Leitsatz
Der Antrag des B. vom 14.04.1999 auf Zulassung als weiterer Wahlverteidiger gemäß den §§ 137 Abs. 1 S. 1 und 2, 138 Abs. 2 StPO wird abgelehnt, weil bei ihm die politische Motivation der totalen Kriegsdienstverweigerung, unabhängig von der herrschenden Gesetzeslage, die eine Totalverweigerung nicht zuläßt, im Vordergrund zu stehen scheint. Schon dies berechtigt zu der Annahme, daß er die umfassenden Befugnisse, die die Strafprozeßordnung einem Verteidiger einräumt, nicht mit der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Loyalität ausüben wird.
Amtsgericht Amberg, Richter am Amtsgericht Bierast.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).
Antragsteller: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14.
Zufälligerweise wurde bekannt, daß der gleiche Richter dreieinhalb Jahre zuvor einen Nichtzulassungsbeschluß des AG Leipzig – in einem Diebstahlverfahren – als Richter am LG Leipzig aufgehoben und den Antragsteller zugelassen hat. Aus den Gründen:
4 Ns 453 Js 20039/95
Beschluß vom 07.11.1995
Leitsatz
Auf die Beschwerde des Verurteilten und seines gewählten Verteidigers W. wird der Beschluß des Amtsgerichts Leipzig – Jugendrichter – vom 18.05.1995 aufgehoben und W. als Verteidiger gemäß § 138 Abs. 2 StPO zugelassen.
[...]
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht half den Beschwerden mit der Begründung nicht ab, im vorliegenden Fall überwiege das Erfordernis der staatlichen Strafrechtspflege, welches den Schutz der Rechtsanwälte und der Rechtslehrer an deutschen Hochschulen zum Inhalt habe, das schutzwürdige Interesse des Angeklagten, eine Person seines Vertrauens als Wahlverteidiger zuzulassen.
[...]
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind [...] begründet.
Gemäß § 138 Abs. 2 StPO können Personen, die nicht Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an deutschen Hochschulen sind, mit Genehmigung des Gerichts auf Antrag als Wahlverteidiger zugelassen werden. Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es hat das Interesse des Beschuldigten an der Zulassung einer Person seines Vertrauens als Verteidiger gegen die Bedürfnisse der Rechtspflege abzuwägen. Die Genehmigung darf nicht auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden. Sie muß vielmehr erteilt werden, wenn der Gewählte genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und auch sonst keine Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen. Aufgrund seiner bisherigen Ausbildung auf juristischem Gebiet – der Beschwerdeführer ist Student der Rechtswissenschaften im 5. Fachsemester – ist die genügende Sachkunde gegeben, und es sind keine Bedenken gegen seine Vertrauenswürdigkeit oder sonstige Bedenken vorgebracht oder ersichtlich. Die offenbar freundschaftlichen Beziehungen des Gewählten zu dem Angeklagten und sein Interesse am Ausgang des Verfahrens allein stellen seine Fähigkeit, die Verteidigung sachgerecht zu führen, nicht von vornherein in Frage. [...]
4. Strafkammer des Landgerichts Leipzig, Richter am Amtsgericht Bierast als Vorsitzender.