Leitsatz

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß der 1. Strafkammer des Landgerichts Amberg vom 23. Februar 1999 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung der 1. Strafkammer des Landgerichts Amberg vom 23.02.1999 stellt in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluß vom 10.03.1999 das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, das bezüglich der Fluchtgefahr auch in der Anklageschrift vom 11.01.1999 der Staatsanwaltschaft Amberg unter Ziffer 5 ausführlich erörtert wird, zutreffend dar.

Die Bejahung von Fluchtgefahr ist danach unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es muß, auch nach Überzeugung des Senats, konkret befürchtet werden, daß sich der Angeklagte, sofern er in Freiheit entlassen wird, dem Strafverfahren, das auch die anschließende Strafvollstreckung sichern soll, entziehen wird. Durch weniger einschneidende Maßnahmen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht erreicht werden (§ 116 StPO).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird weder unter dem Gesichtspunkt der Straferwartung, der Dauer der bisherigen Untersuchungshaft und des Umstandes, daß Hauptverhandlungstermin auf 14.04. 1999 anberaumt ist und damit in Kürze das Strafverfahren durch ein Urteil abgeschlossen werden kann, in Frage gestellt (§ 120 StPO).

Oberlandesgericht Nürnberg, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oft, Richter am Oberlandesgericht Rebhan, Richter am Oberlandesgericht Dr. von Schlieben.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).