Leitsatz
1. Der Angeklagte ist schuldig der Fahnenflucht und es wird daher eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen ihn verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Der Angeklagte hat die Kosten das Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der am 25.07.1975 geborene ledige Angeklagte ist Student der Rechtswissenschaften. Nach dem Abitur hatte er im Februar 1997 eine Ausbildung zum Zimmerer erfolgreich abgeschlossen, wurde jedoch von seinem Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigt.
Er steht der Strafjustiz der Bundesrepublik Deutschland kritisch gegenüber und bekennt sich als sogenannter „Totalverweigerer“, lehnt also den Kriegsdienst mit der Waffe ebenso ab wie den Ersatzdienst (Zivildienst). Er ist Mitarbeiter der TKDV-Initiative Dresden und Redakteur des bundesweiten Rundbriefes zur totalen Kriegsdienstverweigerung „Ohne Uns“. Eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat er aber nicht betrieben.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1. Am 30.03.1994 wurde er vom Amtsgericht Dresden im Verfahren 38 Cs 602 Js 8836/94 A-B wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,– DM verurteilt. Das Datum der Tat war der 06.11.1993. Die Entscheidung ist seit 12.10.1994 rechtskräftig.
2. Am 03.01.1996 wurde er vom Amtsgericht Dresden im Verfahren 263 Cs 604 Js 56366/95 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt. Das Datum der Tat war der 25.09.1995. Die Entscheidung ist seit 23.01.1996 rechtskräftig.
3. Am 18.01.1996 wurde er vom Amtsgericht Dresden im Verfahren 262 Cs 604 Js 60312/95 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 35,– DM verurteilt. Das Datum der Tat war der 14.09.1995. Die Entscheidung ist seit 21.02.1996 rechtskräftig.
4. Schließlich wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 21.04.1997 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom 09.10.1997 im Verfahren 211 Ds 203 Js 8160/97 bzw. 11 Ns 203 Js 8160/97 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt. Das Datum der Tat war der 19.10.1996.
Das Berufungsurteil das Landgerichts Dresden ist seit 09.10.1997 rechtskräftig. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 19.10.1996, am Vormittag, hatte die Ordensgemeinschaft der „Ritterkreuzträger“ des Eisernen Kreuzes e.V. eine genehmigte Versammlung zur Kranzniederlegung auf dem Dresdner Nordfriedhof angemeldet. Als eine Abordnung der „Ritterkreuzträger“ dort Kränze niederlegen wollte, kam es auf der Marienallee zu einer zunächst friedlichen und auch durch die zuständige Vertreterin der Ordnungsbehörde genehmigten Gegendemonstration von ca. 70 Demonstranten, so auch dem Angeklagten.
Die Demonstranten handelten mit dem Ziel, den 'Ritterkreuzträgern' den Zugang zum Nordfriedhof zu verwehren. Aus der Gruppe der Gegendemonstranten heraus wurden Bundeswehrsoldaten mit Eiern beworfen und bespuckt, es wurden Passanten belästigt. Hieraufhin wurde wegen unfriedlichen Verlaufs der Versammlung die Gegendemonstration durch die Versammlungsbehörde per Megaphondurchsage für beendet erklärt. Der Angeklagte und seine Mitdemonstranten wurden aufgefordert, die Marienallee zu räumen, anderenfalls wurde eine Zwangsräumung durch die Polizei angedroht. Hieraufhin bildeten der Angeklagte und seine Mitdemonstranten eine Sitzblockade quer durch die Marienallee. Der Angeklagte und andere Gegendemonstranten leisteten insgesamt ca. vier Räumungsaufforderungen, bei denen auch der Einsatz körperlicher Zwangsmittel durch die Polizei angedroht wurde, jedoch keine Folge.
Nun begannen Polizeibedienstete der Polizeidirektion Dresden, darunter auch die Polizeimeisterin Lange und der Polizeioberkommissar Milker, die Demonstrationsteilnehmer und den Angeklagten, die sich auf die Straße gesetzt und sich mit Armen und Beinen ineinander verhakt hatten, um so die Räumung der Marienallee zu verhindern, wegzutragen. Die Polizeimeisterin Lange trat dabei von hinten an den Angeklagten heran und versuchte, ihn aus der Umklammerung mit seinen Nebenmännern zu lösen. Der Angeklagte ließ jedoch nicht los und zog seinen Kopf ein. Da eine Anwendung von anderen Griffen nicht möglich war, griff die Polizeimeisterin Lange dem Angeklagten unter den Kopf, um diesen nach hinten zu biegen. Hierbei biß der Angeklagte die Polizistin, die keine Handschuhe trug, in den kleinen Finger der rechten Hand, um ein Fortgetragenwerden zu verhindern. Durch den Biß schwoll der Finger der Zeugin Lange an und wurde rot. Sie hatte bis Ende das Einsatzes am Abend Schmerzen.
Der Angeklagte wußte, daß die Zeugin als Polizistin den Auftrag hatte, die aufgelöste Versammlung aufzulösen und er wollte sein Verbringen vom Platz bewußt verhindern, indem er ihr in den Finger biß, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, ihr dadurch nicht unerhebliche körperliche Schmerzen zuzufügen.
Die Geschädigte hat form- und fristgerecht noch am selben Tag Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt.“
Der Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Amberg vom 11.08.1998 am 05.11.1998 in Dresden festgenommen und befand sich vom 06.11.1998 bis zum 14.05. 1999 in Untersuchungshaft.
II.
Durch Bescheid das Kreiswehrersatzamtes Dresden vom 11.05. 1998 wurde der Angeklagte zur Ableistung des 10-monatigen Grundwehrdienstes ab 01.07.1998 (= Beginn des Wehrdienstverhältnisses) einberufen. Er sollte seinen Dienst am 01.07.1998 bis 18.00 Uhr bei dem 4./Panzerbataillon 104 in der Schloßbergstraße 1 in 92 536 Pfreimd antreten. Dabei wurde er darauf hingewiesen, daß er mit disziplinaren und strafrechtlichen Folgen rechnen müsse, falls er seinen Dienst schuldhaft nicht antrete. Er wurde auch darauf hingewiesen, daß er gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen könne. Der Bescheid wurde dem Angeklagten am 12.05.1998 durch Niederlegung ordnungsgemäß zugestellt. Der Angeklagte nahm noch am Tag der Niederlegung von dem Inhalt des Bescheides Kenntnis. Er folgte der Einberufung aber absichtlich nicht, weil er sich als sogenannter „Totalverweigerer“ schon längere Zeit vor der Einberufung unbedingt dazu entschlossen hatte, seiner Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes auf Dauer nicht nachzukommen.
Demzufolge hatte er auch bis zu seiner Festnahme am 05.11.1998 in Dresden – wie von Anfang an beabsichtigt – den Grundwehrdienst nicht angetreten.
Ein Telegramm seiner Einheit vom 02.07.1998 mit der Aufforderung zum Dienstantritt hatte er ebenfalls absichtlich unbeachtet gelassen.
III.
a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie aus der Verlesung von Absatz 1 und 2 von I. der Gründe des Urteils des Amtsgerichts Dresden vom 21.04.1997 (also ohne die strafrechtliche Vorbelastung).
b) Die Feststellungen betreffend die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten ergeben sich aus der Verlesung der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 01.12.1998, der Verlesung von II. der Gründe des Urteils des Amtsgerichts Dresden vom 21.04.1997 sowie aus der Verlesung des Urteilstenors des Berufungsurteils des Landgerichts Dresden vom 09.10.1997. Die Verlesungen wurden von dem Angeklagten nicht beanstandet.
c) Der Angeklagte bestätigte, daß er am 05.11.1998 in Dresden festgenommen wurde und sich ab 06.11.1998 aufgrund das Haftbefehls des Amtsgerichts Amberg vom 11.08.1998 in Untersuchungshaft befand.
d) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung uneingeschränkt eingeräumt, daß er am 12.05.1998 vom Inhalt des Einberufungsbescheides vom 11.05.1998 Kenntnis genommen habe, die Aufforderung zum Dienstantritt aber bewußt mißachtet habe. Er habe auch ein Telegramm seiner Einheit am 02.07.1998 mit einer weiteren Aufforderung zum Dienstantritt erhalten und ebenfalls bewußt mißachtet. Dennoch vertritt er die Auffassung, daß er vom Vorwurf der Fahnenflucht freizusprechen sei.
Zur Begründung läßt er sich – kurz zusammengefaßt – wie folgt ein:
„Totalverweigerern“ wird durch die staatlichen Institutionen, vornehmlich die Strafjustiz, die Inanspruchnahme des Grundrechts auf Gewissensfreiheit und Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses versagt. Militärische Interessen haben Vorrang. Selbst das Völkerrecht darf nur noch dann Gültigkeit beanspruchen, wenn es militärisch opportun ist. Das Bombardement der NATO in Jugoslawien ist ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg. Der Zivildienst ist lediglich ein Kriegsdienst ohne Waffe. Für die bloße Inanspruchnahme der in der Verfassung verbürgten Gewissensfreiheit muß eine ausführliche Begründung gegeben werden. Damit wird die Gewissensfreiheit zum Regulierungsinstrumentarium des Staates. Krieg ist ein Mittel der Politik zum Machterhalt und zur Durchsetzung ihrer Interessen.
Mit seiner Kriegsdienstverweigerung wendet sich der Kriegsdienstverweigerer gegen die Inhumanität des Krieges und leistet gleichzeitig Unterstützung für den Krieg. Zivildienst ist aktiver Kriegsdienst ohne Waffen. Im Rahmen der NATO-Doktrin der Gesamtverteidigung unterliegt die gesamte Bevölkerung einer lückenlosen Einplanung für die Durchführung eines „totalen Krieges“.
Der Zivildienst ist ein antisozialer Zwangsdienst, der Arbeitsplätze vernichtet. Der Zivildienst dient auch zur Kaschierung des Pflegenotstandes. Da Zivildienstleistende Billiglohnarbeiter sind, fungieren sie als Lohndrücker.
Bei dem Krieg in Jugoslawien handelt es sich nicht um einen „Feldzug“ der Gerechtigkeit gegen die Mißachtung der Menschenwürde, sondern lediglich um die Demonstration militärischer Macht und um handfeste militärstrategische, ökonomische und andere politische Interessen, die nunmehr auch am Völkerrecht keine Grenzen mehr finden.
Die Flüchtlingsströme aus dem Kosovo sind die Folge einer Eskalationspolitik, die maßgeblich von der NATO und ihren Mitgliedstaaten betrieben wurde. Die Kosovo-Albaner, die zur Legitimation der Bombardements der NATO im Kosovo herhalten müssen, haben bis kurz nach Beginn der Angriffe weder politisches Asyl noch den Status von Bürgerkriegsflüchtlingen erhalten. Die Folgen des Krieges in Jugoslawien sind bereits jetzt in erschreckendem Ausmaß sichtbar: Verschärfung der ethnischen Konflikte, Stärkung der innenpolitischen Machtposition Milosevics, Zerschlagung der jugoslawischen Opposition, weitgehende Zerstörung der Infrastruktur des Landes, Destabilisierung der ganzen Region und dringende Gefahr einer weiteren militärischen Eskalation bis hin zu einem Krieg europaweit oder gar der Entfesselung eines Weltkrieges. Rußland soll gezeigt werden, daß ihm eine weltpolitische Bedeutung nicht mehr ernsthaft beigemessen wird. Das Völkerrecht wird faktisch abgeschafft und ersetzt durch das Recht des politisch und ökonomisch Mächtigeren, sichtbar an dem Selbstmandatierungsrecht der NATO für militärische Interventionen überall dort, wo sie ihre „Vitalen Interessen“ gewahrt wissen will.
Entscheidungsgründe
Diese Einlassung des Angeklagten führt nicht zu seinem Freispruch.
Dem Angeklagten steht im Hinblick auf die ihm angelastete Fahnenflucht weder ein Schuldausschließungsgrund oder gar ein Rechtfertigungsgrund zur Seite.
Mit den nachträglich in das Grundgesetz eingefügten wehrverfassungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den heute geltenden Vorschriften der Art. 12a, 73 Nr. 1, 87a und 115b GG hat der Verfassungsgeber eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung getroffen. In der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes entsprechen einander der individuelle Schutzanspruch und die gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen. Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens. Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft das Art. 3 Abs. 1 GG; ihre Erfüllung ist demokratische Normalität. Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistet als Grundrecht unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Grundgesetz geht von der Würde der freien, sich selbst bestimmenden Person als höchstem Rechtswert aus (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). In seinem Art. 4 Abs. 1 garantiert es die Unverletzlichkeit des Gewissens und damit die Freiheit, nicht zu einem Verhalten gegen dessen als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahrene Gebote gezwungen zu werden. Hieran knüpft Art. 4 Abs. 3 GG an und räumt dem Schutz des freien Gewissens des einzelnen den Vorrang ein.
Art. 12a Abs. 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber, Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu einem Ersatzdienst zu verpflichten, dessen Ausgestaltung den Bestimmungen das Art. 12a Abs. 2 GG entsprechen muß (Urteil des BVerfG vom 24.04.1985, abgedruckt in NJW 1985, 1519 ff).
Dies ist die verfassungsrechtliche Lage, an die das Gericht gebunden ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 85 BV).
Der Angeklagte kann sich nicht auf die rechtsähnliche Anwendung des § 35 Abs. 1 StGB (entschuldigender Notstand) berufen, etwa aus dem Gesichtspunkt des „Rechts auf ein gewissenskonformes Leben“, weil eine rechtsähnliche Anwendung des § 35 StGB auf andere als die ausdrücklich als notstandsfähig anerkannten Rechtsgüter nicht zulässig ist. Andernfalls wäre die Gefahr der Aufweichung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes besonders groß. Das würde im Ergebnis nichts anderes bedeuten als die grundsätzliche Straflosigkeit des Überzeugungstäters. Dies ist in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung abzulehnen. Sie würde Geltung und Verbindlichkeit der Rechtsordnung unter den Vorbehalt des Gewissens stellen und damit die Rechtsordnung letztlich außer Kraft setzen. Art. 4 Abs. 3 GG konkretisiert und beschränkt für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.04.1988, StV 1989, 107).
Die Einlassung des Angeklagten ändert an der oben geschilderten Rechtslage nichts.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 24.04.1985 ausdrücklich entschieden, daß Kriegsdienstverweigerer, die zu einer Glaubensgemeinschaft gehören, deren Glaubensgrundsätze die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe mitumfassen und deren Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe daher offenkundig erscheint, wie alle anderen, die sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG berufen, die Last der Darlegung der von ihnen getroffenen Gewissensentscheidung haben. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) stelle sie von dieser Last nicht frei.
Ferner hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht dadurch verletzt werden, daß der Kriegsdienstverweigerer unbeschadet seiner Verpflichtung, Ersatzdienst zu leisten, der Anerkennung in einem Verwaltungsverfahren bedarf.
Beide Elemente, die Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes und das Anerkennungsverfahren, gewährleisten nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Auffassung das Gesetzgebers nur in ihrem Zusammenhang mit hinreichender Sicherheit, daß lediglich diejenigen Wehrpflichtigen vom Wehrdienst freigestellt werden, deren Kriegsdienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht.
In diesem – und nur in diesem – Sinne steht das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen unter einem Verfahrensvorbehalt. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung besteht im Kernbereich nur darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos verbietet, einen anderen Menschen töten zu müssen (Urteil das BVerfG aaO).
Im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist es nicht so, daß „Totalverweigerern“ durch die staatlichen Institutionen die Inanspruchnahme des Grundrechts auf Gewissensfreiheit und der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses versagt werde. Auch wird die Gewissensfreiheit nicht zum Regulierungsinstrumentarium des Staates.
Zu der Frage, ob der gegenwärtige Krieg in Jugoslawien auf Seiten der NATO ein „gerechter“ Krieg sei, sind keine Ausführungen veranlaßt, weil es im Rahmen dieses Strafverfahrens allein um die Frage geht, ob sich der Angeklagte einer Fahnenflucht schuldig gemacht hat oder nicht.
Dies ist zu bejahen.
Auf den Angeklagten ist gemäß § 1 Abs. 1 WStG das Wehrstrafgesetz anwendbar, da er als Soldat der Bundeswehr anzusehen ist. Die Eigenschaft als Soldat wird durch das Wehrdienstverhältnis begründet, das zum Zeitpunkt der Tat noch rechtswirksam bestehen muß.
Nach § 2 SG begann das Wehrdienstverhältnis in dem Zeitpunkt, der für den Dienstantritt das Soldaten im Einberufungsbescheid beim Wehrpflichtigen festgesetzt ist, hier also am 01.07.1998.
Gegen die Rechtswirksamkeit des Einberufungsbescheides als solchen sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist nicht gegeben. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen das § 16 Abs. 1 WStG sind erfüllt.
Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte der Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG schuldig gemacht.
Er ist eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen.
IV.
Es ist schuldangemessen, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verhängen.
Der Strafrahmen des § 16 Abs. 1 WStG reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Mindeststrafe beträgt gemäß § 38 Abs. 2 StGB einen Monat Freiheitsstrafe.
Im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt das Gericht gemäß § 46 Abs. 1 und 2 StGB namentlich folgende Umstände:
Zu Gunsten des Angeklagten ist zu werten, daß er – wie schon im Ermittlungsverfahren – ohne Umschweife eingeräumt hat, daß er eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben sei, um sich seiner Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Sein Verhalten hat er im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung umfangreich zu rechtfertigen versucht.
Er wendet sich energisch gegen jeden Krieg, damit auch gegen den Wehrdienst und den Zivildienst. Dabei beruft er sich auf sein Gewissen und argumentiert politisch.
Das Gericht ist aufgrund des in der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, daß dieser eine in erster Linie politisch begründete ernsthafte und ihn bindende Gewissensentscheidung , und zwar bereits vor seiner Einberufung zum Wehrdienst vom 11.05.1998 getroffen hat, die ihm jetzt und künftig gebietet, die Ableistung des Wehr- und Zivildienstes zu verweigern.
Der Angeklagte hat unter anderem ausgeführt, daß der Zivildienst lediglich ein Kriegsdienst ohne Waffe sei. Daher hat er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auch nicht betrieben.
Die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG schließt die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung im Bereich der Schuld grundsätzlich aus. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist aber als eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges bei der Strafzumessung zu beachten und entfaltet dort wesentliche, Wertmaßstäbe setzende Kraft. Danach setzen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot den Sanktionen gegen die Zeugen Jehovas enge verfassungsrechtliche Schranken.
Dieses Grundrecht wirkt sich hier als ein allgemeines „Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern aus, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht.
Für die Strafzumessung muß daher gelten ein Zurücktreten generalpräventiver Gesichtspunkte und ein Strafmaß, das im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bleibt und seine Rechtfertigung im wesentlichen in dem Gedanken der Rechtsbewahrung findet.
Nur eine solche Strafe wird den Erfordernissen gerecht, wonach die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage abzuwägen ist (Beschluß des BayObLG vom 29.02.1980 betreffend einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, abgedruckt in NJW 1980, 2424 ff).
Das Gericht ist der Auffassung, daß die für die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas entwickelten Grundsätze wegen der allgemeinen Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit für jeden Wehrpflichtigen Anwendung finden müssen, der eine ein für allemal ihn bindende, einheitliche ernsthaft Gewissensentscheidung getroffen hat. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit steht nach dieser Auffassung nicht nur Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zu, sondern jedem, der eine solche Entscheidung für sich gefällt hat. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob die Gewissensentscheidung aus religiösen, weltanschaulichen oder politischen Erwägungen heraus entwickelt worden ist und dementsprechend begründet wird.
Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte das Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht durchlaufen hat. Richtig ist, daß die Anerkennung als Kriegsverweigerer unter einem sogenannten Verfahrensvorbehalt steht, wie oben ausgeführt wurde.
Das führt aber nicht dazu, daß für den Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung das Wohlwollensgebot nicht gelte. Denn es geht hier nicht um die verwaltungsrechtliche Frage, welche verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegeben sein müssen. Daher ist auch zu Gunsten des Angeklagten das Wohlwollensgebot zu beachten . Dem kann nicht mit dem Hinweis auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung begegnet werden.
Zu Gunsten des Angeklagten ist auch zu werten, daß er sich – gemessen an dem einfachen Anklagevorwurf – lange in Untersuchungshaft befand, nämlich vom 06.11.1998 bis 14.04.1999. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß etwa der Angeklagte am 06.11.1998 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dresden vorgeführt wurde, aber erst am 07.12.1998 der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Amberg.
Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, daß er strafrechtlich schon mehrmals aufgefallen ist, wie oben dargestellt wurde. Dabei ist aber zu beachten, daß gegen den Angeklagten bisher nur Geldstrafen ausgesprochen wurden (50, 10, 5 und 35 Tagessätze), dabei die erste Tat bereits etwa fünfeinhalb Jahre zurückliegt und die beiden Bagatelldiebstähle in kurzer zeitlicher Abfolge am 14.09. und 25.09.1995 begangen wurden.
Die offenbare Endgültigkeit der Weigerung das Angeklagten, den Wehrdienst oder den Zivildienst zu leisten, kann nicht als Hartnäckigkeit straferschwerend gewertet werden. Daß die auf Gewissensgründen beruhende Weigerung, den Dienst zu leisten, eine endgültige ist, liegt schon in ihrer Natur begründet. Überdies gehört das Bestreben, sich dem Wehrdienst dauernd zu entziehen, zum gesetzlichen Tatbestand das § 16 Abs. 1 WStG und darf auch deshalb nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Auch aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention darf keine Strafschärfung erfolgen, weil keine besonderen Umstände festgestellt worden sind, die außerhalb der vom Gesetzgeber bei Aufstellung des Strafrahmens das § 16 Abs. 1 WStG bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckungen lägen (vgl. dazu den Beschluß des OLG Stuttgart vom 25.05. 1992 betreffend die Dienstflucht eines Zeugen Jehovas, abgedruckt in der NJW 1992, 3251).
Dem Angeklagten kann die Heftigkeit seiner Verteidigung nicht strafschärfend angerechnet werden, denn diese ist die Folge seiner festen Überzeugung.
Unter Abwägung der oben dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht unter Berücksichtigung des Wohlwollensgebotes eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für schuldangemessen.
V.
Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Es ist zu erwarten, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Wahrscheinlichkeit künftiger straffreier Führung ergibt sich aus folgendem:
Der Angeklagte ist zwar schon mehrmals strafrechtlich aufgefallen, doch wurden gegen ihn bisher nur Geldstrafen festgesetzt.
Der ersten Verurteilung liegt eine Tat vom 06.11.1993 zugrunde, die beiden folgenden Verurteilungen haben offenbar Bagatelldiebstähle zum Gegenstand, die ebenfalls schon Jahre zurückliegen. Die letzte Verurteilung hat eine politische Überzeugungstat als Hintergrund. Im Rahmen der langen Untersuchungshaft hat der Angeklagte deutlich zu spüren bekommen, was es bedeutet, die persönliche Freiheit entbehren zu müssen. Nicht zuletzt auch aus der Tatsache, daß der Angeklagte nunmehr Student der Rechtswissenschaften ist, schöpft das Gericht die Erwartung, daß bei dem Angeklagten die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe entbehrlich ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte aller Voraussicht nach auch künftigen Einberufungen zur Ableistung des Wehrdienstes keine Folge leisten wird. Andernfalls wären Strafaussetzungen zur Bewährung im Falle gewissensbedingter Verweigerung niemals möglich.
Der Verurteilte müßte vielmehr immer wieder – und in immer höherem Maße – zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt werden. Dies würde dem unzulässigen Versuch gleichkommen, den Gewissenstäter letztendlich zu zwingen, seine Gewissensentscheidung über jede zumutbare Opfergrenze hinaus zu vertreten oder von ihr abzulassen – ein verfassungswidriges Ansinnen, weil es dem Übermaßverbot widerspräche (Urteil das LG Köln vom 24.07. 1987, abgedruckt in NJW 1989, 1171 ff). Allerdings dürften weitere Bestrafungen wegen des Doppelbestrafungsverbots gemäß Art. 103 Abs. 3 GG nicht möglich sein.
§ 56 Abs. 3 StGB steht der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Das ist nur dann der Fall, wenn die Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit das Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte (vgl. BGH 24, 46, 66). Dabei kommt es auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalls aufgeklärten Bevölkerung an.
Es ist anerkannt, daß auch bei Fahnenflucht die Möglichkeit der Aussetzung der Strafvollstreckung nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe nicht. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß der Angeklagte kein sogenannter „Drückeberger“ ist, sondern einer echten Gewissensentscheidung folgt, die ihm absehbar strafrechtliche Verfolgung und zudem eine Untersuchungshaft von über fünf Monaten eingebracht hat. Wäre es dem Angeklagten nur darauf angekommen, sich aus Bequemlichkeit oder anderen eigensüchtigen Gründe um die Dienstpflicht zu drücken, hätte er Wege finden können, um dieses Ziel zu erreichen.
Auch § 14 Abs. 1 WStG steht der Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift wird die Vollstreckung bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nicht ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet. In diesem Zusammenhang ist wiederum von Bedeutung, daß es sich bei dem Angeklagten um einen „Gewissenstäter“ handelt, der die Nichterfüllung seiner Wehrpflicht bereits mit über fünf Monaten Untersuchungshaft „bezahlt“ hat.
Es kann auch nicht unbeachtet bleiben, daß der Angeklagte seine Truppe nicht verlassen hat, sondern ihr von Anfang an ferngeblieben ist.
Unter diesen Umständen gebietet die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Amtsgericht Amberg, Richter am Amtsgericht Bierast als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).