Leitsatz

Auf die Beschwerde des B. wird der Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 13.01.1999 aufgehoben, weil nach Auffassung der Strafkammer die Voraussetzungen für eine Anhaltung des Schreibens nicht vorliegen.

1. Strafkammer des Landgerichts Amberg, Vizepräsident des Landgerichts Müller als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).

Volltext

Anmerkung

Mit diesem Beschluß wurde dem entgegenlautende Beschluß der gleichen Kammer – hier allerdings vom Vorsitzenden allein – vom 11.02.1999 (UrIS-Nr. 658) widersprochen; der seinerzeitige Beschluß war auf die Beschwerde des (inhaftierten) Angeklagten, dieser auf die Beschwerde des Briefverfassers (ein Jahr nach Anhaltung) ergangen.