Leitsatz
Der Antrag des Angeschuldigten vom 28.06.99, als weitere Verteidiger Herrn B und Herrn E gemäß §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 2 StPO zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Bei der beabsichtigten Verteidigertätigkeit der im Tenor genannten Personen handelt es sich um Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG, die geschäftsmäßig betrieben wird (vgl. Rechtsberatungsgesetz, 9. Aufl., Altenhoff/Busch/Chemnitz, Art. 1 § 1 Rn. 70) und fällt somit ohne entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde unter das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Eine Ausnahme hiervon ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Eine Erlaubnis liegt nicht vor.
Die Zulassung nach § 138 Abs. 2 StPO war daher zu versagen.
Amtsgericht Dresden, Richter am Amtsgericht Dietz.
Antragsteller: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Jörg Eichler, Hoyerswerdaer Straße 31, 01 099 Dresden, Tel./Fax 0351 / 5 63 58 42.