ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
759 LG Amberg 17.05.2001 B. wird auf seinen Antrag gem. §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 2 StPO als Wahlverteidiger zugelassen.
744 LG Dresden 15.09.2000 Die Beschwerde des Angeklagten vom 29. Juni 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 9. Juni 2000 – 218 Ds 302 Ja 58998/98 – wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
739 AG Dresden 09.06.2000 Der Antrag des Angeschuldigten vom 28.06.99, als weitere Verteidiger Herrn B und Herrn E gemäß §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 2 StPO zuzulassen, wird zurückgewiesen.
737 AG HH-Harburg 16.05.2000 Das Hauptverfahren wird eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg vom 25.01.2000 zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Hauptverhandlung soll hier vor dem Strafrichter stattfinden. B. und E. wird die Genehmigung zur Verteidigung des Angeklagten erteilt, § 138 Abs. 2 StPO.
692 LG Duisburg 22.10.1999 Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 18.10.1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 08.10.1999 – 23 Ds 12 Js 455/98 (983/98) – aufgehoben. Herr B. wird als Wahlverteidiger des Angeklagten zugelassen.
691 AG Oberhausen 08.10.1999 Herr B. wird als Wahlverteidiger für den Angeklagten gemäß § 138 Abs. 2 StPO nicht zugelassen.
690 AG Leipzig 30.09.1999 F. und E. werden als Verteidiger des Angeklagten zugelassen , gemäß §§ 137, 138 Abs. 2 StPO.
700 LG Berlin 06.08.1999 Der Antrag des Angeklagten vom 08. Juli 1999, den Rechtsstudenten W. als weiteren Verteidiger zu genehmigen, wird abgelehnt.
671 AG Amberg 14.04.1999 Der Antrag des B. vom 14.04.1999 auf Zulassung als weiterer Wahlverteidiger gemäß den §§ 137 Abs. 1 S. 1 und 2, 138 Abs. 2 StPO wird abgelehnt, weil bei ihm die politische Motivation der totalen Kriegsdienstverweigerung, unabhängig von der herrschenden Gesetzeslage, die eine Totalverweigerung nicht zuläßt, im Vordergrund zu stehen scheint. Schon dies berechtigt zu der Annahme, daß er die umfass...
659 SchlHOLG 12.02.1999 Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als anbegründet verworfen.