Leitsatz

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16.12.1996 im Strafausspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen, die jeweils in beiden Instanzen entstanden sind.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Das Amtsgericht Halle-Saalkreis hat den Angeklagten mit Urteil vom 16.12.1996 wegen eigenmächtiger Abwesenheit in zwei Fällen sowie Gehorsamsverweigerung in einem Fall verwarnt und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10,00 DM vorbehalten.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Halle mit Schreiben vom 19.12.1996 Berufung eingelegt und diese in der Berufungsbegründung vom 03.02.1997 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das Rechtsmittel, mit dem die Verurteilung des Angeklagten zu einer gegebenenfalls zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe erstrebt wurde, hat Erfolg.

II.

1. Hinsichtlich der rechtskräftigen Schuldfeststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird auf die Feststellungen unter II. des Urteils des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16.12.1996 Bezug genommen, die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

2. Die Kammer trifft folgende ergänzende Feststellungen zu den strafzumessungserheblichen Tatsachen:

a.) Der 24 Jahre alte Angeklagte wuchs nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 1996 zusammen mit seinen drei Brüdern bei der Mutter auf.

Er erreichte den Abschluß der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule (POS) und schloß 1993 eine dreijährige Lehre zum Eisenbahnbetriebsregler erfolgreich ab. Seither ist der Angeklagte arbeitslos.

Er strebt die Erlangung des Abiturs auf einer Abendschule und das anschließende Studium der Psychologie an, um sich schließlich auf Kinderpsychologie zu spezialisieren.

Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt in einer von ihm gemieteten Wohnung in Magdeburg und erhält finanzielle Unterstützung von seiner sich im Vorruhestand befindenden Mutter.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

b.) Der Angeklagte war kein Gegner des politischen Systems der DDR. Vielmehr war er ein überzeugtes Mitglied der Jungen Pioniere und der FDJ.

Der Angeklagte war und ist nicht religiös.

Zur Zeit der Wende in der ehemaligen DDR in den Jahren 1989 und 1990 setzte bei ihm ein Umdenkungsprozeß ein. Der Angeklagte gelangte zu einer pazifistischen und antifaschistischen Einstellung und lehnte seither Gewalt als Lösungsmittel für Probleme grundsätzlich ab. Aus Gewissensgründen kommt deshalb die Ableistung des Wehrdienstes für ihn nicht in Betracht. Der Angeklagte lehnt die Wehrpflicht als undemokratisch ab. Zudem bedeutet der Wehrdienst für ihn auch eine Einschränkung seiner persönlichen Freiheit.

Nach Ansicht des Angeklagten wird auch durch den Zivildienst die Wehrpflicht erfüllt , weshalb ein Zivildienst ein Kriegsdienst ohne Waffen sei. Im Ergebnis ist der Angeklagte deshalb zur sogenannten Totalverweigerung entschlossen.

III.

Die Feststellungen zu den strafzumessungserheblichen Tatsachen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

Entscheidungsgründe

IV.

Im Ergebnis hält das Gericht für die vom Angeklagten begangenen Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Das Gericht hielt für die Tat Nr. 1 (vorsätzliche eigenmächtige Abwesenheit gemäß § 15 Abs. 1 Wehrstrafgesetz für die Zeit vom 02.-17.01.96) eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten, für die Tat Nr. 2 (Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Abs. 1 Wehrstrafgesetz) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und für die Tat Nr. 3 (vorsätzliche eigenmächtige Abwesenheit gemäß § 15 Abs. 1 Wehrstrafgesetz für die Zeit vom 11.04. bis 13.05.96) eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten für tat- und schuldangemessen.

Bei den Taten 1. und 3. war strafschärfend die jeweils deutlich über der gesetzlichen Mindestdauer liegende Dauer der Abwesenheit zu berücksichtigen.

Bei der Tat zu 2. (Gehorsamsverweigerung) war die große Anzahl von Einzeltaten der Gehorsamsverweigerung strafschärfend zu berücksichtigen.

Bei allen verhängten Einzelstrafen hat das Gericht andererseits strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte geständig war, nicht vorbestraft ist, bereits Disziplinararrest verbüßen mußte und nicht aus egoistischen Motiven handelte.

Das Gericht hatte auch zu berücksichtigen, daß den vom Angeklagten verübten Taten eine Gewissensentscheidung zugrunde lag.

Die grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1, 3 GG geschützte Gewissensfreiheit und das hieraus abgeleitete Wohlwollensgebot verbieten eine überharte Bestrafung des Angeklagten. Andererseits war bei der Strafzumessung auch die Achtung vor der Autorität des gesetzlichen Rechtes zur Geltung zu bringen, zumal Art. 12a Abs. 2 GG eine Verpflichtung zum Ersatzdienst statuiert. Somit orientiert sich die Strafzumessung einerseits an der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes als solchen, andererseits an der inneren Situation des Angeklagten, die zur Totalverweigerung geführt hat. Dabei ist die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus die Entscheidung zur Totalverweigerung erwachsen ist, besonders zu berücksichtigen (BVerfGE 23, 127).

Im Ergebnis waren die vom Angeklagten verübten Taten nicht durch einen überaus schwerwiegenden Gewissenskonflikt geprägt. Vielmehr entspricht die nicht religiös motivierte, sondern vielmehr aus moralisch-ethischen Gesichtspunkten gespeiste Gewissensentscheidung des Angeklagten der Motivation vieler Zivildienstleistender.

Diese entscheiden sich aber nicht für eine Totalverweigerung, sondern finden sich – vielfach unter nicht unerheblichen Gewissensnöten – mit der Verpflichtung zum Ersatzdienst ab.

Aufgrund einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles mißt das Gericht hier der Achtung vor der Autorität des gesetzten Rechts größeres Gewicht bei als der Stärke des beim Angeklagten vorhandenen Gewissensdrucks.

Aufgrund besonderer Umstände ist im Ergebnis danach bei allen Taten die Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß § 10 Wehrstrafgesetz i.V.m. § 47 Abs. 1 StGB geboten.

Das Gericht hält im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.

Hierbei war die höchste Einzelstrafe von vier Monaten für die Gehorsamsverweigerung zu erhöhen, wobei die Summe aller Einzelstrafen von acht Monaten die Obergrenze bildete, die nicht erreicht werden durfte, vgl. § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StGB.

Diese Gesamtfreiheitsstrafe ist zur Bewährung auszusetzen.

Bei der Bestrafung des Angeklagten hat der Gedanke der Rechtsbewährung im Vordergrund zu stehen. Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG ist bei der Frage hinsichtlich einer Prognose Bewährungswilligkeit und -treue des Angeklagten der Gesichtspunkt des Willens dauerhafter Totalverweigerung in aller Zukunft keinesfalls negativ zu werten. Dies ergibt sich bereits daraus, daß nach Ansicht der Kammer einer erneuten Bestrafung des Angeklagten das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG entgegensteht. Eine negative Sozialprognose besteht aufgrund des in unbestimmte Zukunft gerichteten Willens, dem Ersatzdienst fernzubleiben, nicht. Trotz der zu beachtenden Bedeutung des Taten des Angeklagten für die staatliche Ordnung und wegen der Autorität gesetzten Rechts, welche ein größeres Gewicht gegenüber der Stärke des Gewissensdrucks beizumessen ist, erscheint es für die Verteidigung der Rechtsordnung beim Angeklagten nicht geboten, die festgesetzte Freiheitsstrafe zu vollstrecken (§ 56 Abs. 3 StGB).

V.

Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten gemäß § 465 StPO.

Da die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung Erfolg hatte, trägt der Angeklagte nicht nur seine notwendigen eigenen Auslagen in erster Instanz, sondern auch die der Berufungsinstanz (§ 473 Abs. 2 StPO).

7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Halle, Richter am Landgericht Pikarski als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).