Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen i.H.v. je 20,– DM verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist Student. Er erhält BAFöG i.H.v. ungefähr 900,– DM im Monat. Er ist ledig.

Strafrechtlich ist er bereits in Erscheinung getreten. So wurde er durch ein Urteil des Amtsgerichts Kirchhain aufgrund der Sitzungen vom 08. und 18.10.99 (2 Js 4579.7/99 – 2 Ds Hw) wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt. Das Urteil ist seit dem 28.10.99 rechtskräftig. Weitere strafrechtliche Vorbelastungen liegen nicht vor.

Der Angeklagte war als Wehrpflichtiger beim Instandsetzungs-Btl. 51 in Neustadt stationiert. Nach dem Wochenende erschien der Angeklagte am Montag, dem 11.10.99, nicht zum Dienst. Die erforderliche Einwilligung eines zuständigen Vorgesetzten lag insoweit nicht vor. Erst am Dienstag, dem 19.10.99, fand er sich wieder zum Dienst bei seiner Truppe ein.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, die im Termin am 23.11.00 durchgeführt wurde. Der Angeklagte ist insoweit geständig.

Er läßt sich darin ein, daß durch die Verurteilung in dem vorerwähnten Verfahren 2 Js 4579.7/99 – 2 Ds Hw diese Tat mit verurteilt sei. Im übrigen sei er Totalverweigerer. Auch dies stehe einer erneuten Verurteilung entgegen.

Entscheidungsgründe

Mit dieser Einlassung kann der Angeklagte nicht gehört werden. Zunächst sind die tatsächlichen Gesichtspunkte letztmals im Termin am 08.10.99 erörtert worden. Am 18.10. 99 war lediglich Verkündungstermin bestimmt. Der Angeklagte kann sich insoweit auch nicht auf eine „Totalverweigerung“ berufen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgerichts schon mehrfach entschieden, daß die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG darstellen kann. Voraussetzung insoweit ist allerdings, daß eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung setzt insoweit voraus, daß die dem Zivildienst zugrundeliegenden karitativen und sozialen Tätigkeiten aufgrund verbindlicher Anordnungen im Rahmen dieses Dienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führen. Nur in einem solchen besonderen Ausnahmefall kommt das Bundesverfassungsgericht zur Anwendung des Art. 103 Abs. 3 GG. Es lagen insoweit Verfassungsbeschwerden von Angehörigen der Zeugen Jehovas zugrunde. Damit ist nicht gesagt, daß sich hierauf lediglich Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft berufen dürfen. Allerdings muß auch für diese, den Zivildienst verweigernden jungen Männer der Maßstab gelten, der durch die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gesetzt worden ist. Diese haben durch den Beitritt zu dieser Gemeinschaft und ihr aktives Eintreten für deren Glaubensinhalte ein für alle mal eine Gewissensentscheidung getroffen.

Diese grundsätzliche und für immer getroffene Entscheidung kann im Fall des Angeklagten diesem nicht zugute gehalten werden. Er wendet sich im wesentlichen gegen die politische Zielrichtung des Gesetzgebers, der neben dem Wehrdienst auch den Zivildienst eingerichtet hat. Das ergibt sich aus seiner Einlassung, daß der Zivildienst ebenso der Kriegsvorbereitung diene wie der Wehrdienst. Die Zivildienstleistenden könnten im Verteidigungsfall ebenfalls einberufen und zur Teilnahme am Krieg aufgefordert werden. Diese politisch motivierte Einstellung wird nicht durch die erwähnten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts gedeckt. Mithin steht Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegen.

Der Angeklagte hat sich mithin der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe im Sinne von § 15 Abs. 1 WStG schuldig gemacht, denn er ist mehr als drei Tage der Einheit ferngeblieben, ohne daß eine entsprechende Erlaubnis vorlag.

Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht mehr Angehöriger der Bundeswehr ist, in der Einheit spielt sein Verhalten keine Rolle mehr

Im übrigen hat er entsprechende disziplinarrechtliche Maßnahmen erlitten. Auch das war ihm zugute zu halten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände war es ausreichend, hier eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen auszuwerfen. Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus seinem verfügbaren Einkommen.

Da der Angeklagte verurteilt ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Amtsgericht Kirchhain, Direktor des Amtsgerichts Laudi als Strafrichter.

Verteidiger: RA Markus Künzel, Souchaystraße 3, 60 594 Frankfurt a.M., Tel. 069 / 61 09 36 50, Fax 069 / 61 09 36 66.