Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der jetzt 28-jährige, ledige und nicht vorbestrafte Angeklagte wurde am 02.02.1967 in Hamburg geboren. Zu seinem weiteren Lebenslauf wollte der Angeklagte keine Angaben machen, da dies mit der hier zu verhandelnden Sache für ihn nichts zu tun hatte.

Zum Wintersemester 1988/89 immatrikulierte er sich an der Universität Bremen. Zur Zeit studiert er im 8. Semester Soziologie und rechnet bis zum Abschluß des Studiums noch mit einem Semester. Was er danach machen will, weiß er noch nicht, auch wollte er diese Frage nicht weiter beantworten.

Seinen Lebensunterhalt und sein Studium finanziert er eigenen Angaben nach durch eine monatliche Unterstützung seiner Eltern in Höhe von 500,– DM und zusätzlich verdient er sich Geld durch gelegentliche Jobs, so daß er über maximal 1.000,– DM im Monat verfügt. Den Bezug von BAFöG oder sonstiger staatlicher Förderungsmittel hat er verneint.

Der Angeklagte hat keine Unterhaltsverpflichtungen.

II. Die Hauptverhandlung hat zur Feststellung des nachstehenden Sachverhalts geführt:

Der Angeklagte ist deutscher Staatsbürger und unterliegt damit wie jeder männliche deutsche Staatsbürger auch der allgemeinen Wehrpflicht.

Er wurde am 03.01.1989 gemustert und beantragte auch am gleichen Tage seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er wurde vom Bundesamt für den Zivildienst (im folgenden abgekürzt: BAZ) anerkannt.

Damit war der Angeklagte im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht verpflichtet, statt des Wehrdienstes den Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Art. 12a Abs. 2 GG zu leisten (§ 1 KDVG).

Unter Verzicht auf die Einhaltung der Vier-Wochen-Frist erklärte er sich mit seiner Einberufung zum Zivildienst, und zwar zu der Zivildienststelle Therapiezentrum Hohehorst in Schwanewede, einverstanden und wurde durch das BAZ mit Einberufungsbescheid vom 25.04.1990, beginnend per 02.05.1990, zu der Zivildienststelle Drogenhilfe Bremen e.V. – Therapiezentrum Hohehorst – in Schwanewede einberufen, und zwar unter Zugrundelegung der damals noch geltenden Dienstzeit bis zum Dienstende per 31.12.1991.

Der Angeklagte trat seinen Dienst auch an und führte diesen auch zunächst an der ihm vorgegebenen Dienststelle aus.

Mit Schreiben vom 20.06.1990 beantragte er gegenüber dem BAZ seine Versetzung zu einer anderen Zivildienststelle, und zwar zu dem Sozialen Friedensdienst in Bremen, da er in der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung eingesetzt werden wollte. Mit Wirkung vom 17.09.1990 wurde er, seinem Wunsch entsprechend, versetzt, und er betreute dann einen Rollstuhlfahrer. Den Zivildienst verrichtete der Angeklagte jedoch nicht bis zum Ende seiner Dienstzeit, die zwischenzeitlich von damals 20 Monate auf 15 Monate herabgesetzt worden war, so daß offizielles Dienstende für den Angeklagten nunmehr der 31.07. 1991 gewesen wäre, sondern er brach zum 01.03.1991 den Zivildienst ab, da er diesen nicht mehr weiter leisten wollte. Diesen Abbruch des Zivildienstes hatte er in vorherigen Gesprächen seiner Dienststelle als auch dem von ihm betreuten Rollstuhlfahrer mitgeteilt, so daß es nach der Aussage des Zeugen R. zu keinem Engpaß in der Pflege der Schwerstbehinderten kam.

In der Zeit, in der der Angeklagte den Schwerbehinderten betreut hatte, kam es nach Aussagen des Zeugen R. zu keinen Schwierigkeiten und Problemen mit dem Angeklagten, was die Betreuung der Schwerbehinderten anging.

Der Angeklagte erschien dann zum 01.03.1991 nicht weiter zum Dienst und blieb auch weiterhin seiner Dienststelle fern, wobei er jedoch versuchte, ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit dem Sozialen Friedensdienst e.V. in Bremen einzugehen. Dies wurde jedoch von dort aus abgelehnt, wobei der Angeklagte noch in der Zeit vom 01. 03.1991 bis zum 01.04.1991 gleichwohl – seinen Angaben nach – aushilfsweise beim Sozialen Friedensdienst weiterarbeitete, dies jedoch nicht von dem Träger, sondern privat bezahlt bekam.

Um im sozialen Bereich weiterhin tätig zu sein, wandte sich der Angeklagte an den Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Bremen e.V. – und schloß mit diesem einen privaten Dienstvertrag dahingehend ab, daß der Angeklagte als Behindertenhelfer in der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung angestellt wurde. Dieser Dienstvertrag wurde befristet für die Dauer von sechs Monaten, nämlich vom 01.04. bis zum 03.09.1991, abgeschlossen , und zwar in schriftlicher Form am 15.04.1991. Betreffs der Vergütung waren die Bestimmungen nach dem BAT vereinbart worden, so daß der Angeklagte bei zu zahlender Grundvergütung zuzüglich Ortszuschlag monatlich DM 2.518,79 brutto bezog.

Eigenen Angaben nach schickte der Angeklagte die nach seinem Abbruch des Zivildienstes zunächst noch weiter erfolgten Soldzahlungen zurück.

Über die Gründe seines Zivildienstabbruchs enthält die Personalakte des BAZ ein Schreiben des Angeklagten ohne Datum, welches am 18. März 1991 beim BAZ einging. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

[Schreiben gekürzt]

Außerdem schickte oder gab der Angeklagte seinen Zivildienstausweis ab.

Mit Schreiben des BAZ vom 12.04.1991 wurde der Angeklagte zum unverzüglichen Dienstantritt unter Hinweis auf die Strafvorschriften des ZDG aufgefordert. Diese Aufforderung ließ der Angeklagte unbeachtet und blieb entsprechend seiner vorgefaßten Absicht vom 01.03.1991 bis zum Ende seiner Zivildienstzeit, nämlich bis zum 31.07.1991, also für die letzten fünf Monate seiner Dienstzeit dem Zivildienst fern, so daß er gemäß § 44 Abs. 2 ZDG als fiktiv entlassen gilt mit der grundsätzlichen Nachdienverpflichtung gemäß § 24 Abs. 4 ZDG.

Mit Schreiben vom 26.11.1992 zeigte das BAZ den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Bremen an, die Anklage wegen Dienstflucht erhob.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sinngemäß im wesentlichen zusammengefaßt folgendes ausgeführt:

Seine Begründung habe er schon im wesentlichen dem Bundesamt mitgeteilt und dort zum Ausdruck gebracht, daß er sämtliche Kriegsdienste verweigere. Dies sei ein elementares Grundrecht, das auch keinerlei Begründung bedürfe. Den Zivildienst sehe er nicht als Friedensdienst an, denn auch wenn er Zivildienst ableiste, könne man ihn zu kriegsunterstützenden Maßnahmen heranziehen. Deshalb habe er sich entschieden, den Zivildienst zu boykottieren und im Anschluß daran eine ähnliche Tätigkeit in einer sozialen Einrichtung aufgenommen. Er lasse sich nicht für den Krieg verplanen und es gehe ihm darum, selbst entscheiden zu können, ob er sich für einen Krieg verplanen lasse. Dies halte er für ein elementares Grundrecht. Des weiteren halte er es für einen Skandal, daß es keine gesetzliche Grundlage für sein Verhalten gibt, welches er an den Tag lege.

Auf weiteres Befragen hat er erklärt, es gehe ihm darum, sämtliche Kriegsdienste zu verweigern, der Zivildienst habe damit überhaupt nichts zu tun. Es gehe ihm darum, daß er im Ernstfall auch verplant werden könne. Es gebe Notstandsgesetze in der Bundesrepublik Deutschland, wo er auch in Krisensituationen verplant werden könne und indirekte Kriegsdienste leisten müsse. Er sei eingeplant, und das, ohne ihn zu fragen, ob er dies für richtig oder falsch halte. Über seine persönliche Einplanung sei ihm jedoch nichts bekannt, es gebe sie wohl auch nicht. Es sei ihm nicht um die Arbeit als solche beim Zivildienst gegangen, sondern um dessen rechtliche Ausgestaltung. Die Tätigkeit als Zivildienstleistender beim Sozialen Friedensdienst habe ihm vielmehr Spaß gemacht. Der zunächst im Therapiezentrum Hohehorst begonnene Dienst habe ihn, da er dort nur Fahrertätigkeit ausgeübt habe, nicht ausgefüllt; er sei auf die Dauer stumpfsinnig geworden, und deshalb habe er sich auf eigenen Wunsch versetzen lassen. Den Abbruch des Zivildienstes habe er lange vorher geplant und auch bei der Dienststelle “Sozialer Friedensdienst e.V.” angekündigt. Der Abbruch sei also nicht überstürzt erfolgt. Als er den Zivildienst angetreten habe, habe er noch nicht so das Hintergrundwissen gehabt, jedoch sei er, als er mehr über Kriegsdienstverweigerung gewußt habe, zu der Erkenntnis gelangt, daß ja das, was er da mache, gar keine richtige Kriegsdienstverweigerung darstelle, und dies habe ihn davon abgehalten, weiterzumachen. Ihm sei klar, daß dies ein Schritt in die Illegalität gewesen sei und er sich damit strafbar machen würde. Damit habe er lange zu kämpfen gehabt und es habe ein Zeitlang gedauert, bis er damit klargekommen sei.

Nach seinem Abbruch habe er versucht, auf Angestelltenbasis beim “Sozialen Friedensdienst e.V.” weiterzuarbeiten, dies sei aber vom Träger abgelehnt worden. Sodann habe er für ein halbes Jahr beim Paritätischen Wohlfahrtsverband in Bremen gearbeitet und ein behindertes Kind betreut. Der Paritätische Wohlfahrtsverband sei über seinen zuvor erfolgten Abbruch des Zivildienstes von ihm informiert gewesen.

Im Rahmen des Zivildienstes habe er monatlich 1.200,– DM mit Wohngeld zur Verfügung gehabt und beim Paritätischen Wohlfahrtsverband habe er monatlich etwa 400,– DM mehr, also insgesamt 1.600,– DM netto, erhalten.

Im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme ist der Zeuge R., der beruflich als Praxisbegleiter beim “Sozialen Friedensdienst e.V.” tätig ist, betreffs des Abbruchs des Zivildienstes durch den Angeklagten als Zeuge gehört worden. Der Zeuge hat im wesentlichen zusammengefaßt angegeben, daß der Angeklagte, bei dem es keine Schwierigkeiten und keine Probleme mit der individuellen Schwerstbetreuung gegeben habe, seinen Abbruch vorher angekündigt habe, so daß es zu keinen Engpässen in der Pflege von Schwerstbehinderten gekommen sei. Zu einer Weiterbeschäftigung des Angeklagten sei es nicht gekommen, und zwar vermutlich, weil es dann Probleme mit dem Bundesamt gegeben hätte.

Die Beiakte des BAZ ist auszugsweise erörtert und verlesen worden.

Entscheidungsgründe

III. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen war der Angeklagte wegen Dienstflucht (im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.07.1991) gemäß § 53 ZDG strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Eine den Zivildienst verweigernde Gewissensentscheidung entsprechend dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt es innerhalb der geltenden Rechtsordnung für die Bundesrepublik Deutschland nicht. Nach Art. 4 Abs. 3 GG gilt lediglich, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann. Eine entsprechende gesetzliche Regelung, nämlich daß niemand gegen sein Gewissen zur Leistung des Zivildienstes gezwungen werden kann, ist in der geltenden Rechtsordnung nicht vorhanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung deshalb dazu entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt, denn insoweit konkretisiere und beschränke Art. 4 Abs. 3 GG für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Lande nicht mit der Waffe dienen zu können, kann deshalb dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten (BVerfGE 48, 127 ff.; 34, 261 ff.; 32, 40 ff.; 23, 127 ff.).

Entsprechend lauten auch die Leitsätze zu dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1968 (BVerfGE 23, 127):

[Auszüge BVerfG gekürzt.]

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedeutung von militärischer Landesverteidigung, allgemeiner Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst ist demnach von folgender verfassungsrechtlicher Grundlage auszugehen – siehe hierzu z.B. Urteil des BVerfG vom 24.04.1985 in NJW 1985, 1519 ff.:

[Auszüge BVerfG gekürzt.]

Aufgrund dieser Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts stellt dies zugleich klar, daß die Erfüllung der Ersatzdienstpflicht in der Form des Zivildienstes lediglich ein Ersatz für die Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht darstellt. Mit dem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 48. Band wird dieses nur noch weiter verdeutlicht, denn in dieser Entscheidung in BVerfGE 48, 127, 165, 166 heißt es dazu weiter:

[Auszüge BVerfG gekürzt.]

Damit wird betreffs der allgemeinen Wehrpflicht klargestellt, daß der dafür als Ersatzdienst vorgesehene Zivildienst kein alternativer – also nach dem Prinzip des entweder-oder-Wahlrechts – ausgestalteter Dienst ist und sein soll, sondern einen der allgemeinen Wehrpflicht genügender entsprechender Ersatzdienst darstellt.

Die Verfassung selbst sieht also als zu erfüllende und den männlichen Staatsbürgern abverlangte Pflicht auch gar nicht vor, daß ein männlicher deutscher Staatsbürger den Zivildienst zu leisten hat. Vielmehr ist nach der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland jeder männliche Staatsbürger wehrpflichtig (allgemeine Wehrpflicht) und hat dieser Pflicht nachzukommen, und nur in den Fällen, in denen ein wehrpflichtiger Staatsbürger der Ansicht ist, diese Wehrpflicht – um dies auf einen kurzen Nenner zu bringen: den Dienst an/mit der Waffe – nicht leisten zu können, darf er – aber auch erst nach einer entsprechenden behördlichen Anerkennung – als Kriegsdienstverweigerer den Wehrdienst, dann auch als dazu berechtigt anerkannt, verweigern, mit der Konsequenz, daß er dann als Ersatz den Zivildienst abzuleisten hat. Es gibt also von Verfassungs wegen kein Wahlrecht oder eine Alternativpflicht, sondern es gibt nur eine einzige – primäre – Dienstpflicht, nämlich die, daß der vom Staatsbürger von Verfassungs wegen abverlangte Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband zu leisten ist. Anzumerken ist hierzu, daß letzterer nicht identisch und nicht mit dem Zivildienst zu verwechseln ist.

Die vorstehenden rechtlichen Feststellungen, die sich ohnehin schon aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergeben, werden zudem durch folgende weitere Entscheidungen des BVerfG noch weiter untermauert:

Aufgrund einer gerichtlichen Vorlage beim BVerfG durch das Landgericht Ravensburg betreffs Vereinbarkeit des § 3 Abs. 1 S. 1 WPflG, der da lautet:

“Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) durch den Zivildienst erfüllt.”,

hat das BVerfG in jenem Fall – der Angeklagte war nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und somit weiterhin Soldat – die Vorlage für unzulässig erklärt und für das Ausgangsverfahren als offensichtlich nicht entscheidungserheblich – da unhaltbar – erklärt und ausgeführt (BVerfGE 78, 25, 30):

[Auszüge BVerfG gekürzt.]

In Fortführung und Bestätigung dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in einem weiteren Fall, wiederum auf Vorlagebeschluß des Landgerichts Ravensburg – der Angeklagte war in diesem Fall Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistender –, betreffs der Vereinbarkeit von § 3 Abs. 1 S. 1 WPflG, in dem Wehrdienst und Zivildienst unter dem Oberbegriff “Wehrpflicht” zusammengefaßt werden, entschieden (BVerfGE 80, 354, 359):

[Auszüge BVerfG gekürzt.]

Betreffs der Inanspruchnahme von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden im Verteidigungsfall führt das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, 1, 31 = NJW 1985, 1519 ff.) aus:

“Im Verteidigungsfall hat der Wehrpflichtige unbefristeten Wehrdienst zu leisten (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WPflG). Zwar ist auch die Dauer des Zivildienstes im Verteidigungsfall nicht befristet (§ 79 Nr. 1 ZDG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WPflG). Planungen für die Einberufung von Wehrpflichtigen, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurden und ihrer Zivildienstpflicht genügt haben, bestehen für diesen Fall jedoch nicht, wie die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat.”

Aus diesen vorstehenden Ausführungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich in Übereinstimmung mit der wesentlichen verfassungsrechtlichen Literatur ganz deutlich, daß es ein dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gleichgelagertes Grundrecht auf Zivildienstverweigerung in der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung nicht gibt. Es ergibt sich daraus aber auch zugleich, daß der Zivildienst kein Wahl- oder Alternativdienst ist, sondern in Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht als Ersatz dafür von denjenigen Wehrpflichtigen zu leisten ist, die das behördliche Anerkennungsverfahren der Kriegsdienstverweigerung durchlaufen haben und als solche auch anerkannt worden sind.

Aus diesen vom Verfassungsgeber für die Bundesrepublik Deutschland getroffenen Grundentscheidungen ergibt sich folgendes, um dies noch deutlicher zu machen:

Wer als Wehrpflichtiger den Wehrdienst zu leisten hat und dieser Verpflichtung als zur Bundeswehr einberufener Soldat nicht nachkommt oder den Wehrdienst abbricht oder zeitweilig ungenehmigt abwesend ist, macht sich nach dem Wehrstrafrecht wegen Fahnenflucht oder eigenmächtiger Abwesenheit gemäß §§ 15, 16 WStG strafbar, wobei auch im Falle der wiederholten Vergehen nach dem WStG entsprechend die wiederholte Bestrafung verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. hierzu BVerfGE 28, 264, 279; Nichtannahmebeschluß des BVerfG vom 20.12.1982 in NJW 1983, 1600 sowie z.B. OLG Celle in NJW 1985, 2428, 2429; BayObLG NJW 1970, 1513; unter Nichtbeachtung der vorstehenden Grundsätze und daher im Ergebnis und Begründung abwegig AG Stade in StV 1985, 143 ).

Da das normative Ziel des Art. 12a Abs. 2 S. 2 GG darin besteht, ein Gleichgewicht der Belastung von Wehr- und Ersatzdienstleistenden sicherzustellen, darf der Ersatzdienstleistende im Vergleich zum Wehrdienstleistenden weder besser- noch schlechtergestellt werden (BVerfGE 69, 1, 30).

Damit gilt das gleiche auch für den Zivildienst als Ersatz/Ersatzdienstpflicht für den Wehrpflichtigen, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist und den Zivildienst zu leisten hat und dieses nicht tut oder abbricht oder zeitweilig ungenehmigt abwesend ist, denn dieser macht sich nach dem Zivildienstgesetz wegen Dienstflucht oder eigenmächtiger Abwesenheit gemäß §§ 52, 53 ZDG strafbar. Der in diesem Zusammenhang lohnenswerte Vergleich der Vorschriften nach dem WStG und der Vorschriften nach dem ZDG zeigt auch, daß seitens des Gesetzgebers – sieht man einmal von der Andersartigkeit des Zivildienstes ab – sehr viele Parallelen bestehen, und der direkte Vergleich der Vorschriften betreffs der eigenmächtigen Abwesenheit und der Fahnenflucht bzw. Dienstflucht zeigt auch, daß diese Vorschriften textmäßig gleich ausgestaltet und jeweils mit derselben Strafandrohung versehen sind. Damit hat der Gesetzgeber aber auch zugleich kundgetan, daß er die entsprechenden Taten gleich in der abstrakten gesetzlichen Strafandrohung sanktioniert sehen wissen will.

Legt man die Ausführung des Bundesverfassungsgerichts betreffs der allgemeinen Wehrpflicht als Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens zugrunde und sieht man in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Erfüllung der Wehrpflicht als demokratische Normalität an, so besteht jedenfalls von der grundsätzlichen Ausgangslage her nicht der geringste Anlaß, eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe bzw. vom Zivildienst oder auch Fahnenflucht bzw. Dienstflucht bereits im Ansatz gerichtlicher Entscheidungen unterschiedlich zu behandeln, wobei natürlich jede Entscheidung dann der Beurteilung des einzelnen Falles – was im übrigen auch eine Selbstverständlichkeit darstellt – unterliegt.

Festzuhalten bleibt damit aber, daß Grundsatz und Ansatz insoweit gleich sind.

Der Angeklagte ist nach dem vorstehend festgestellten Sachverhalt als anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Einberufung zum Zivildienst zunächst gefolgt, hat diesen auch versehen und sodann zum 01.03.1991 von sich aus abgebrochen und in der verbleibenden Zeit von fünf Monaten ist er dem Zivildienst ganz bewußt ferngeblieben und hat sich damit der Verpflichtung, den Zivildienst zu leisten, ab dem 01.03.1991 entzogen, so daß damit der Tatbestand der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG erfüllt ist.

Soweit der Angeklagte sich auf eine sogenannte “Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst” beruft, ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach es eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst in der Form von dessen Verweigerung nach der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Verfassung nicht gibt. Insoweit beruht auch die sogenannte Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen auf einer Fehlinterpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07. März 1968 (BVerfGE 23, 191 ff. = NJW 1968, 982 ff.).

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft spezifisch Zeugen Jehovas, die aufgrund der für ihre Glaubensrichtung geltenden und ihr Lebensverhalten bestimmenden religiösen Grundsätze aus Gewissensgründen prinzipiell und von vornherein Wehr- und zivilen Ersatzdienst abgelehnt hatten, wiederholten Einberufungen zum Zivildienst nicht gefolgt und deshalb auch wiederholt bestraft worden sind.

Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist die in dieser religiösen Glaubenslehre zum Ausdruck kommende und den Angehörigen der Zeugen Jehovas religiös abverlangte Glaubenshaltung, den Wehrdienst generell, und zwar auch weltweit, zu verweigern. Aus dieser Glaubenshaltung heraus erfolgt die Verweigerung des Zivildienstes als Ersatz für die zu erfüllende allgemeine Wehrpflicht. Die Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft stellen sich mit ihrem Taufgelübde ganz in den – auch tätigen – Dienst ihres Gottes Jehova und daneben können und dürfen sie nicht – bedingt durch ihren religiösen Glauben – auch dem Staat dienen; eine staatliche Zwangsverpflichtung zu Diensten – auch im caritativen oder sozialen Bereich – ist daher mit ihrer Verpflichtung ihrem Gott gegenüber unvereinbar und ihrem religiös bedingten Gewissen widersprechend; das Nichtbefolgen des Gelübdes stellt für einen Zeugen Jehovas eine Sünde mit der Folge des Verlustes der Anschauung Gottes und der Verfehlung des ewigen Lebens dar (BayObLG StV 1993, 369, 370; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.).

Es kann dahingestellt bleiben, wie die Tätigkeit der Zeugen Jehovas sich für andere, außerhalb dieser Religionsgemeinschaft stehenden Personen darstellt; jedenfalls bleibt festzustellen, daß diese unmittelbar und ständig und auch praktizierend in ihre Glaubensgemeinschaft eingebunden sind.

Gegenüber der Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas vertreten allein schon die beiden großen Kirchen, nämlich die evangelische und auch katholische Kirche, betreffs der Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht einen ganz anderen Standpunkt.

Nur aus dieser, von den Zeugen Jehovas auch weltweit praktizierten Glaubenshaltung heraus ist diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen.

Hierin hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung gesehen. Es hat insoweit die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung – ungeachtet der dazwischenliegenden Verurteilung wegen Dienstflucht – als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG gewertet. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht betont, daß dies nur für die Fälle gelten könne, in denen die wiederholte Weigerung auf einer “prinzipiellen” und “ein für alle Male” getroffenen “Gewissensentscheidung” beruhe. Mit dieser Entscheidung wurde jedoch nur die Frage der Doppelbestrafung im verfassungsrechtlichen Sinne beantwortet. An der Erstbestrafung änderte diese Entscheidung nichts.

Soweit in § 15a ZDG anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen sich gehindert sehen, den Zivildienst zu leisten, die Möglichkeit eröffnet wird, zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen zu werden, wenn sie ein entsprechendes Arbeitsverhältnis eingehen, so handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Ersatzdienstausnahme, ebenso wie die weiteren Ausnahmen gemäß §§ 14, 14a, 14b und 15 ZDG.

Zu der rechtspolitischen Geschichte des § 15a ZDG wird insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1977 – BVerwG XIII C 81.75 – Seite 10 verwiesen, wonach diese Vorschrift speziell wegen der Ersatzdienstpflichtigen Zeugen Jehovas, die auch aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigerten und deswegen eine Bestrafung wegen Dienstflucht in Kauf nahmen, eingeführt wurde, um sie nicht der Strafverfolgung wie kriminellen Rechtsbrechern auszusetzen (BVerwGE 52, 353 ff).

All diesen Ausnahmevorschriften ist gemeinsam, daß bei Nichterfüllung dieser Ersatzdienstausnahmen die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes wieder entsteht, und zwar ebenso wie bei den entsprechenden Ausnahmevorschriften im WPflG, die im wesentlichen entsprechend ausgestaltet sind und gleichfalls bei Nichterfüllung zu einem Wiedererstehen der insoweit ruhenden Wehrpflicht führen.

Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zu der sogenannten Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst, mit der sodann damit verbundenen Folge des sogenannten Wohlwollensgebots und dem dann auch zurücktretenden strafrechtlichen Gesichtspunkt der Generalprävention ist betreffs der Definition einer Gewissensentscheidung von einer unmittelbaren Auswirkung durch die Ausübung der Zivildiensttätigkeit auf das Gewissen auszugehen. Dies ergibt sich bei konsequenter Lesart aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts selbst, denn das Bundesverfassungsgericht hat in dem Nichtannahmebeschluß einer Verfassungsbeschwerde betreffs einer einheitlichen und fortwirkenden inneren Entscheidung ausgeführt, daß der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von “gut” und “böse” orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegen muß. Weiter heißt es allerdings in dieser Entscheidung (NJW 1984, 1675):

“Eine ernsthafte Gewissensentscheidung setzt insoweit voraus, daß die caritative und soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, indem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (BVerfGE 23, 191, 205 = NJW 1968, 982).”

Aus der vom Gericht vorstehend unternommenen Hervorhebung wird deutlich, daß seitens des Bundesverfassungsgerichts eine Unmittelbarkeit zwischen Tätigkeit im Zivildienst (caritative oder soziale Tätigkeit) und einer wirklich ernsthaften Gewissensentscheidung verlangt wird.

Mit dem Verweis auf die Entscheidung BVerfGE 23, 191 ff. führt das Bundesverfassungsgericht nicht nur aus:

“Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von “gut” und “böse” orientierte Entscheidung”,

sondern es heißt in dieser (BVerfGE 23, 191, 205) Entscheidung weiter:

“die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichten innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 45, 55).”

Bei der vorgenommenen Hervorhebung durch das Gericht ergibt sich, daß also die sogenannte Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst in einerbestimmten Lageals bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahren werden muß, woraus dann,mithin also situationsbezogen, die ernste Gewissensnot entstehen muß.

Mit dem Verweis auf die Entscheidung BVerfGE 12, 45, 55 läßt sich der Bezug auf die real bestimmte Lage weiter fortsetzen, denn in dieser Entscheidung BVerfGE 12, 45, 54, 55 führt das Bundesverfassungsgericht aus:

““Gewissen” im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs und somit auch im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG ist als ein (wie immer begründbares, jedenfalls aber real erfahrbares seelisches Phänomen zu verstehen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind...

Eine Gewissensentscheidung wird – das folgt aus ihrem Wesen – stets angesichts einer bestimmten Lage getroffen, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden: der Ruf des Gewissens wird im einzelnen vernehmbar als eine sittliche und unbedingt verbindliche Entscheidung über das ihm gebotene Verhalten. In diesem Sinne ist die Gewissensentscheidung wesenhaft und immer “situationsbezogen”; daß sie zugleich “normbezogen” sein kann, etwa wenn es sich um die Bewährung einer grundsätzlichen weltanschaulichen Überzeugung oder Glaubenshaltung handelt, wird damit nicht geleugnet, denn dabei geht es um die besondere Frage, welche Maßstäbe und Einflüsse auf das Zustandekommen der Entscheidung (bewußt oder unbewußt) einwirken.”

Legt man diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, so ergibt sich aus den Formulierungen, daß die Zivildiensttätigkeitals solchezu dem schweren inneren Konflikt führen muß, daß die Gewissensentscheidungin einer bestimmten Lagefür sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahren werden muß und daß eine solche stets angesichts einer bestimmten Lage wesenhaft einesituationsbezogeneEntscheidung zugrunde liegen muß, so ergibt sich daraus, daß eine derartige als solche, in einer situationsbezogenen bestimmten Lage in Unmittelbarkeit zu dem Zivildienst bei dem Angeklagten gerade nicht vorliegt.

Die Argumentation des Angeklagten als auch seines Verteidigers stellen nicht auf die Zivildiensttätigkeit als solche ab, sondern stellen vielmehr in ihrem Ansatz eine grundsätzliche Ablehnung der “demokratischen Normalität” der allgemeinen Wehrpflicht dar und zugleich eine Ablehnung der “verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung”. Die Berufung auf die allgemeine Gewissensfreiheit und eine Verweigerung aus Gewissensgründen zielt damit im Grunde genommen bereits darauf ab, ein nicht durch die Verfassung gedecktes Sonderrecht für sich in Anspruch nehmen zu wollen.

Der Angeklagte, dem seine Tätigkeit bei der Zivildienststelle “Sozialer Friedensdienst” vielmehr sogar Spaß gemacht hat, begründet seinen Abbruch damit, daß er sämtliche Kriegsdienste verweigere, nicht zu kriegsunterstützenden Maßnahmen herangezogen werden wolle, er sich nicht für einen Krieg im Ernstfall verplanen lasse, denn es gebe Notstandsgesetze, nach denen er in Krisensituationen verplant werden könnte und indirekte Kriegsdienste leisten müßte, wobei ihm allerdings von einer persönlichen Verplanung nichts bekannt ist und diese es – seinen eigenen Worten nach – wohl auch gar nicht gibt. Der Zivildienst selbst und die dortige Arbeit habe damit nichts zu tun, ihm gehe es vielmehr um die rechtliche Ausgestaltung, da er nicht gegen seinen Willen verplant werden und Kriegsdienst leisten möchte.

Diesem Ansinnen ist von Verfassungs wegen entgegenzuhalten, daß mit der den männlichen Staatsbürgern auferlegten Pflicht der Staat selbst den Bürgern Grenzen gezogen hat, und zwar auch bezüglich der Grenzen der Gewissensfreiheit.

Der Angeklagte gehört nicht der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an und – soweit ersichtlich – auch keiner anderen Religionsgemeinschaft. Zwar gelten die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts nicht nur für die Zeugen Jehovas oder auf Totalverweigerer aus religiösen Gründen, sondern sie gelten auch in gleichem Maße für Zivildienstverweigerer aus ethisch-politischen Gründen, die ihre Gewissensentscheidung erst während der Ableistung des Zivildienstes getroffen haben (BVerfG in NJW 1984, 1675; BayObLG in StV 1983, 369; 1985, 315; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429 = NStZ 1986, 79 = StV 1986, 8). All diesen Fällen muß aber dann auch eine der Situation der Zeugen Jehovas entsprechende gewissensbedingte Konfliktlage vorgegeben sein, um die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts betreffs der Anwendbarkeit des Wohlwollensgebots überhaupt erst zum Tragen bringen zu können.

Hierbei handelt es sich aber, worauf auch das OLG Nürnberg (NStZ 1983, 33) und das BayObLG (StV 1983, 369, 370 a.E.) hinweist, allenfalls um besonders gelagerte Ausnahmefälle (nach Arndt in NJW 1968, 983 sind andere Zivildienstverweigerer als Zeugen Jehovas bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, 191 ff. = NJW 1968, 982 ff.) überhaupt nicht bekannt geworden), in denen die Verweigerung des Zivildienstes auf einer zwar idealistischen, jedoch extremen und wirklichkeitsfremden Denkhaltung oder Weltanschauung beruht. Von der Zweitbestrafung im Falle wiederholten Fernbleibens vom Zivildienst sind solche Täter jedenfalls nur dann bewahrt, wenn der Dienstverweigerung eine den Fällen zivildienstverweigernder Zeugen Jehovas vergleichbarer Gewissenskonflikt zugrunde liegt, der es ihnen unmöglich macht, nicht nur im Verteidigungsfalle, sondern hier und jetzt einen Dienst zu leisten, durch den in aller Regel nur Aufgaben erfüllt werden, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Ob danach der Kriegsdienstverweigerer auch gehindert ist, Zivildienst zu leisten, muß in Anlehnung an die Grundsätze geprüft werden, die für die Berechtigung zur Verweigerung des Wehrdienstes mit der Waffe gelten, wobei ein strengerer Maßstab anzulegen ist als im Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer selbst (BayObLG StV 1983, 369, 370, 371 mit ablehnender Anmerkung des auch in diesem Prozeß auftretenden Verteidigers).

Legt man diesen Maßstab an, so sieht die Situation des Angeklagten ganz anders aus, denn seine seiner Entscheidung zugrundeliegenden Bedenken richten sich ganz allgemein gegen den Zivildienst als solchen , dessen Rechtsgrundlage und rechtliche Ausgestaltung als eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht und dessen eventuelle Eingliederung in die Landesverteidigung. Sein Vorbringen ist auch nicht annährend situationsbezogen, denn der Dienst hat ihm ja Spaß gemacht, sondern ist in dem Bereich der Gegnerschaft der staatlichen Planung und Verplanung einer ernsten und den Staat in seiner Existenz gefährdenden Situation zu sehen.

Das Vorbringen des Angeklagten ist demgegenüber ohne jeden gegenwärtigen Realitätsbezug und für seine eigene Person eine futuristisch spekulative Hypothese, hinsichtlich er mit Gegenwartsbezug noch nicht einmal weiß und selbst auch gar nicht glaubt, daß er irgendwo definitiv eingeplant sei. Sein Hinweis, mit einem Krieg in keinster Weise etwas zu tun haben zu wollen, klingt zwar nett und gilt für die Masse der Bevölkerung in anderen Staaten auch, hat allerdings mit der tatsächlichen irdischen Wirklichkeit nichts zu tun. Ein solcher Hinweis entspricht einer spekulativen politischen Prognose und hat keinen Bezug zu dem tatsächlich von ihm zu leistenden Zivildienst. Wenn überhaupt, dann wäre der Angeklagte mit seiner Argumentation im Bereich der dogmatischen Pazifisten anzusiedeln, für die allerdings gerade der Zivildienst als Ersatz für den Wehrdienst geschaffen worden ist (vgl. BVerfGE 12, 45 ff.).

Derartige und ähnliche Bedenken, die auch in den Fällen der nachgenannten Entscheidungen geltend gemacht wurden, nehmen das Grundrecht der Gewissensfreiheit im wesentlichen gegen die rechtliche und politische Grundentscheidung der Verfassung selbst in Anspruch – vgl. hierzu OLG Nürnberg in NStZ 83, 33; BayObLG in StV 83, 369; OLG Koblenz in NJW 1984, 1978; OLG Celle in NJW 1985, 2428; OLG Düsseldorf in NJW 1985, 2429; OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 41; BayObLG in StV 1985, 315 und LG Darmstadt in NJW 1993, 77 sowie auch weiter den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1984, 1675.

Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in dem Urteil vom 13. April 1978, in dem es das sogenannte “Postkarten-Verfahren” für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt hat (BVerfGE 48, 127, 166) ausgeführt:

[Auszüge BVerfG gekürzt.]

In dieser gleichen Entscheidung setzt sich das Bundesverfassungsgericht u.a. auch mit den Kriterien der Gewissensentscheidung im Hinblick auf die ständig steigenden Zahlen der Kriegsdienstverweigerung auseinander (BVerfGE 48, 127, 173-175) und führt dazu aus:

[Auszüge BVerfG gekürzt.]

Das Vorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers, der Zivildienst sei lediglich die Erfüllung der vom Verfassungsgeber vorgegebenen Entscheidung bezüglich der allgemeinen Wehrpflicht, richtet sich somit zunächst gegen die in Art. 12a GG getroffene Grundentscheidung des Verfassungsgebers, nämlich die Zivildienstpflicht nicht als Alternative, sondern nur als Ersatz für die Wehrpflicht anzuerkennen. Diese Einwände richten sich gegen die weitere Grundentscheidung der Verfassung, den Zivildienst nicht aus seinem Bezug zur Landesverteidigung zu lösen und letztlich richtet sich dieses Vorbringen gegen die Grundentscheidung der Verfassung für eine funktionsfähige militärische Landesverteidigung auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht für Männer (“Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang”, die Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht ist “demokratische Normalität” – BVerfG in NJW 1985, 1519 ff.).

Diese als sogenannte Gewissensentscheidung vorgebrachten Einwände beziehen sich damit auf Faktoren, welche außerhalb des persönlichen Verantwortungsbereichs des Angeklagten liegen. Einrichtung und rechtliche Ausgestaltung des Zivildienstes als ein Bestandteil der Landesverteidigung stehen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Staates und des Verfassungsgebers, dessen Auswirkung der Angeklagte für sich selbst ablehnt. Insoweit wendet sich der Angeklagte mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die Wertentscheidung der durch den Verfassungsgeber durch die Verfassung vorgegeben Grundentscheidungen. Derartige Bedenken liegen allerdings völlig außerhalb des Verantwortungsbereichs des Angeklagten.

Seine vorgebrachten Gründe sind auch nicht annährend identisch mit der Situation der Zeugen Jehovas und den dazu entwickelten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts, denn insoweit muß sich eine Gewissensentscheidung – unabhängig davon, ob es religiöse oder andere Ursachen hat – auf die dem Zivildienstpflichtigen oder Zivildienstleistenden abverlangte Tätigkeiten beziehen.

Nur diese Unmittelbarkeit der abverlangten Tätigkeit stellt den realen Bezug zu der aktuell geforderten Situation dar und nur diese kann Kriterium für die sogenannte Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst sein, um damit das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte “Wohlwollensgebot” zum Tragen zu bringen. Nur verstandesmäßige, ethische, politische oder sonstige rationale oder irrationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnisse können noch nicht einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden. Wer aus friedenspolitischen, politisch-ideologischen Gründen oder aus Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung dem Staat das Recht abspricht, seine Bürger in die staatsbürgerliche Pflicht zu nehmen, trifft keine Gewissensentscheidung, vielmehr ergibt sich daraus, daß gerade nicht ein besonders sensibles Gewissen Motiv für die Verweigerungshandlung ist. Das Abstellen auf das Kriterium der abgeforderten Tätigkeit stellt insoweit sicher, daß sich die Bedenken des Verweigerers auf vorhandene oder zumindest objektivierbare Realitäten beziehen, die im Zeitpunkt der Gewissensentscheidung auch eine gegenwärtige und jedenfalls unmittelbar bevorstehende Konfliktlage verursachen und aufzeigen. Nur Eingebildetes oder für die ungewisse Zukunft Befürchtetes oder auch eine Meinungsbildung aufgrund irgendwelcher politischen Auseinandersetzungen – ggf. auch militärischer Art irgendwo auf der Erde – scheidet hingegen als nicht relevant aus (so auch OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 41 ff.).

Bei dieser Auslegung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen werden Verweigerer des Zivildienstes auch im Zusammenhang mit dem Verbot der Mehrfachbestrafung an den gleichen Kriterien gemessen wie Verweigerer des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nach Art. 4 Abs. 3 GG. Auch bei letzten müssen sich die unüberwindlichen Gewissensbedenken – unabhängig von ihrer Ursache – gegen die ihnen im Rahmen des Wehrdienstes abverlangte Tätigkeit richten, und das ist bei ihnen der Dienst mit der Waffe (BVerfGE 12, 45, 56/57; 69, 1, 56; s. auch OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.). Nur dieser, an die Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht als “allgemeine Bürgerpflicht” und “demokratische Normalität” gelegte Wertungsmaßstab läßt dann auch einen den unterschiedlichen Dienstpflichten erfüllenden, gerecht werdenden parallelen Vergleich und damit auch eine vergleichbare Beurteilung zu.

Der Angeklagte hat den Zivildienst zum 01.03.1991 abgebrochen, da er ihn nicht weiter leisten wollte. Er hat damit den Dienst bewußt verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauern – hier für die restliche Dauern von fünf Monaten – zu entziehen.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Angeklagte auf freiwilliger Basis bei Bezahlung von privater Seite zunächst im Bereich des “Sozialen Friedensdienst e.V.” für die Dauer von ca. einem Monat als Aushilfe weitergearbeitet haben will, und es ändert sich daran erst recht nichts, daß er ab 01.04.1991 ein freigewähltes Arbeitsverhältnis mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Bremen – eingegangen ist.

Gemäß § 53 ZDG begeht Dienstflucht, wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen.

Maßgeblich ist bei der vorliegenden Fallgestaltung der tatbestandliche Begriff “verlassen”. Von wesentlicher Bedeutung ist dieses Tatbestandsmerkmal betreffs der Angabe des Angeklagten, er habe nach seinem Abbruch zunächst in der Zeit vom 01.-31.03.1991 aushilfsweise bei privater Entlohnung von anderer, von ihm nicht näher genannter Seite, in der Einrichtung “Sozialer Friedensdienst e.V.” weitergearbeitet und den Rollstuhlfahrer weiter betreut.

Daß ein “Verlassen” gegeben ist, wenn sich jemand räumlich entfernt, ist begrifflich unstreitig und nicht zweifelhaft. Fraglich ist jedoch, ob damit bereits der Begriff “Verlassen” erschöpft ist, denn der Begriff “Verlassen” wird auch in übertragener Bedeutung gebraucht, so z.B.: sich verlassen fühlen oder da verließen sie ihn (die Gedanken, die guten Geister) oder auf jemanden verlassen.

Der Verteidiger des Angeklagten hat sich u.a. auf ein freisprechendes Urteil des LG Bremen vom 13.07.1994 – 27 Ns 601 Js 17119/91 – berufen, in dem in einem – allerdings nur teilähnlichen – Fall ein den restlichen Zivildienst verweigernder Angeklagter von der Zivildienststelle, bei der er den Zivildienst zunächst auch versehen hatte, nach seiner sogenannten Totalverweigerung im Rahmen eines zivilrechtlichen Arbeitsvertrages bei einem frei vereinbarten Arbeitsentgelt weiter beschäftigt worden ist, woraus das LG Bremen in dieser Entscheidung rechtlich zu der Ansicht gelangte, es fehle an der räumlichen Trennung und damit Lösung aus dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, so daß es zu einem Freispruch kam. Das LG Bremen setzte für tatbestandliches Handeln die körperliche Abwesenheit von der Zivildienststelle voraus. Die bloße deklaratorische bzw. mentale Beendigung des Zivildienstes erfülle deshalb gerade nicht den Tatbestand der Dienstflucht und weist dabei auf einen Vergleich zu den Tatbeständen der Fahnenflucht und der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe gemäß §§ 15, 16 WStG hin.

Der Ansicht des LG Bremen kann nicht beigetreten werden, und zwar aus folgenden Gründen, wobei auch ein gedanklicher Ausflug in militärische Gegebenheiten und Begriffe erforderlich ist. Denn wenn – wie das LG Bremen – für die Tatbestandsmäßigkeit allein auf die körperliche Abwesenheit von der Dienststelle, nicht jedoch bloße deklaratorische bzw. mentale Beendigung abgestellt wird, so trägt dies nach diesseitiger Ansicht dem der allgemeinen Wehrpflicht, also Wehrdienst wie auch Zivildienst, innewohnenden Begriff des öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses nicht ausreichend Rechnung.

So wie Zivildienstleistende einen Anlaufpunkt, nämlich die Dienststelle haben, haben wehrpflichtige Soldaten ihre Einheit/Verband an einem Standort (zumeist in einer Kaserne). So wie Zivildienstleistende ihren Dienst nicht nur an der Dienststelle verrichten, verrichten Soldaten ihren Dienst auch nicht nur in der Kaserne bzw. am Standort, sondern versehen ihren Dienst – ganz schlicht ausgedrückt – auch im Gelände, sei es zwecks Übungen oder Manöver. Im Spannungs- bzw. Verteidigungsfall werden die Standorte/Kasernenlangläufig ohnehin verlassen. In derartigen Fällen – auch im Friedensfall – verlegen zwar die Einheiten/Verbände der Bundeswehr, also damit der Soldat, den Aufenthaltsort auch in irgendwelche “Räume”. Diese “Räume” haben aber nicht annährend etwas mit Räumlichkeiten (Zimmer, Haus, Grundstück) zu tun, sondern bei diesen “Räumen” handelt es sich um – in aller Regel zumeist auf einer Landkarte geplante und vorgegebene – Abschnitte eines Geländes irgendwo in der Landschaft. Derartige “Räume” werden im militärischen Sprachgebrauch als Auflockerungs-, Verfügungs-, Versorgungs-, Bereitstellungs-, Verteidigungs- oder Stellungsraum etc. bezeichnet. Daß in einem solchen “Raum” sich ein Soldat aus seiner Einheit/Verband durch schlichtes Verstecken lösen kann, ist wohl recht einfach und ohne viel Phantasie nachvollziehbar. Ein derartiger Soldat ist dann zwar mithin innerhalb des “Raumes” (sprich Geländeabschnitt der Einheit/Verband) körperlich anwesend, jedoch – da versteckt – körperlich persönlich nicht mehr vorhanden, da nicht greifbar, ansprechbar oder verfügbar. In einem solchen Fall nur auf die gleichwohl körperliche Anwesenheit in dem “Raum” abzustellen, wäre betreffs des Tatbestandsmerkmals “Verlassen”, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen, nicht nur rechtlich höchst fragwürdig, sondern auch falsch. Eine Verurteilung wegen Fahnenflucht in einem solchen Fall wäre die Folge.

Demnach kann es für die Beurteilung des Tatbestandsbegriffs “Verlassen” nicht nur auf den rein räumlichen Bezug und die faktische körperliche Anwesenheit ankommen.

Eine weitere u.a. denkbare andere Fallgestaltung zu dem Begriff des Verlassens in den Tatbeständen der Fahnenflucht/Dienstflucht ist ein “Verlassen” während eines genehmigten Urlaubs. In einem solchen Fall hat sich der betroffene Wehrpflichtige (egal ob Soldat oder Zivildienstleistender) zwar zunächst nicht aus dem Wehrpflicht-/Dienstverhältnis gelöst, denn er ist vorübergehend für den Urlaub erlaubt abwesend, aber gleichwohl ist innerhalb dieser erlaubten Abwesenheit eine Lösung aus dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis rechtlich faßbare Wirklichkeit, nämlich wenn sich dieser Urlauber entschließt, während dieser Urlaubszeit nicht mehr seiner Dienstverpflichtung (Wehrdienst/Zivildienst) nachzukommen, sondern diesen abzubrechen und nicht mehr zurückzukehren. Er begibt sich deshalb irgendwo hin, wird gefaßt – wobei natürlich auch die subjektive Seite irgendwie deutlich werden muß –, und kehrt dann rechtzeitig, ggf. zwangsweise zum Urlaubsende zu seiner Einheit/Dienststelle zurück.

In einem solchen Fall kann auch nicht auf die körperliche räumliche Abwesenheit abgestellt werden, denn dies war ja schon vorher erlaubterweise.

Mit diesen Darlegungen dürfte offensichtlich werden, daß es also nicht nur auf die rein körperliche, mithin physische räumliche Abwesenheit ankommen kann. Das Abstellen auf die rein körperliche räumliche Abwesenheit allein schöpft also die begriffliche Interpretation des Tatbestandsmerkmals “Verlassen” nicht aus und kann deshalb allein auch nicht ausschlaggebend sein.

So wurde betreffs der Fallkonstellation “Fahnenflucht im Urlaub” durch den Bundesgerichtshof in BGHSt 22, 14 ff.; OLG Braunschweig GA 1963, 310 und ähnlich auch, jedoch durch die BGH-Entscheidung zeitlich überholt, OLG Celle GA 1964, 154 Sonderurlaub und Wegfall des Grundes und nicht vorzeitiger Rückkehr durch AG Hildesheim NZWehrR 67, 81 und betreffs der Fallkonstellation “Freistellung zur Fachausbildung und deren Abbruch”, wobei ein heimliches Übernachten in der Kaserne, jedoch keine Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb erfolgte, durch BayObLG NZWehrR 72, 155 jeweils wegen Fahnenflucht verurteilt.

Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in BGHSt 22, 14, 16, 17 entschieden:

[Ausführungen BGH teilweise gekürzt.] “Fahnenflucht ist also auch während des Urlaubs durch eigenmächtiges Verlassen der Truppe möglich. Sie besteht darin, daß sich der Soldat mit der entsprechenden Willensrichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, in dem er steht, einseitig löst und alle Bindungen zur Truppe und zu seiner Dienststelle von sich abwirft in der Absicht, sich ihrer endgültig (oder doch für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes) zu entledigen. Die Fahnenflucht ist vollendet, wenn sich dieser Wille durch das äußere Verhalten des Soldaten in die Tat umsetzt.”

Aus dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird also betreffs der Fahnenflucht deutlich, daß es betreffs des Tatbestandsmerkmals “Verlassen” nicht auf die räumliche Bindung, sondern auf den Lösungswillen aus dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis ankommt. Wenn dieser aber für den Begriff der Fahnenflucht zugrunde zu legen ist, kann auch nichts anderes für die im Gesetzestext praktisch gleichlautende Vorschrift der Dienstflucht gelten. Aus diesen Erwägungen heraus ist auch der Entscheidung des LG Bremen vom 13.07.1994 nicht zu folgen, da all die vorstehenden Erwägungen dort unbeachtet geblieben sind.

Seine Entziehung aus dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis hat der Angeklagte u.a. dadurch bekundet bzw. vollzogen, daß er

– verbal zu erkennen gegeben hat, den Zivildienst nicht weiter fortsetzen zu wollen,

– ein völlig anders geartetes rechtliches Arbeitsverhältnis (kein Dienstverhältnis im Sinne des Zivildienstgesetzes) eingegangen ist, auf welches die Vorschriften betreffs der Rechtsstellung des Zivildienstleistenden nicht mehr anwendbar sind,

– sich von einer anderen Seite/Arbeitgeber hat bezahlen lassen,

– dadurch erkennbar kundgetan hat, dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis nicht mehr unterliegen zu wollen,

– letztlich für die Zeit ab 01.04.1991 auch ein räumlich getrenntes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit zunächst zu prüfen haben wird, ob nicht seitens des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes damit Beihilfe zur Dienstflucht begangen worden ist.

Ein Rechtfertigungsgrund steht dem Angeklagten für sein Verhalten nicht zur Seite. Im Sinne der strafrechtlichen Notstandsvorschriften liegt erkennbar nichts vor, denn für eine irgendwie geartete gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder Ehre ist nichts annährend ersichtlich.

Der § 53 Abs. 3 ZDG sieht für einen entsprechenden Täter, der sich innerhalb eines Monats stellt und bereit ist, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, einen abstrakten Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren vor. Diese Konstellation – ähnlich denen im allgemeinen Strafrecht bekannten sogenannten minder schweren Fällen – liegt allerdings in dem hiesigen Fall nicht vor, so daß der Strafrahmen aus § 53 Abs. 1, nämlich eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, zur Anwendung kommen mußte.

Bei der Strafzumessung konnte im wesentlichen strafmildernd die bisherige Vorstrafenfreiheit gewertet werden. Auch soll nicht ganz übersehen werden, daß der Angeklagte nach seinem Abbruch ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis mit sozialem Bezug aufgenommen hat, wenngleich dem auch entgegenzuhalten ist, daß der Angeklagte auch etwas zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes tun mußte, denn bei wahrheitsgemäßer Antragstellung betreffs der Sozialhilfe und der dann erforderlichen Angabe, daß er den Zivildienst abgebrochen hat, hätte er auf die Sozialhilfe keinen Anspruch gehabt.

Andererseits ist im wesentlichen straferschwerend das bewußte und gewollte Fernbleiben über eine Gesamtdauer von fünf Monaten zu berücksichtigen, und es kann auch nicht übersehen werden, daß die Anzahl der Abwesenheitsdelikte bei Zivildienstleistenden – worauf auch das BAZ ständig hinweist – nicht unerheblich ist und dadurch die Durchführung des Zivildienstes stark beeinträchtigt wird.

§ 56 ZDG stellt klar, daß eine Geldstrafe selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen und die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst dies gebietet.

Wenn jemand – wie der Angeklagte – deutlich seine weitere Nichtleistungsbereitschaft, und zwar auch für die eventuelle gesetzliche Möglichkeit des Nachdienenmüssens, bekundet und seinen Dienst aus politischer Aversion gegen die ihm von Staats wegen abverlangte Verpflichtung abbricht, dann gebietet die Wahrung der Disziplin in diesem Fall nun einmal die Verhängung einer Freiheitsstrafe, da dies auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist, denn bei einem solchen Verhalten bleibt nur eine deutliche und spürbare Entscheidung, um klarzumachen, daß die gegebene Rechtsordnung einen solchen Verstoß nicht hinnehmen kann.

Die Disziplin im Zivildienst ist auch untrennbar mit der Rechtstreue der anderen Zivildienstleistenden verbunden. Insoweit ist es nicht hinzunehmen, daß Zivildienstleistende aufgrund irgendwelcher politischer Weltgeschehen oder bei Opposition gegen die von der Verfassung vorgegebene Ordnung sich dem Zivildienst durch Verlassen oder Fernbleiben entziehen. Bei solchen Sachlagen besteht eine deutliche Gefahr dafür, daß sich nachteilige Auswirkungen auf andere junge Zivildienstleistende und deren uneingeschränkte Bereitschaft zur Ableistung des Zivildienstes ergeben können, würde dieses schwerwiegende Verhalten ohne deutlich fühlbare und einschneidende Folgen bleiben. Im Verhältnis allein schon zu den rechtstreuen jungen Bürgern, die ihrer Wehrdienst- bzw. Zivildienstpflicht nachkommen und damit zwangsläufig zumeist auch finanzielle und insbesondere auch zeitliche Nachteile in Kauf nehmen müssen, hat sich der Angeklagte ein vielmehr noch deutlich besseres Arbeitsverhältnis bei zudem auch noch besserer Bezahlung ausgesucht. Im Rahmen des allgemeinen Rechtsempfindens muß es schlicht unverständlich erscheinen und auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und der Schutz der Rechtsordnung wäre erschüttert, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden praktisch nur durch das Aufbringen von Geld in Form der Geldstrafe quasi ein “Freikaufen” von der staatlich abverlangten Dienstpflicht erfolgen würde. Insoweit ist den Begriffen wie “Bedeutung für die Ordnung des Staates”, “Autorität des gesetzten Rechts”, “Verteidigung der Rechtsordnung” und “Wahrung der Disziplin” ein deutlich größeres Gewicht beizumessen als der vermeintlichen und angeblichen Stärke der den Angeklagten hindernden Gründe zur Erfüllung seiner Pflicht.

Unter Abwägung dieser im wesentlichen hervorzuhebenden Strafzumessungserwägungen hat das Gericht – auch in Abgrenzung zu dem von diesem Gericht zur Anwendung gebrachten Strafmaß in den Fällen der politischen Totalverweigerung, in denen der Zivildienst überhaupt gar nicht erst geleistet worden ist –, schuldangemessen und ausreichend auf eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten erkannt.

Gemäß § 56 Abs. 1 StGB – § 56 Abs. 3 StGB ist wegen des hier gefundenen Strafmaßes nicht einschlägig – ist die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden, da zu erwarten steht, daß er sich diese Verurteilung, insbesondere auch bei der ihm erteilten Auflage auf Ableistung gemeinnütziger Arbeit, wird hinreichend zur Warnung dienen lassen. Da er die Altersgrenze betreffs der Nachdienverpflichtung erreicht hat, ist auch mit einer erneuten Einberufung nicht zu rechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.

Amtsgericht Bremen, Richter am Amtsgericht Gerboth als Strafrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).