Gehorsamsverweigerung ließ sich hierbei mangels besonderer Umstände noch nicht feststellen, daß die Verhängung der Freiheitsstrafe auch zur Wahrung der Disziplin jeweils erforderlich gewesen wäre, so daß nicht gem. § 12 WStG auf Strafarrest zu er-kennen war.
Die Taten wurden aufgrund einer langjährigen und intensiven Auseinandersetzung mit der Frage der Wehrpflicht begangen. Anders als mit Freiheitsstrafen ist der Angeklagte ersichtlich nicht zu beeindrucken und es ist weiteren ähnlichen Taten kein Einhalt zu gebieten.
Die Taten stehen in einem engen zeitlich und situativen Zusammenhang. Sie basieren sämtlich auf der gewonnenen Grundüberzeugung des Angeklagten, daß die Wehrpflicht verfassungswidrig sei und er dieser keinesfalls nachkommen dürfe. Unter diesen Umständen erschien die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten als erforderlich, aber auch ausreichend, um das gesamte Unrecht der Taten zu ahnden.
Die Freiheitsstrafe ist nicht zur Bewährung ausgesetzt worden.
Der Angeklagte hat bereits mehrere Wochen Arrest verbüßt, ohne daß dadurch eine andere Haltung des Angeklagten bewirkt worden wäre. Auch die gesprächsweise Auseinandersetzung mit dem Zeugen Fritzsche und dessen Vorgesetzten haben auf den Angeklagten keinerlei Wirkung gezeigt. Im Hauptverhandlungstermin hat der Angeklagte, auf entsprechende Frage erklärt, er würde selbst bei Verhängung einer Freiheitsstrafe „auf Bewährung“ künftig keinerlei militärische Befehle befolgen. Dies korrespondiert mit den langen Ausführungen, die der Angeklagten zur Verfassungswidrigkeit des Wehrdienstes gemacht hat.
Das Gericht kann dem Angeklagten unter diesen Umständen keine günstige Sozialprognose stellen. Es erwartet vielmehr, daß der Angeklagte, sofern er nochmals mit militärischen Befehlen konfrontiert wird, erneut seine rechtsfeindliche Einstellung durch weitere Verstöße gegen das Wehrstrafgesetz dokumentieren wird.
Der Strafaussetzung zur Bewährung steht im übrigen auch § 14 Wehrstrafgesetz entgegen. Denn ohne deren Vollstreckung müßte bei dem Angeklagten und Mitsoldaten der Eindruck entstehen, daß man sich als „Totalverweigerer“ durch mehrwöchigen Arrest seiner Verpflichtung zum Wehrdienst dauerhaft entziehen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richterin am Amtsgericht Breyer als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Jörg Czech, Karl-Marx-Straße 93, 12 043 Berlin, Tel. 030 / 6 23 40 91, Fax 030 / 6 23 67 38.