Leitsatz
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 18.10.1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 08.10.1999 – 23 Ds 12 Js 455/98 (983/98) – aufgehoben.
Herr B. wird als Wahlverteidiger des Angeklagten zugelassen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die gemäß § 138 Abs. 2 StPO bei der Prüfung der Zulassung anderer Personen als Rechtsanwälte oder Hochschullehrer als Wahlverteidiger erforderliche Ermessensausübung führt hier dazu, Herrn B. als Wahlverteidiger zuzulassen.
Herr B. ist einerseits hinreichend qualifiziert, den Angeklagten in der vorliegenden Sache sachgemäß zu verteidigen. Wie im Antrag vom 27. 09.1999 im einzelnen dargelegt ist, hat er sich seit Jahren in besonderer Weise mit dem Tatbestand der Wehrdienstverweigerung und der dazu ergangenen Rechtsprechung befaßt. Andererseits genießt er auch das Vertrauen des Angeklagten, der ihn ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt hat.
54. Strafkammer des Landgerichts Duisburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Fellmann, Richter am Landgericht Bracun, Richter Nennecke.
Verteidiger: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14.