Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.08.1995 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,– DM bleibt vorbehalten.

Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.08.1995 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auf das Strafmaß beschränkt mit dem Ziel einer Verwarnung mit Strafvorbehalt.

Die Berufung ist zulässig und erweist sich als begründet.

II.

Infolge der rechtswirksamen Berufungsbeschränkung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nach diesen bindenden Feststellungen des Amtsgerichts hat sich der Angeklagte der Zivildienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig gemacht.

III.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände hat die Berufungshauptverhandlung – zum Teil ergänzend zum Urteil erster Instanz – zu folgenden Feststellungen geführt:

1. Der jetzt 29-jährige ledige Angeklagte wurde am 02.02.1967 in Hamburg geboren, wo er auch zunächst aufwuchs. 1974 zog die Familie wegen einer beruflichen Veränderung des Vaters in die Nähe von Aurich. 1982 trennten sich die Eltern des Angeklagten. Der Angeklagte blieb bei seinem Vater und besuchte in Aurich die integrierte Gesamtschule. 1984 zog er zu seiner Mutter nach Oldenburg und besuchte dort bis Ende 1984 die 11. Klasse eines Gymnasiums. Danach ging er zur Fachoberschule für Sozialwesen in Oldenburg und legte 1987 die Fachhochschulreife ab. Zum Wintersemester 1988/89 nahm der Angeklagte an der Hochschule in Bremen im Studiengang Sozialwesen ein Studium auf und befindet sich derzeit im 9. Semester. Seinen Lebensunterhalt und sein Studium finanziert der Angeklagte durch die Unterstützung seiner Eltern, von denen er monatlich ca. 500,– DM erhält. Zusätzlich verdient er sich durch Gelegenheitsarbeiten weitere ca. 500,– DM monatlich, so daß ihm etwa 1000 DM im Monat zur Verfügung stehen.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

2. In der Berufungshauptverhandlung hat sich der Angeklagte ausführlich zu seiner Person und zu den Gründen seiner Totalverweigerung erklärt. Dabei hat er insbesondere noch einmal auf die Motive verwiesen, die zunächst zu seiner Kriegsdienstverweigerung geführt haben. Insoweit sind in der Hauptverhandlung die in der Personalakte des BAZ befindlichen Anerkennungsunterlagen erörtert worden. Ergänzend hat der Angeklagte die Gründe für den Zivildienstabbruch erklärt, die in seinem Schreiben an das BAZ, eingegangen am 18.03.1991, wiedergegeben sind. Im Kern führt der Angeklagte darin aus, daß der Zivildienst für ihn kein eigentlicher Ersatzdienst ist, sondern nur eine andere Form des Kriegsdienstes. Insoweit sei es für ihn nur konsequent, auch den Zivildienst zu verweigern. Diese Haltung sei Ausdruck seiner pazifistischen Grundhaltung. Seine Entscheidung, die vom Golfkrieg gefördert worden sei, sei wohlüberlegt gewesen und auch endgültig, obgleich sie ihm angesichts der zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen nicht leicht gefallen sei.

Entscheidungsgründe

IV.

Bei der Frage der Strafzumessung kommt es entscheidend darauf an, ob der Verweigerung des Zivildienstes eine Gewissensentscheidung des Angeklagten zugrunde liegt.

Die Kammer hat dies nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung und dem persönlichen Eindruck des Angeklagten bejaht.

1. Die verfassungsrechtliche Ausgangslage ist für die Fälle der Zivildienstverweigerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig.

Gemäß Artikel 12a Abs. 2 GG ist die Heranziehung zum Ersatzdienst bzw. Zivildienst verfassungsmäßig. Ein Recht zur Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen ist im Grundgesetz nicht vorgesehen und wird grundsätzlich nicht anerkannt. Nach insoweit einhelliger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts steht das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 GG der Heranziehung zum Zivildienst und der Bestrafung wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG nicht entgegen, da Artikel 4 Abs. 3 GG (Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen) eine abschließende Regelung darstellt (vgl. BVerfGE 23,127 = NJW 1968, 979; BVerwGE 12,270 = NJW 1961, 1548; OLG Bremen NJW 1963, 1932). Diese Rechtslage gilt grundsätzlich auch für die Zeugen Jehovas, die unter Berufung auf ihre Glaubenslehre in der Regel den Kriegsdienst und den Zivildienst verweigern. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Heranziehung zum Zivildienst und in der Bestrafung der Zeugen Jehovas auch keinen Verstoß gegen Artikel 4 Abs. 1 GG gesehen. Jedoch sind in der Rechtsprechung in Ansehung der besonderen Situation der Zeugen Jehovas und unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung Grundsätze entwickelt worden, die auch für andere Totalverweigerer aus Gewissensgründen gelten und Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung haben (vgl. auch neuerdings OLG Bremen Az. Ss 120/94 – Beschluß vom 28.08.1995 m.w.N.)

2. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gewissensentscheidung jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß gegen sie nicht ohne Gewissensnot gehandelt werden kann (BVerfG NJW 1961, 355 u. NJW 1968, 979; vgl. zum Ganzen Harrer/Haberland ZDG 4. Aufl. 1992, Anm. 2 ff zu § 15a).

Gemessen an diesen vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien geht die Kammer davon aus, daß bei dem Angeklagten eine Gewissensentscheidung vorliegt.

Der Angeklagte, der keiner Religionsgemeinschaft angehört, stützt die Gründe für sein Verhalten – wie festgestellt – ganz wesentlich auf moralisch-ethische Argumente, die der pazifistischen Grundhaltung des Angeklagten entsprechen. Der Angeklagte hat nachvollziehbar und glaubhaft seine Gewissensnot dargelegt. Die Kammer sieht keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte diesen Schritt aus Bequemlichkeit oder aus Eigennutz gewählt hat.

Der Annahme einer Gewissensentscheidung steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte eine „zweiaktige“ Entscheidung getroffen hat, nämlich zunächst die Kriegsdienstverweigerung, und dann als anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach Ableistung von 10 Monaten des 15-monatigen Zivildienstes die Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (vgl. auch OLG Bremen, Beschluß vom 28.08.1995 aaO S. 7/8). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts muß sich der Gewissenskonflikt auch nicht aus der Zivildiensttätigkeit als solcher ergeben, vielmehr genügt es, jedenfalls im Rahmen der Strafzumessungsregeln, wenn die Verweigerung aufgrund von Motiven und Überlegungen erfolgt, die für den Angeklagten in der aktuellen historischen Situation gelten, also z.B. auch unter dem Eindruck des Golfkrieges (vgl. OLG Bremen aaO S. 10, 15).

3. Bei der Frage der Bestrafung des Angeklagten mußten somit vorliegend die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Strafzumessung bei Gewissenstätern in Form des verfassungsrechtlich zwingenden allgemeinen Wohlwollensgebots zur Anwendung kommen.

Danach verbieten die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots Strafen gegen Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen (vgl. BVerfG NJW 1968, 981). Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) entfaltet als eine zugleich wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges seine Wertmaßstäbe setzende Kraft insbesondere auch bei der Strafzumessung; es wirkt sich hier aus als „allgemeines Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht (BVerfGE 23, 127 f – NJW 1968, 979).

Im Einzelfall bedarf es insoweit der Abwägung zwischen der Stärke des Gewissendrucks und der dadurch geschaffenen Zwangslage für den Täter einerseits sowie der Bedeutung für die Ordnung des Staates und der Autorität des gesetzten Rechts andererseits (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1992, 3251); generalpräventive Erwägungen haben ggf. zurückzustehen (vgl. BVerfG a.a. O., BayObLG NJW 1992, 191).

4. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zunächst strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten war auch zu würdigen, daß er bei Abbruch des Zivildienstes bereits Zweidrittel des ohnehin auf 15 Monate verkürzten Zivildienstes abgeleistet hatte. Zudem hat er die Pflege des Schwerstbehinderten zunächst auf freiwilliger Basis einen Monat lang fortgeführt hat, um Engpässe in der Betreuung zu vermeiden. Für den Angeklagten spricht auch, daß er danach weiterhin im sozialen Bereich tätig war und mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Bremen e.V. – einen privaten Dienstvertrag abschloß, wonach er vom 01.04.1991 befristet bis zum 03.09.1991 als Helfer in der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung tätig war; d.h. noch ca. sechs Wochen länger als der ursprüngliche Zivildienst. Strafmildernd war noch zu berücksichtigen, daß die Tat nunmehr fünf Jahre zurückliegt und diese lange Verfahrensdauer nicht von dem Angeklagten zu vertreten ist.

Besondere Strafschärfungsgründe hat die Kammer demgegenüber nicht erkennen können.

Bei der Abwägung im Rahmen der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Wohlwollensgebot war demnach der Stärke des Gewissensdrucks des Angeklagten deutlich mehr Gewicht beizumessen als generalpräventiven Gesichtspunkten. In Ansehung dieser Strafzumessungserwägungen ist die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten deutlich überhöht, was sich u.a. daraus erklärt, daß das Amtsgericht eine Gewissensentscheidung des Angeklagten verneint hat. Bei Anwendung des Wohlwollensgebots und unter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden Strafmilderungsgründe hatte sich die Strafe vielmehr an der unteren Strafrahmengrenze des § 53 ZDG (Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren) zu orientieren.

Die Verhängung einer Geldstrafe gem. § 47 Abs. 2 StGB ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, die hier nur in Betracht kommt, darf lediglich dann ausgesprochen werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder unerläßlich machen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder gem. § 56 ZDG zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten (OLG Frankfurt v. 09.03.1993 Az.: 3 Ss 16/93; BayObLG NJW 1992, 191; OLG Zweibrücken StV 1989, 397 m.w.N.). Die Regelung des § 56 ZDG konkretisiert lediglich den Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung in § 47 Abs. 1 StGB (vgl. OLG Bremen a.a.O. Az. Ss 120/94 – Beschluß vom 28.08.1995; LG Lübeck StV 1984, 158; Nestler-Tremel StV 1985, 343 (351); Harrer/Haberland a.a.O. Anm. 1 zu § 56 m.w.N.).

Derartige besondere Umstände sind nach den getroffenen Feststellungen hier nicht erkennbar.

Nach alledem hat der Angeklagte eine Geldstrafe verwirkt, die tat- und schuldangemessen auf 90 Tagessätze zu bestimmen war, was einer Freiheitsstrafe von drei Monaten entspricht. Ausgehend von den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf 20,– DM festzusetzen.

Vorliegend bedurfte es jedoch nicht der Verurteilung zu dieser Geldstrafe. Vielmehr erschien es der Kammer ausreichend, den Angeklagten gem. § 59 StGB zu verwarnen und die Verurteilung zu der verwirkten Geldstrafe vorzubehalten. Neben der zweifelsfrei vorliegenden günstigen Zukunftsprognose (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB) hat die Kammer angesichts der im Vordergrund stehenden und ausführlich erörterten Strafmilderungsgesichtspunkte nach einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten die gem. § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände bejaht. Auch gebietet nicht die Verteidigung der Rechtsordnung eine Verurteilung zu Strafe. Wie bereits im Rahmen der Erörterung der §§ 47 Abs. 2 StGB, 56 ZDG müssen auch insoweit konsequenterweise generalpräventive Gesichtspunkte zurückstehen. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Ahndung der Dienstflucht des Angeklagten nach § 59 StGB in der Bevölkerung schlechterdings auf Unverständnis stoßen würde.

Da die Strafmaßberufung des Angeklagten Erfolg gehabt hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 3 StPO.

VII. Kleine Strafkammer des Landgerichts Bremen, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Asbrock als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).